Anwalt für Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherheiten und Kreditsicherungsrecht

Das Recht der Kreditsicherheiten bildet einen Kernbereich des Bank- und Finanzrechts. Kreditsicherheiten sind von immenser Bedeutung für eine funktionierende Kreditvergabe durch Banken, da jede Kreditvergabe mit dem Risiko verbunden ist, die Valuta bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht zurück zu erhalten. Deshalb hält das Zivilrecht eine Reihe von Sicherungsinstrumenten bereit, die einen Kreditausfall abzumildern helfen.

Die Bürgschaft als bedeutendstes Sicherungsmittel

Die in der Bankpraxis wichtigste Sicherheit ist die Bürgschaft. Sie wird zur Besicherung vieler Darlehensarten verwendet, darunter z.B. Konsumentenkredite, jedoch auch Unternehmenskredite

Da die Bürgschaft ein akzessorisches Sicherungsrecht ist, haftet der Bürge nur für die Forderung, für die er die Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Kreditgeber haben aber häufig ein Interesse daran, ihr Sicherungsrecht auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners zu erstrecken (weite Sicherungszweckerklärung). Bei der Ausdehnung der Bürgenhaftung durch AGB muss deshalb genau geprüft werden, ob die Ausdehnung noch zulässig ist, da ansonsten die Bürgschaft weiterhin nur für das Ursprungsdarlehen gilt (Anlassrechtsprechung des BGH). Üblich sind daher selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften, die eine maximale Haftungssumme festlegen. Bei Ehegattenbürgschaften und Angehörigenbürgschaften muss eine Ausnutzung der Unerfahrenheit des Bürgen oder seine krasse wirtschaftliche Überforderung vermieden werden.

Gängige Formen der Bürgschaft sind:

  • Selbstschuldnerische Bürgschaften (Ausschluss der Einrede der Vorausklage),
  • Bürgschaften auf erstes Anfordern,
  • Nachbürgschaften als Bürgschaft für Bürgschaftsverbindlichkeiten,
  • Rückbürgschaften zur Begründung einer Haftung für den Regressanspruch des Hauptbürgen und
  • Ausfallbürgschaften (Bürgenhaftung nur bei Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme des Schuldners).

Mit Garantie, Patronatserklärung und Schuldbeitritt existieren weitere Personalsicherheiten, die aber einer größeren Gestaltungsfreiheit unterliegen als die Bürgschaft.

Anwalt für Kreditsicherheiten und Kreditsicherungsvereinbarungen

Eigentumsvorbehalt: Warenkredit von Lieferanten

Durch die Vereinbarung von Eignetumsvorbehalten möchten sich insbesondere Warenlieferanten gegen Zahlungsausfälle ihrer Kunden schützen. Im Rahmen eines sog. Konzernvorbehalts kann zudem vereinbart werden, dass der Eigentumsübergang erst stattfindet, wenn mit dem Käufer verbundene Dritte ihre Verbindlichkeiten beim Verkäufer begleichen. Daneben existieren noch:

  • erweiterter Eigentumsvorbehalt,
  • weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt,
  • nachgelagerter Eigentumsvorbehalt,
  • Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel und
  • Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel.

Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers kann jedoch mit Sicherungsinteressen dritter Kreditgeber kollidieren. Dies kommt häufig vor, wenn ein Kreditinstitut sich von einem Unternehmer dessen künftige Kundenforderungen global abtreten lässt. Derartige Absprachen sind nur wirksam, sofern eine Klausel zur Freigabe nicht benötigter Sicherheiten vereinbart wird.

Die Sicherungsübereignung als wirtschaftliches Pfandrecht

Die Sicherungsübereignung ist das bedeutendste Kreditsicherungsmittel bei beweglichen Sachen wie Autos, Motorrädern oder z.B. Laptops. Dabei muss geregelt werden, wann und unter welchen Bedingungen das Sicherungsgut wieder an den Sicherungsgeber zurückfällt. Zudem sind auch hier Freigabeklauseln zur Verhinderung von Überbesicherung erforderlich.

Möglich ist auch die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit. In der Praxis kommt oft die sog. Raumsicherung vor, bei der sämtliche in einem Raum (z.B. einem Warenlager) befindliche beweglichen Sachen übereignet werden. Dabei können sich Probleme aufgrund mangelnder Erkennbarkeit der Sicherungsgegenstände oder durch die Einbringung neuer Sachen ergeben.

Besondere Vorkehrungen sind zu treffen, wenn der Sicherungsgeber die eingelagerten Gegenstände seinerseits unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zudem kann es je nach seinem Geschäftsmodell zu einer Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt stehendem Sicherungsgut kommen. Hieraus ergeben sich Kollisionsfragen für den Sicherungsnehmer, die durch geeignete Vertragsgestaltung zu beantworten sind.

Sicherungsabtretung und Globalzession

Sicherungsabtretungen beziehen sich oft auf Lohn- oder Mietforderungen, Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen oder sonstige Forderungen aus geschäftlichen Kontakten. Sowohl bei der Abtretung einzelner Forderungen als auch bei Globalzessionen ist keine Kenntnisgabe hierüber an den Drittschuldner erforderlich. Zahlt dieser jedoch in Unkenntnis der Abtretung an den Altgläubiger, wird er von seiner Verbindlichkeit frei.

Durch geeignete Vertragsgestaltung ist eine exakte Beschreibung der Rechtspositionen der Parteien sicherzustellen. Da Sicherungsabtretungen oft als Globalzessionen vereinbart werden und zur Besicherung mehrerer Kredite dienen sollen, muss darauf geachtet werden, dass die besicherten Forderungen genau benannt werden (Individualisierung).

In der Praxis ist besonders die Knebelung durch Übersicherung zu vermeiden. Das Problem kommt besonders häufig bei Globalzessionen vor, wenn der Bestand der Sicherungsmasse schwankt. Für diese Fälle muss eine geeignete Freigabeklausel rechtssicher vereinbart werden.

Grundschuld: Kreditbesicherung für Immobilieneigentümer

Von den Immobiliarsicherheiten (Hypothek, die Grund- und die Rentenschuld) hat sich die Grundschuld in der Praxis am besten bewährt. Da sie – anders als die Hypothek – nicht akzessorisch ist, lässt sie sich leicht als Sicherungsmittel auch für weitere Verbindlichkeiten bestellen. Mehrere Grundstücke können mit einer Gesamtgrundschuld belastet werden.

Um die Grundschuld dem Kredit zuzuordnen, muss eine Sicherungszweckerklärung vereinbart werden. Gängig ist die sog. „erweiterte Sicherungsabrede“, durch die die Grundschuld zugunsten des Sicherungsnehmers ausgeweitet werden kann. Dabei sind jedoch AGB-rechtliche Fragen zu berücksichtigen, um keine Unwirksamkeit der Klausel zu riskieren. Sicherungszweckerklärungen können zudem weitere Haftungstatbestände enthalten, die jedoch ebenfalls einer AGB-Prüfung standhalten müssen.

Ihr Anwalt für die Erstellung von Kreditsicherungsvereinbarungen

Die Rechtswirksamkeit von Kreditsicherheiten wird in der Regel erst in der Insolvenz des Sicherungsgebers auf die Probe gestellt. Um Zweifelsfälle auszuschließen und wirtschaftliche Risiken zu beschränken, ist es daher wichtig, Kreditsicherungsvereinbarungen exakt zu formulieren und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen und der Rechtsprechung auszugestalten. Das gilt umso mehr, als Streitigkeiten über Kreditsicherheiten nicht selten vor Gericht ausgefochten werden müssen und hierdurch weitere Kostenrisiken entstehen.

Unsere im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie gerne in der komplexen Materie des Kreditsicherungsrechts. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

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