HGB, IFRS, FASB bei Kryptowerten

HGB, IFRS, FASB: Kryptobilanzierung nach deutschem Recht und internationalen Standards

Mit der Zunahme an Kryptowerten und digitalen Assets ergeben sich neue Herausforderungen für die bilanzielle Erfassung und Bewertung, sowohl in Deutschland als auch international. Unternehmen müssen 

  • die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB),

  • internationale Standards (IFRS) sowie

  • US-amerikanische Vorgaben (FASB) 

korrekt anwenden. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben hierzu ergänzende Richtlinien herausgegeben. Der folgende Überblick beschreibt die Bilanzierungsrichtlinien, sortiert nach Anwendbarkeit für deutsche, börsennotierte und US-amerikanische Unternehmen.

Kryptowerte in HGB, IFRS und FASB

Standards der Kryptobilanzierung für die meisten deutschen Unternehmen

In Deutschland sind für die Bilanzierung von Kryptowerten die Regelungen des HGB maßgeblich, ergänzt durch Verlautbarungen des IDW und steuerliche Hinweise des BMF.

  1. HGB-Regelungen: Kryptowährungen gelten nach HGB als immaterielle Vermögenswerte aufgrund ihrer Nichtkörperlichkeit. Sie werden mit den Anschaffungskosten bilanziert, bei dauerhaften Wertminderungen erfolgt eine Abschreibung (§ 253 HGB).
  2. IDW-Verlautbarungen zur Bilanzierung und Bewertung von Kryptowerten: Das IDW hat 2022 ein umfassendes Knowledge Paper veröffentlicht, das spezifische Anwendungsrichtlinien zur Klassifizierung und Bewertung von Kryptowerten enthält:
    • Klassifizierung und Ansatz von Kryptowerten: Kryptowährungen gelten als immaterielle Vermögenswerte, solange sie nicht die Voraussetzungen eines Finanzinstruments erfüllen. Sie werden als Anlagevermögen klassifiziert, wenn sie langfristig gehalten werden, und als Umlaufvermögen, wenn sie kurzfristig gehandelt werden sollen.
    • Bewertung von Kryptowerten: Kryptowährungen im Anlagevermögen werden mit den Anschaffungskosten angesetzt; im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, d.h., bei sinkenden Marktwerten erfolgt eine Abschreibung. Das IDW betont die Einzelbewertung jeder Kryptowährungseinheit, um die Marktwertschwankungen präzise darzustellen.
    • Sonderregelungen für Security Token: Security Token, die Genussrechte oder ähnliche Ansprüche verbriefen, werden als sonstige Finanzanlagen klassifiziert. Hierbei empfiehlt das IDW, zwischen Beteiligungen und sonstigen Finanzanlagen zu unterscheiden, abhängig von den jeweiligen Rechten und Pflichten der Tokeninhaber.
    • Impairment-Testing und Dokumentationsanforderungen: Das IDW verlangt umfassende Dokumentationsanforderungen für Wertminderungen, insbesondere wenn eine dauerhafte Wertminderung vermutet wird. Dies umfasst detaillierte Nachweise für außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen, die den Bewertungsprozess dokumentieren.
  3. BMF-Regelung für Genussrechte (gilt i.d.R. für Security Token): Das BMF-Schreiben vom 11.04.2023 definiert die steuerliche Behandlung von Genussrechtsanteilen, die über Security Token verbrieft sind, als sonstige Finanzanlagen. Abhängig von der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Tokeninhaber sind sie entweder als Beteiligungen oder als sonstige Finanzanlagen zu behandeln.
  4. BMF-Schreiben vom 10.05.2022 zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten: Es enthält ebenfalls wesentliche Regelungen zur steuerlichen Handhabung von Kryptowerten, z.B.:
    • Anschaffungskosten und steuerliche Bewertung (Rn. 14): Kryptowährungen werden bei Anschaffung zu Anschaffungskosten bewertet. Dieser Ansatz gilt insbesondere für private Veräußerungsgeschäfte und bleibt maßgeblich, wenn Kryptowährungen über die Haltedauer von einem Jahr hinaus gehalten werden.
    • Behandlung als Wirtschaftsgut (Rn. 18): Kryptowährungen werden als Wirtschaftsgüter klassifiziert und sind entsprechend bei Unternehmen bilanzierungs- und steuerpflichtig, wenn sie im Rahmen gewerblicher Tätigkeit eingesetzt werden.

Kryptobilanzierung für börsennotierte Unternehmen (IFRS)

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland, die einen Konzernabschluss erstellen, sind die International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtend.

  1. Klassifizierung als immaterielle Vermögenswerte: Nach IFRS (IAS 38) gelten Kryptowährungen, die langfristig gehalten werden, als immaterielle Vermögenswerte. Für kurzfristig gehaltene Kryptoassets ist eine Klassifizierung als Vorräte (nach IAS 2) möglich, wenn sie zur Wiederveräußerung gedacht sind. So lässt sich die Bilanzierung der Kryptowährungen flexibler gestalten und an den Einsatzbereich anpassen.
  2. Wertminderung und Dokumentationsanforderungen: Die IFRS-Richtlinien sehen regelmäßige Impairment-Tests vor. Bei einer dauerhaften Wertminderung erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung. Die Dokumentationsanforderungen sind so gestaltet, dass sie eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der digitalen Assets ermöglichen.

Bilanzierungsregeln für Kryptowerte von US-Gesellschaften (FASB)

Für US-amerikanische Unternehmen sind die Richtlinien des Financial Accounting Standards Boards (FASB) maßgeblich. Das FASB erlaubt seit 2023 eine spezielle Marktwertbewertung für Kryptowährungen:

  1. Klassifizierung und Bewertung nach Marktwert: ASU 2023-08 ermöglicht die Bewertung von Kryptowährungen zum beizulegenden Marktwert. Diese Regelung erlaubt US-Unternehmen eine dynamische Bilanzierung, die den spezifischen Charakter digitaler Assets als volatile Werte besser reflektiert und eine aktuelle Marktwertdarstellung ermöglicht.
  2. Unterschiede zu HGB und IFRS: Die Marktwertbewertung unterscheidet sich deutlich von den deutschen und internationalen Standards, die vorwiegend das Anschaffungskostenprinzip nutzen. US-Konzerne, die gleichzeitig an den deutschen und US-Märkten notiert sind, müssen hier Konzernabschlüsse konsolidieren und dabei verschiedene Bilanzierungsstandards harmonisieren.

WINHELLER unterstützt bei der Harmonisierung aller Standards

Die Bilanzierung von Kryptowerten stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die IDW-Richtlinien bieten den meisten deutschen Unternehmen eine Orientierungshilfe zur Klassifizierung und Bewertung von Kryptowährungen, insbesondere durch detaillierte Regeln für 

  • Einzelbewertungen,
  • Impairment-Testing und
  • die Einordnung von Security Token. 

Das BMF-Schreiben zu Genussrechten, das zeitlich nach den IDW-Richtlinien ergangen ist, sollte dabei ebenfalls herangezogen und auf etwaige Abweichungen hin untersucht werden. 
Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen hingegen die internationalen IFRS-Standards berücksichtigen, die eine flexible Bilanzierung je nach Verwendungszweck erlauben. US-amerikanische Unternehmen profitieren von der FASB-Regelung, die eine dynamische Marktwertbewertung ermöglicht, was den spezifischen Charakter dieser Anlageklasse besser widerspiegelt.

Die Harmonisierung der unterschiedlichen Standards bleibt eine der größten Herausforderungen für multinationale Unternehmen. Die dynamische Entwicklung und wachsende Bedeutung digitaler Assets erfordern fortlaufende Anpassungen der Bilanzierungsstandards, um die bilanzielle Darstellung von Kryptowährungen transparent und vergleichbar zu gestalten.
Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern unterstützt Sie gerne in Bilanzierungsfragen und bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses mit Kryptowerten. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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