Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Wann gilt ein Geschäftsführer als selbständig und sozialversicherungsfrei?
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von GmbH-Geschäftsführern gehört zu den praxisrelevantesten und zugleich fehleranfälligsten Themen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Fehlerhafte Einschätzungen führen oft zu Beitragsnachforderungen, die bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden können. Ein erhebliches finanzielles Risiko für Gesellschaften und Geschäftsführer gleichermaßen. Besonders bei gemeinnützigen GmbHs (gGmbHs), bei denen gesellschaftsrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen zusammentreffen, ist eine sorgfältige Gestaltung unerlässlich.
Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn eine nichtselbständige Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird (§ 7 Abs. 1 SGB IV). GmbH-Geschäftsführer unterliegen gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung und sind daher im Ausgangspunkt als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig einzuordnen.
Von diesem Grundsatz gibt es eine zentrale Ausnahme: Hat der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag die rechtliche Macht, die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung maßgeblich zu beeinflussen, gilt er nicht als abhängig beschäftigt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung konkretisiert, wann diese Rechtsmacht gegeben ist (BSG, Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R). In der Praxis lassen sich vier Grundkonstellationen unterscheiden:
- Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50% der Kapitalanteile ist in aller Regel nicht sozialversicherungspflichtig.
- Hält der Geschäftsführer exakt 50% der Anteile, wird ebenfalls grundsätzlich von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, solange der Gesellschaftsvertrag (Satzung) keine abweichenden Regelungen, etwa Stichentscheidungsrechte zugunsten Dritter, vorsieht.
- Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% Beteiligung gelten demgegenüber typischerweise als sozialversicherungspflichtig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag (Satzung) räumt ihnen eine umfassende Sperrminorität ein, die sämtliche Gesellschafterbeschlüsse erfasst.
- Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH unterliegen schließlich grundsätzlich immer der Sozialversicherungspflicht.
50:50 GmbH-Beteiligung: Verhinderungsmacht als entscheidendes Kriterium
Nach gefestigter BSG-Rechtsprechung sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50% der Anteile am Stammkapital halten, grundsätzlich als selbständig anzusehen. Entscheidend ist dabei nicht die bloße Beteiligungshöhe, sondern die daraus folgende Verhinderungsmacht. Kann der Geschäftsführer aufgrund seines Stimmrechts jeden ihm nicht genehmen Beschluss der Gesellschafterversammlung blockieren, verfügt er über die erforderliche Rechtsmacht (BSG, Urt. v. 01.02.2022 –B 12 KR 37/19 R).
Bei einer paritätischen, also einer zu gleichen Teilen verteilten, Zwei-Personen-GmbH mit jeweils 50% Beteiligung und einfachem Mehrheitserfordernis kann gegen keinen der beiden Gesellschafter eine Mehrheit zustande kommen. Beide verfügen somit über eine ausreichende Sperrposition.
Stichentscheid als Risiko für die Sozialversicherungsfreiheit
Problematisch wird es, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) für Pattsituationen ein Stichentscheidungsrecht vorsieht, das nicht dem betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer zusteht. So entschied das Sozialgericht Landshut (Urt. v. 11.01.2024 – S 1 BA 23/23), dass bei einem Stichentscheid zugunsten des anderen 50%-Gesellschafters der Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig beschäftigt eingestuft wird, da er trotz paritätischer Beteiligung Beschlüsse nicht dauerhaft verhindern konnte.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 27.06.2024 – L 12 BA 11/23) konkretisierte, dass auch ein Stichentscheidungsrecht zugunsten eines außenstehenden Dritten zur Sozialversicherungspflicht des 50%-Gesellschafter-Geschäftsführers führt.
Beide Entscheidungen stehen im Einklang mit der BSG-Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urt. vom 13.3.2023 – B 12 R 4/21 R): Wer ein Stichentscheidungsrecht nicht selbst ausüben kann, dem fehlt trotz 50%-Beteiligung die erforderliche Verhinderungsmacht.
Abweichende Rechtsprechung: SG Neubrandenburg fordert mehr als Verhinderungsmacht
Deutlich weiter geht das SG Neubrandenburg (Gerichtsbescheid v. 10.09.2024 – S 7 BA 7/23). Im dort entschiedenen Fall hielt der Gesellschafter-Geschäftsführer 50% der Anteile an einer Zwei-Personen-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Beschlüsse mit einer Mehrheit von „mehr als 50%" gefasst werden, eine Formulierung, die dem 50%-Gesellschafter im Sinne der BSG-Rechtsprechung eine Blockademöglichkeit einräumt.
Das SG Neubrandenburg stufte den Geschäftsführer gleichwohl als abhängig beschäftigt ein. Als Begründung führte es an, dass eine bloße Verhinderungsmacht nicht ausreiche. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sei vielmehr eine im Gesellschaftsvertrag verankerte umfassende Gestaltungsmacht erforderlich. Konkret: ein Stichentscheidungsrecht zugunsten des Geschäftsführers.
Die Auffassung des SG Neubrandenburg steht damit in klarem Widerspruch zur ständigen BSG-Rechtsprechung und wird in der Fachliteratur zu Recht kritisiert.
Das BSG differenziert zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern (ohne GF-Stellung). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt kraft seiner Organstellung bereits über die Möglichkeit, die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen. Für ihn genügt daher eine Verhinderungsmacht auf Ebene der Gesellschafterversammlung. Nur bei mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerstellung fordert das BSG eine darüberhinausgehende Gestaltungsmacht, weil diese nicht über organschaftliche Befugnisse verfügen (BSG, Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R).
Die gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Az. L 4 BA 13/24) ist anhängig. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung in der Berufung keinen Bestand haben wird.
Praxishinweis: Trotz der überzeugenden Kritik an der Neubrandenburger Entscheidung empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit, bei einer 50:50-Beteiligung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ein Stichentscheidungsrecht zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu verankern. So wird jedes Risiko aus der abweichenden Instanzrechtsprechung ausgeräumt.
Einfluss über Muttergesellschaft prägt Sozialversicherungspflicht
Die für eine Sozialversicherungsfreiheit erforderliche Rechtsmacht muss nicht zwingend auf einer unmittelbaren Kapitalbeteiligung an der geführten Gesellschaft beruhen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann es auch ausreichen, dass der Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an einer Muttergesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Tochter-GmbH nehmen kann (BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R). Voraussetzung ist, dass die Beteiligungskette lückenlos die erforderliche Rechtsmacht vermittelt und zwar ausschließlich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.
Sozialversicherungspflicht in Holdingstrukturen
In seiner wegweisenden Entscheidung konkretisierte das BSG (Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R) die Anforderungen an eine mittelbar vermittelte Rechtsmacht in einer Holdingstruktur:
Der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH hielt 50% der Anteile an einer Mutter-GmbH, die wiederum 50% an der Tochter-GmbH hielt. Die weiteren 50% an der Mutter-GmbH hielt seine Ehefrau, die ebenfalls als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Mutter-GmbH bestellt war.
Das BSG nahm in dieser Konstellation eine abhängige Beschäftigung an und konkretisierte damit seine Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern bei mittelbarer Beteiligung. Die Begründung des BSG ist nachvollziehbar und rechtslogisch. Der Geschäftsführer konnte seiner ebenfalls einzelvertretungsberechtigten Ehefrau auf Ebene der Mutter-GmbH keine Weisungen hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH erteilen. Der Geschäftsführer verfügte in dieser Konstellation gerade nicht über die erforderliche Rechts- und Gestaltungsmacht. Es bestand vielmehr die Möglichkeit einer uneinheitlichen Stimmabgabe, die zur Unwirksamkeit der Stimmen geführt hätte.
Die Entscheidung wäre in Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20.02.2024 (Az.: B 12 KR 1/22 R) nur dann anders ausgefallen wenn,
- der Geschäftsführer alleiniger Geschäftsführer der Mutter-GmbH gewesen wäre: In diesem Fall hätte nur er das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH ausüben können.
- der Geschäftsführer über eine Mehrheit (> 50%) an der Mutter-GmbH verfügt hätte: In diesem Fall hätte er die weitere Geschäftsführerin (seine Ehefrau) anweisen und damit „durchregieren" können.
- die Mutter-GmbH Alleingesellschafterin der Tochter-GmbH gewesen wäre: In diesem Fall hätte die Möglichkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe genügt, um dem Geschäftsführer unliebsame Beschlüsse zu verhindern.
Sozialversicherung von Geschäftsführer ohne Vetorecht
Eine weitere Beteiligungskonstellation hatte jüngst das LSG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 07.01.2025 – L 3 BA 32/24 B ER) sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Eine Geschäftsführerin hielt sowohl an der Mutter-GmbH als auch an der Tochter-GmbH Minderheitsanteile ohne Vetorecht. Das LSG entschied in diesem Fall, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt und keine sozialversicherungsfreie, selbstständige Tätigkeit. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass auch die Zusammenschau beider Beteiligungsebenen keine ausreichende Rechtsmacht vermittle, um eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.
Was ist eine Sperrminorität?
Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% der Anteile sind nur dann als selbständig anzusehen, wenn ihnen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (BSG, Urt. v. 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R). Die Sperrminorität muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss sich auf sämtliche Gesellschafterbeschlüsse erstrecken, nicht nur auf einzelne Beschlussgegenstände; eine „unechte" Sperrminorität, die nur einzelne Beschlussgegenstände betrifft (z. B. Satzungsänderungen, Auflösung), genügt nicht.
- Insbesondere die gewöhnliche Geschäftsführung als wesentliches Betätigungsfeld muss erfasst sein.
- Die Sperrminorität muss im Gesellschaftsvertrag (Satzung) verankert sein und darf dem Geschäftsführer nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden können.
Besonderheiten für Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)
Die dargestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Geschäftsführer einer gGmbH. Allerdings ergeben sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51 ff. AO besondere Herausforderungen. Viele gemeinnützige GmbHs werden von Gesellschaftern getragen, die aufgrund der Gemeinnützigkeitsbindung keine Gewinnausschüttungen erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Nicht selten ist der Geschäftsführer einer gGmbH zugleich Gründungsgesellschafter, typischerweise mit paritätischer Beteiligung. Die Frage der Sozialversicherungspflicht stellt sich daher gerade in der gGmbH häufig in der hier diskutierten 50:50-Konstellation.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheiten bei der gGmbH: Satzung, Selbstlosigkeit und Sozialversicherungspflicht
- Satzungsbindung nach § 60 AO:
Die Satzung einer gGmbH muss den Anforderungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) entsprechen. Zusätzliche Regelungen wie Vetorechte oder Stichentscheidungsregelungen sind zulässig, dürfen aber dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht widersprechen. - Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO):
Die Gestaltung von Stimmrechten und Sperrminoritäten muss mit dem Selbstlosigkeitsgebot vereinbar sein. Regelungen, die einem einzelnen Geschäftsführer-Gesellschafter eine unangemessene persönliche Vorteilsstellung sichern, können im Einzelfall gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sein.
- Fremdgeschäftsführer in der gGmbH:
In vielen gemeinnützigen Strukturen, insbesondere bei gGmbHs mit einem Verein oder einer Stiftung als Gesellschafter, ist der Geschäftsführer nicht am Kapital beteiligt (Fremdgeschäftsführer). Dieser ist nach der dargestellten Rechtsprechung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. - Holdingstrukturen mit gemeinnützigen Gesellschaftern:
Ist Gesellschafterin der gGmbH etwa ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung, muss die mittelbare Rechtsmacht besonders sorgfältig geprüft werden. Die Grundsätze des BSG zur mittelbaren Beteiligung gelten auch hier uneingeschränkt.
Gesellschaftsvertrags (Satzung) entscheidend für Sozialversicherung
Nur gesellschaftsrechtlich verankerte Rechte sind relevant. Das BSG betont in ständiger Rechtsprechung, dass für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ausschließlich solche Umstände zu berücksichtigen sind, die im Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder im Gesetz verankert sind (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R).
Warum der Geschäftsführerdienstvertrag sozialversicherungsrechtlich wirkungslos ist
In der Praxis wird immer wieder versucht, über Regelungen im Geschäftsführerdienstvertrag (Anstellungsvertrag) eine Weisungsfreiheit zu begründen. Solche Klauseln sind sozialversicherungsrechtlich wirkungslos. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH entfalten nur schuldrechtliche Wirkung und vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Selbst wenn eine vertragliche Weisungsfreiheit vereinbart ist, besteht die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Weisung weiterhin fort und darauf stellt das BSG ab.
Rechtsmacht entsteht ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag
Wer Sozialversicherungsfreiheit für einen Gesellschafter-Geschäftsführer erreichen möchte, muss ausschließlich im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ansetzen. Konkret bedeutet dies:
Bei 50:50-Beteiligung:
- Prüfung, ob der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ein Stichentscheidungsrecht enthält und falls ja, zugunsten welches Gesellschafters;
- Gegebenenfalls Aufnahme eines Stichentscheidungsrechts zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers oder ersatzlose Streichung eines bestehenden Stichentscheids zugunsten Dritter;
- Sicherstellung, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (oder „mehr als 50%") gefasst werden und keine abweichenden Stimmrechtsverhältnisse bestehen.
Bei Minderheitsbeteiligung:
- Einräumung einer umfassenden Sperrminorität über qualifizierte Mehrheitserfordernisse für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse;
- Verankerung als Sonderrecht des betreffenden Gesellschafters, das nur mit dessen Zustimmung entzogen werden kann.
Bei mittelbarer Beteiligung:
- Sicherstellung der lückenlosen Durchsetzungsmöglichkeit: Der Geschäftsführer muss auf jeder Beteiligungsebene in der Lage sein, das Abstimmungsverhalten der Muttergesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH zu steuern;
- Idealerweise: Alleinige Geschäftsführerstellung in der Muttergesellschaft oder beherrschende Beteiligung (> 50%) an dieser.
Rechtliche Beratung zur Sozialversicherung ist unverzichtbar
Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Geschäftsführern ist rechtlich komplex und fehleranfällig. Eine falsche Einschätzung kann zu Beitragsnachforderungen über vier Jahre rückwirkend führen, die im Einzelfall erhebliche sechsstellige Beträge erreichen können. Ohne fachkundige rechtliche Begleitung sollte daher keine Entscheidung getroffen werden. Auch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung sollte nicht ohne rechtliche Beratung und sorgfältige Vorbereitung durchgeführt werden, um ein unliebsames Ergebnis zu vermeiden.
Lesen Sie hierzu auch unsere Seite „Statusfeststellung durch die DRV: Verfahren und Anhörung“
Diese Folgen drohen bei Fehlern mit der Sozialversicherung
- Beitragsnachforderungen bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 SGB IV), bei Vorsatz bis zu 30 Jahre;
- Säumniszuschläge von 1% pro angefangenem Monat (§ 24 SGB IV);
- Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern;
- Steuerliche Folgewirkungen (z. B. nachträgliche Lohnsteuer, Haftung der GmbH nach § 42d EStG).
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FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Sozialversicherung von GmbH-Geschäftsführern
Reicht eine Beteiligung von 50% am Stammkapital für Sozialversicherungsfreiheit?
In der Regel ja, denn der Geschäftsführer kann dann ihm unliebsame Beschlüsse blockieren und verfügt damit über ausreichende Verhinderungsmacht.
Kann ein Stichentscheid im Gesellschaftsvertrag (Satzung) die Sozialversicherungsfreiheit zerstören?
Ja, wenn der Stichentscheid nicht dem Geschäftsführer selbst zusteht, kann er Beschlüsse nicht mehr zuverlässig verhindern und gilt typischerweise als sozialversicherungspflichtig.
Wie sichere ich einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ab?
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Wo muss ein Vetorecht oder eine Sperrminorität geregelt werden?
Immer im Gesellschaftsvertrag (Satzung)! Schuldrechtliche Abreden reichen nicht aus, um die sozialversicherungsrechtliche Bewertung zu beeinflussen.
Kann der Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag) die Sozialversicherungspflicht beeinflussen?
Nein, Regelungen im Dienstvertrag sind sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, weil sie die gesellschaftsrechtliche Weisungsmacht der Gesellschafter nicht ändern.
Sind Bürgschaften, Darlehen oder wirtschaftlicher Druck des Geschäftsführers relevant?
Nein, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage begründen keine für die Sozialversicherungsfreiheit ausreichende Rechtsmacht.
Was ist bei Holding- oder Konzernstrukturen (mittelbare Beteiligung) besonders wichtig?
Der Geschäftsführer muss auf jeder Ebene rechtlich durchgreifen können. Fehlen ihm Weisungsrechte in der Muttergesellschaft, liegt meist Sozialversicherungspflicht vor.
Gibt es für gGmbHs Besonderheiten bei der Sozialversicherung des Geschäftsführers?
Die Statuskriterien sind dieselben wie bei privatrechtlichen Unternehmen. Zusätzlich müssen jedoch die Vorgaben der Abgabenordnung bei der Gestaltung von Stimmrechten und Sperrminoritäten beachtet werden.
Sollte man den Status des Geschäftsführers rechtlich prüfen lassen?
Ja! Aufgrund der umfangreichen rechtlichen Konsequenzen (z.B. Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge etc.) ist die rechtliche Abklärung durch einen Fachanwalt dringend zu empfehlen, insbesondere bei 50:50-Konstellationen, Holdingstrukturen und gGmbHs.
