Eine Frau läuft durch eine moderne Häuserschlucht

Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern vermeiden

So gestalten Unternehmen, Vereine und Stiftungen Freelance-Verträge rechtssicher

Viele Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten regelmäßig mit Freelancern und freien Mitarbeitern zusammen – sei es für zeitlich begrenzte Projekte, Interimsbesetzung von Funktionen oder dort, wo spezialisiertes Fachwissen im eigenen Haus fehlt. Gerade gemeinnützige Organisationen wie Vereine, gGmbHs, Stiftungen und Bildungsträger sind traditionell auf die Mitwirkung von Honorarkräften, Übungsleitern, Trainern und Dozenten angewiesen.

Was auf den ersten Blick flexibel und unkompliziert wirkt, kann jedoch schnell zu einem erheblichen rechtlichen Risiko werden. Wird die Zusammenarbeit mit Freelancern nicht gewissenhaft und rechtlich sauber gestaltet, droht der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit, mit weitreichenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Gerade bei Solo-Selbstständigen halten in der Praxis nur die wenigsten Verträge einer kritischen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und das Bundessozialgericht (BSG) vollständig stand. Dieser Beitrag zeigt, warum das Thema so brisant ist, weshalb die Rechtslage nach BSG und DRV als „verwirrend“ empfunden wird und welche Ansatzpunkte es gibt, um Scheinselbstständigkeit von vornherein zu vermeiden.

Eine Frau mit Laptop schwebt in der Luft

Warum Scheinselbstständigkeit so gefährlich ist

Werden Verträge mit freien Mitarbeitern und Freelancern nicht rechtssicher gestaltet und die Zusammenarbeit nicht konsequent entsprechend umgesetzt, drohen erhebliche Folgen:

  • Der als Freelancer oder freie Mitarbeiter beauftragte gilt rückwirkend als sozialversicherungsrechtlich abhängig Beschäftigter.
  • Nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) können regelmäßig für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) nachgefordert werden, häufig im fünf- bis sechsstelligen Bereich.
  • Hinzu kommen Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat auf den rückständigen Betrag (§ 24 SGB IV) (also 12 % pro Jahr) sowie gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

Video | Q&A zur Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit in Verein, Stiftung und gGmbH

Für gemeinnützige Organisationen kann Scheinselbstständigkeit existenzbedrohend werden. Gerade kleinere Vereine, Volkshochschulen, Musikschulen oder Bildungsträger mit knappen Budgets können durch hohe Nachforderungen der DRV in eine bilanzielle Überschuldung geraten, mit der Folge, dass Insolvenz angemeldet werden muss. Die Gemeinnützigkeit selbst schützt dabei nicht! Auch gemeinnützige Organisationen werden von BSG und DRV genauso streng geprüft wie kommerzielle Unternehmen.

Neben diesen offensichtlichen finanziellen Risiken droht häufig ein massiver Vertrauensverlust – intern bei Mitarbeitern und extern gegenüber Kunden, Gesellschaftern, Betriebsrat oder Öffentlichkeit. Bei gemeinnützigen Organisationen kann eine festgestellte Scheinselbstständigkeit zudem als Mittelfehlverwendung (§ 55 AO) gewertet werden und im Einzelfall sogar den Status als gemeinnützige Organisation gefährden. Entsprechend sinnvoll ist es, das Thema Scheinselbstständigkeit nicht zu verdrängen, sondern bewusst zu steuern.

Kann man in derselben Organisation eigentlich angestellt und gleichzeitig selbstständig tätig sein?

Ja, aber das ist praktisch schwierig zu gestalten. Im Blog haben wir das Nebeneinander von angestellter und selbstständiger Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber einmal unter die Lupe genommen.

Rechtslage zur Scheinselbstständigkeit nach BSG und DRV

Die Rechtslage zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ist kompliziert. Nicht, weil das Gesetz besonders umfangreich wäre, sondern weil BSG und DRV eine Vielzahl offener, einzelfallbezogener Kriterien anwenden.

Zentrale Prüfkriterien der Scheinselbstständigkeit von BSG und DRV

Maßgeblich sind nach ständiger Rechtsprechung von BSG und Prüfpraxis der DRV insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit
    In welchem Umfang unterliegt die Person inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Weisungen des Auftraggebers?
  • Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
    Ist der Freelancer faktisch in Abläufe, Teams, Besprechungen, Systeme und Strukturen des Auftraggebers eingebunden, ähnlich wie ein Arbeitnehmer?
  • Bestehen eines Unternehmerrisikos
    Trägt der Betreffende ein eigenes wirtschaftliches Risiko (z.B. für Ausfallzeiten, Investitionen, Personal). Tritt er am Markt gegenüber mehreren Auftraggebern als Unternehmen auf?

Das BSG betont seit Jahren, dass diese Prüfkriterien weder in einem Rangverhältnis stehen noch kumulativ vorliegen müssen. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall.

BSG-Urteil verschärft Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung

In der Prüfpraxis sind in den letzten Jahren weitere Faktoren in den Fokus gerückt, insbesondere:

  • Honorarhöhe: Eine deutlich über dem vergleichbaren Arbeitnehmerniveau liegende Vergütung kann ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein, ist aber kein „Freibrief“
  • Dienste höherer Art: Selbst bei fachlich hochqualifizierten Tätigkeiten (z.B. Dozenten, Lehrer, Berater) kann nach Auffassung des BSG eine abhängige Beschäftigung vorliegen, wenn die Einbindung in die Abläufe des Auftraggebers prägend ist.

Prominent ist etwa das sogenannte Herrenberg-Urteil des BSG (Urteil vom 28.06.2022, Az.: B 12 R 3/20 R). Dort hat das BSG bei einer Lehrtätigkeit entschieden, dass trotz fachlicher Freiheit eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann, wenn etwa:

  • Inhalte, Zeiten und Orte der Veranstaltungen weitgehend vorgegeben sind,
  • organisatorische Abläufe (Anmeldung, Raumbuchung, Teilnehmermanagement) vollständig beim Auftraggeber liegen,
  • der Dozent faktisch über längere Zeit in den Lehrbetrieb eingebunden ist.

Gerade für Bildungs-, IT- und Beratungstätigkeiten bedeutet dies: Auch dort, wo traditionell mit „freien“ Mitarbeitern gearbeitet wurde, nimmt das Risiko einer Statusumdeutung zu. Lesen Sie dazu gern in unserem Blog "Warum Bildungsträger ihre Honorarkräfte bis 2027 neu aufstellen müssen".

Prüflogik der DRV: Kataloge, aber Gesamtbild entscheidet

Die DRV arbeitet in Statusfeststellungs- und Betriebsprüfungsverfahren mit Fragebögen, Kriterienkatalogen und standardisierten Abfragen. Abgeprüft werden insbesondere:

  • Anzahl der Auftraggeber, Umsatzverteilung
  • Auftreten am Markt (eigene Website, Visitenkarten, Logo, Geschäftsausstattung)
  • Bestehen eigener Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel
  • Art der Abrechnung (Projekt-/Pauschalen vs. Stundenlisten)
  • Integration in Betriebsabläufe und Weisungsstrukturen

Formell sieht die DRV diese Kriterien „gleichrangig“. In der Praxis werden aber je nach Branche und Konstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt. Das führt dazu, dass die Rechtslage für Unternehmen und Selbstständige als schwer kalkulierbar und „verwirrend“ empfunden wird. Die gleiche Vertragskonstruktion kann in unterschiedlichen Verfahren unterschiedlich bewertet werden.

DRV prüft Zahlungen an externe Mitarbeiter bei Vereinen, Stiftungen und gGmbHs

Die DRV führt bei gemeinnützigen Organisationen ebenfalls regelmäßige Betriebsprüfungen durch und prüft dabei nicht nur die Lohnbuchhaltung, sondern auch alle Zahlungen an Honorarkräfte, Übungsleiter und externe Mitarbeiter. Gemeinnützige Organisationen sollten daher Verträge mit Übungsleitern, Trainern, Dozenten und anderen Honorarkräften sorgfältig dokumentieren und die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit im Blick behalten.

Typische freie Mitarbeiter, die streng geprüft werden

Einige Konstellationen geraten wiederkehrend in den Fokus der DRV und der Sozialgerichte. Besonders aufmerksam geprüft werden u.a.:

  • IT-Freelancer mit festem Arbeitsplatz beim Auftraggeber, eigener Firmen-E-Mail-Adresse, Teilnahme an JourFix oder Daily-Standups, projektübergreifender Einsatz wie interne Mitarbeiter
  • Dozenten und Trainer, die über Jahre regelmäßig für einen (gemeinnützigen) Bildungsträger tätig sind, nach dessen Vorgaben Seminarzeiten einhalten müssen und im Programm wie „eigene“ Lehrkräfte erscheinen
  • Berater und Projektmanager, die in Vollzeit vor Ort, mit Laptop und Zugängen des Auftraggebers arbeiten, dessen Prozesse steuern und gegenüber Dritten wie Mitarbeiter des Auftraggebers auftreten
  • Kreative (Designer, Texter, Creater), die faktisch im Dauereinsatz für einen einzigen Kunden stehen und monatlich wie ein Gehalt auf Basis von Stundenkontingenten fakturieren
  • Übungsleiter, Lehrer und Trainer, die regelmäßig zu festen Zeiten Training leiten, Unterrichtsausfälle melden müssen und keinen eigenen Gestaltungsspielraum bei Trainingsinhalten haben

Je mehr die tatsächliche Ausgestaltung an ein klassisches Arbeitsverhältnis erinnert, desto größer ist das Risiko, dass im Nachgang eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird, unabhängig davon, wie „frei“ der Vertrag überschrieben ist.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale schützen nicht vor Scheinselbstständigkeit

Viele Vereine und gemeinnützige Organisationen arbeiten mit der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG, 3.300 Euro jährlich, Stand 2026) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG, 960 Euro jährlich, Stand 2026). Beide Freibeträge stellen Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bis zu den genannten Beträgen steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie sind in der Praxis ein wichtiges Instrument, um Trainer, Übungsleiter, Dozenten und Helfer mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu vergüten.

In der Praxis hält sich der Irrtum, eine Auszahlung „auf Übungsleiterbasis“ oder „Ehrenamtsbasis“ sei automatisch eine selbständige Tätigkeit. Tatsächlich sind § 3 Nr. 26 und 26a EStG reine Steuerbefreiungstatbestände, die keine Aussage über den arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Status treffen. Auch ein abhängig beschäftigter Übungsleiter – etwa im Rahmen eines Minijobs im Verein – kann die Pauschale in Anspruch nehmen. Ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich allein aus den tatsächlichen Verhältnissen nach § 7 Abs. 1 SGB IV und damit aus denselben Kriterien, die auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs gelten.

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) oder eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) eine abhängige Beschäftigung festgestellt, bleibt die Vergütung innerhalb der Pauschale zwar weiterhin steuer- und beitragsfrei. Für den darüber hinausgehenden Vergütungsteil entstehen jedoch volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht inklusive Arbeitgeberanteil mit den oben beschriebenen rückwirkenden Risiken. Wird zusätzlich die Nebenberuflichkeitsgrenze (höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle, R 3.26 Abs. 2 LStR) überschritten, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt: es droht die vollständige Nachversteuerung und Beitragsnachforderung auf den gesamten Vergütungsbetrag.

Hinzu kommt ein weit verbreiteter Irrtum, dass für gemeinnützige Organisationen wegen ihres ideellen Zwecks ein milderer Prüfungsmaßstab gelte. Das trifft nicht zu. DRV und Sozialgerichte wenden die Statuskriterien nach § 7 SGB IV bei gemeinnützigen Vereinen, gGmbHs und Stiftungen genauso an wie bei kommerziellen Unternehmen. Auch das BSG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Status als steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 ff. AO) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung ist. Gemeinnützige Organisationen sollten Honorarverhältnisse mit Übungsleitern, Trainern und Dozenten daher denselben Anforderungen unterwerfen wie kommerzielle Unternehmen. Die Pauschale ist ein steuerliches Hilfsmittel, kein Status-Schutzschild.

Fünf typische Fehler, die zur Scheinselbstständigkeit führen

  1. „Arbeitnehmer-Verhältnis im Freelancer-Gewand“
    Der Vertrag ist zwar als Honorar- oder Freelance-Vertrag bezeichnet, inhaltlich aber auf eine bloße Zurverfügungstellung von Arbeitskraft angelegt (feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht, Berichtspflichten, Urlaubsabstimmung).
     
  2. (Minuten-)genaue Stundenerfassung wie bei Angestellten
    Rechnungen listen taggenau Stunden und Anwesenheitszeiten auf, teilweise mit Überstunden, Pausenregelungen oder Gleitzeit-Angaben – faktisch eine Arbeitszeiterfassung.
     
  3. Quasi-Monokundenverhältnis
    Der Freelancer erzielt über längere Zeit nahezu 100% seines Umsatzes mit einem Auftraggeber, ohne sichtbar als Unternehmer am Markt aufzutreten.
     
  4. Volle Einbindung in Organisation und Hierarchie
    Es wird die Firmen-Mailadresse und das Firmen-Betriebsmittel ohne Hinweis auf den externen Status genutzt, die Aufnahme in die Telefonliste sowie die Teilnahme an Team- und Abteilungsrunden wie bei Mitarbeitern durchgeführt und es werden Weisungen durch Vorgesetzte des Auftraggebers erteilt.
     
  5. Vertrag und gelebte Praxis passen nicht zusammen
    Auf dem Papier ist von „freier Zeiteinteilung“ und „eigenständiger Organisation“ die Rede, in der Praxis wird aber über Dienstpläne, Anwesenheitslisten und detaillierte Vorgaben gearbeitet.
     

Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Scheinselbstständigkeit lässt sich nicht durch einen „Trick“ in der Vertragsgestaltung verhindern. Entscheidend ist, dass Vertrag, Rechnungsstellung, Auftritt nach außen und die gelebte Praxis in sich stimmig sind und ein konsistentes Bild echter Selbstständigkeit vermitteln.

Hierzu bedarf es

  • Einer sauberen vertraglichen Gestaltung mit Leistungsbeschreibung, Vergütung nach Ergebnis statt nach Zeit, Weisungsfreiheit und Eigenverantwortung und das Vermeiden arbeitsvertragstypischer Klauseln
  • Einer praktisch konsequenten Umsetzung, indem keine Pflichtpräsenz gefordert ist, eine klare Abgrenzung zu Mitarbeitern gelebt wird und die Einsatzdauer und Intensität im Blick behalten wird
  • Der Stärkung des unternehmerischen Profils durch echte Sichtbarkeit und Werbung am Markt, Verwendung eigener Betriebsmittel und eines professionellen Auftritts nach außen
  • Einer stimmigen und ordnungsgemäßen Rechnungsstellung durch Abrechnung von Leistungen statt nach Stunden und klarer Beschreibung der erbrachten Leistungen statt z.B. „Arbeitsstunden November“

Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten: § 127 SGB IV

Speziell für den Bildungsbereich hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das Herrenberg-Urteil eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Der zum 01.03.2025 in Kraft getretene § 127 SGB IV fingiert für Lehrtätigkeiten eine selbstständige Tätigkeit, auch wenn nach den verschärften BSG-Maßstäben eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorläge. Durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31.12.2027 verlängert. Eine Versicherungs- und Beitragspflicht aus Beschäftigung tritt damit erst zum 01.01.2028 ein.

Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 127 SGB IV ist zum einen, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und zum anderen, dass die Lehrkraft der Anwendung des § 127 SGB IV gegenüber dem Bildungsträger ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung muss sich erkennbar auf § 127 SGB IV beziehen, nachweisbar dokumentiert und zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Bildungsträger.

Die Regelung gilt ausschließlich für Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich, nicht für IT-Freelancer, Berater oder Übungsleiter ohne Wissensvermittlungscharakter. Statusfeststellungs- und Betriebsprüfungsverfahren laufen weiter, eine festgestellte Versicherungspflicht entfaltet aber erst ab 01.01.2028 Wirkung. Spätestens bis dahin müssen Bildungsträger entweder zu klar selbstständigen Strukturen wechseln oder ihre Lehrkräfte in abhängige Beschäftigungsverhältnisse überführen.

Statusfeststellungsverfahren bei der DRV: Sinnvoll oder Risiko?

In Zweifelsfällen besteht die Möglichkeit, über ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der Clearingstelle der DRV Bund eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung herbeizuführen. Seit der Reform zum 01.04.2022 stellt die DRV dabei lediglich fest, ob eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt (sog. Elementenfeststellung); über das Bestehen einer Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen entscheiden die jeweiligen Einzugsstellen. Ein Statusfeststellungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn:

  • eine langfristige, intensive Zusammenarbeit geplant ist,
  • hohe Vergütungen im Raum stehen und Rechtssicherheit gewünscht ist,
  • unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen.

Allerdings ist zu beachten: Die DRV prüft streng! Das Verfahren kann auch zu einem unerwünschten Ergebnis (Feststellung einer abhängigen Beschäftigung) führen. Umso wichtiger ist es, vor einer Antragstellung die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Ausgestaltung sorgfältig zu analysieren und ggf. anzupassen.

WINHELLER hilft, Scheinselbstständigkeit zu vermeiden

Angesichts der dynamischen Rechtsprechung des BSG, der sich wandelnden Prüfpraxis der DRV und der erheblichen finanziellen Konsequenzen ist eine rein schematische „Checklisten-Lösung“ in der Regel nicht ausreichend. Scheinselbstständigkeit ist kein Randthema mehr, sondern ein zentrales Compliance-Risiko, insbesondere in Branchen mit hoher Freelancer-Dichte. Wer frühzeitig Verträge, Rechnungsstellung, Auftritt und gelebte Praxis aufeinander abstimmt, kann das Risiko einer späteren Umqualifizierung zwar nicht in jedem Grenzfall vollständig ausschließen, aber den rechtlichen Risiko-Korridor deutlich verengen und sich für den Ernstfall wesentlich besser positionieren.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Freelance-Verträge und Einsatzmodelle den aktuellen Anforderungen von BSG und DRV standhalten, lohnt sich eine frühzeitige, gezielte Prüfung.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Unternehmen, (gemeinnützige) Organisationen und echte Selbstständige bei der rechtssicheren Gestaltung von Freelance- und Honorarbeziehungen.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Prüfung und Gestaltung von Honorar- und Freelance-Verträgen einschließlich Status-Risikoanalyse, Anpassungsvorschlägen und klarer Handlungsempfehlungen für die Praxis
  • Begleitung von Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen der DRV einschließlich Kommunikation mit der DRV, strategischer Vorbereitung und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
  • Entwicklung praxistauglicher Strukturen z.B. Musterverträge, Checklisten, Schulungen für HR, Führungskräfte und Fachabteilungen, um Scheinselbstständigkeitsrisiken nachhaltig zu reduzieren

Ihr Anwalt für Fragen zur Scheinselbstständigkeit

 

Unsere Ansprechpartner für Fragen zur Gestaltung von Freelanceverträgen, Honorarverträgen und sonstigen Verträgen mit freien Mitarbeitern stehen Ihnen gern zur Verfügung. Wir vermeiden, dass Scheinselbstständigkeit in Ihrer Organisation zum Problem wird und beantworten auch alle anderen Fragen in Sachen Arbeitsrecht.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 85 29).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29

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FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Was passiert, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?

Die DRV kann Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz 30 Jahre) nachfordern. Hinzu kommen Säumniszuschläge und ggf. strafrechtliche Ermittlungen. Auftraggeber und Auftragnehmer haften gesamtschuldnerisch.

Wie kann ich Scheinselbstständigkeit von vornherein ausschließen?

Durch rechtssichere Vertragsgestaltung, konsistente Umsetzung in der Praxis und ggf. eine Statusfeststellung bei der DRV. Lassen Sie Verträge frühzeitig von einem Fachanwalt prüfen.

Welche Branchen sind besonders von Scheinselbstständigkeit gefährdet?

IT-Freelancer, Berater, Dozenten, Lehrer, Trainer, Designer und Interim Manager. Überall dort, wo langfristige Projektarbeit beim Auftraggeber vor Ort stattfindet.

Kann ich als Unternehmen auch nachträglich belangt werden?

Ja, die DRV prüft im Rahmen von Betriebsprüfungen auch zurückliegende Jahre auf Scheinselbstständigkeit. Nachzahlungen sind rückwirkend möglich.

Was kostet eine rechtliche Prüfung meiner Freelancer-Verträge?

Die Kosten variieren je nach Komplexität. Vereinbaren Sie ein gern ein unverbindliches Erstgespräch. Kommen Sie gern auf uns zu!