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Die sogenannte Industrie 4.0 ist mittlerweile in aller Munde, und auch die Blockchain hat darin schon längst Einzug gehalten. Wir raten Entwicklern und Anbietern von Blockchaintechnologien, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, wie und in welchem Umfang die eigens entwickelte Technologie als geistiges Eigentum (IP) geschützt werden sollte und in welchem Umfang bestehende Rechte Dritter Beachtung finden müssen.
Laut einer Studie des europäischen Patentamts „Patents and the Fourth Industrial Revolution (4IR)“ wurden weltweit bisher rund 48.000 Patente für Technologien aus dem Bereich „Industrie 4.0“ und „Internet of Things“ (IoT) angemeldet. Jedoch ist derzeit noch nicht ersichtlich, wie viele dieser Anmeldungen tatsächlich wirksam eingetragen werden können, da beim Patentschutz von Blockchainanwendungen zwei grundlegende Hürden bestehen:
Folglich ist die Blockchaintechnologie aufgrund der dargestellten Voraussetzungen an sich nicht patentierbar. Jedoch können die den Programmen zugrunde liegenden Algorithmen und Verfahren durchaus Patentschutz erlangen.
Bis 2018 wurden 21 amerikanische Patente und ein europäisches Patent im Bereich der Blockchaintechnologie erteilt. Zu diesen Patenten gehören insbesondere Technologien, die eine Blockchain nachträglich verändern können sowie Sicherheitsverfahren für die Blockchain. Dies verdeutlicht, dass spezifische neuartige Verfahren und Weiterentwicklungender Blockchaintechnologie durchaus eine Aussicht auf eine erfolgreiche Patentanmeldung haben.
Im Urheberrecht ergeben sich für die Blockchaintechnologie geringfügige Unterschiede zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Hürden des bisher etablierten Softwaremarkts. In der Regel werden Blockchainanwendungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Zum geschützten Werk zählen dabei insbesondere der Quellcode, der binäre Objektcode des Programms sowie die Entwurfsmaterialien.
Dies hat für Betreiber und Nutzer von Blockchainanwendungen zur Folge, dass Rechte Dritter, beispielsweise durch ausreichende Einräumung von Nutzungsrechten oder den Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit Anbietern solcher Programme, bedacht werden müssen.
Insbesondere aufgrund der hohen Komplexität der Blockchainanwendungen ergeben sich für die Anbieter und Nutzer der Blockchaintechnologie zudem weitere urheberrechtliche Fragestellungen:
Unser Team aus dem Bereich Blockchain- und IP-Recht unterstützt Blockchainanwender dabei, diese Fragen zu beantworten.
IP-Rechte könnten überdies unmittelbar von der Blockchaintechnologie profitieren.
Zum einen wird in Fachkreisen bereits eine mögliche Anwendung der Blockchaintechnologie durch Schaffung eines fälschungssicheren elektronischen „IP-Registers“ diskutiert. Dies erscheint vorzugsweise im Urheberrecht denkbar, um die Zufälligkeit der Schutzdauer zu reformieren und eine Harmonisierung mit anderen IP-Rechten herbeizuführen. In den USA existiert bereits ein „Copyright Register“, dessen Nutzung jedoch nicht verpflichtend ist.
Auch Smart Contracts könnten in Zukunft für den Schutz des geistigen Eigentums zunehmend an Bedeutung gewinnen. Smart Contracts können eine vollständig automatisierte Vertragsabwicklung zur Verfügung stellen und alle Vereinbarungen transparent und manipulationssicher dokumentieren. Derzeit ist beispielsweise der Einsatz von Smart Contracts bei der Verwaltung von Registerrechten und Lizenzen sowie bei der teilweisen Automatisierung im Bereich von Forschungs- und Entwicklungsverträgen eine denkbare und vielversprechende Anwendungsmöglichkeit.
Sie möchten Ihre Ideen und Entwicklungen aus den Bereichen Blockchain, Industrie 4.0 oder Internet of Things (IoT) frühzeitig schützen, um damit die künftige Kommerzialisierung zu sichern? Ihre Ansprechpartner für den Schutz geistigen Eigentums, Smart Contracts und Blockchaingeschäftsmodellen Rechtsanwältin Olga Stepanova (Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz) sowie Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.