Beratung zum Schutz geistigen Eigentums in der Blockchain

Schutz geistigen Eigentums in der Blockchain

Anwaltliche Beratung zum Schutz von Blockchaininnovationen

Die sogenannte Industrie 4.0 ist mittlerweile in aller Munde, und auch die Blockchain hat darin schon längst Einzug gehalten. Wir raten Entwicklern und Anbietern von Blockchaintechnologien, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, wie und in welchem Umfang die eigens entwickelte Technologie als geistiges Eigentum (IP) geschützt werden sollte und in welchem Umfang bestehende Rechte Dritter Beachtung finden müssen.

Schutz geistigen Eigentums im Bereich der Blockchain

Patentschutz für Algorithmen und Verfahren

Laut einer Studie des europäischen Patentamts „Patents and the Fourth Industrial Revolution (4IR)“ wurden weltweit bisher rund 48.000 Patente für Technologien aus dem Bereich „Industrie 4.0“ und „Internet of Things“ (IoT) angemeldet. Jedoch ist derzeit noch nicht ersichtlich, wie viele dieser Anmeldungen tatsächlich wirksam eingetragen werden können, da beim Patentschutz von Blockchainanwendungen zwei grundlegende Hürden bestehen:

  • Zum einen sind Computerprogramme nicht patentfähig, da für die Einräumung eines Patentschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln erforderlich ist. Dies ist beim Computerprogramm in dieser Form nicht gegeben.
  • Des Weiteren ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Patentanmeldung relevant. Das angemeldete Patent muss zu diesem Zeitpunkt eine neue Erfindung darstellen. Da die Grundlagentechnologie rund um die Blockchain jedoch bereits im Jahr 2008 veröffentlicht wurde, gehört die Blockchaintechnologie mittlerweile zum aktuellen Stand der Technik, was der erforderlichen „Neuheit“ entgegensteht.

Blockchaintechnologie nicht patentierbar?

Folglich ist die Blockchaintechnologie aufgrund der dargestellten Voraussetzungen an sich nicht patentierbar. Jedoch können die den Programmen zugrunde liegenden Algorithmen und Verfahren durchaus Patentschutz erlangen.

Bis 2018 wurden 21 amerikanische Patente und ein europäisches Patent im Bereich der Blockchaintechnologie erteilt. Zu diesen Patenten gehören insbesondere Technologien, die eine Blockchain nachträglich verändern können sowie Sicherheitsverfahren für die Blockchain. Dies verdeutlicht, dass spezifische neuartige Verfahren und Weiterentwicklungen der Blockchaintechnologie durchaus eine Aussicht auf eine erfolgreiche Patentanmeldung haben.

Urheberrecht bei Blockchaintechnologien

Im Urheberrecht ergeben sich für die Blockchaintechnologie geringfügige Unterschiede zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Hürden des bisher etablierten Softwaremarkts. In der Regel werden Blockchainanwendungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Zum geschützten Werk zählen dabei insbesondere der Quellcode, der binäre Objektcode des Programms sowie die Entwurfsmaterialien.

Dies hat für Betreiber und Nutzer von Blockchainanwendungen zur Folge, dass Rechte Dritter, beispielsweise durch ausreichende Einräumung von Nutzungsrechten oder den Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit Anbietern solcher Programme, bedacht werden müssen.

Insbesondere aufgrund der hohen Komplexität der Blockchainanwendungen ergeben sich für die Anbieter und Nutzer der Blockchaintechnologie zudem weitere urheberrechtliche Fragestellungen:

  • Sind Programmierschnittstellen, sogenannte „Application Programming Interfaces“ (API), schutzfähig?
  • Was ist bei der Verbreitung von Software auf Grundlage von Open-Source-Lizenzbedingungen zu beachten?
  • Ist eine Blockchain aufgrund ihrer Eigenschaft als Register als Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzfähig?
  • Welche Besonderheiten sind bei einer öffentlichen und welche bei einer privaten Blockchain zu beachten?

Unser Team aus dem Bereich Blockchain- und IP-Recht unterstützt Blockchainanwender dabei, diese Fragen zu beantworten.

Schutz des geistigen Eigentums als Gegenstand von Blockchainanwendungung

IP-Rechte könnten überdies unmittelbar von der Blockchaintechnologie profitieren.

Zum einen wird in Fachkreisen bereits eine mögliche Anwendung der Blockchaintechnologie durch Schaffung eines fälschungssicheren elektronischen „IP-Registers“ diskutiert. Dies erscheint vorzugsweise im Urheberrecht denkbar, um die Zufälligkeit der Schutzdauer zu reformieren und eine Harmonisierung mit anderen IP-Rechten herbeizuführen. In den USA existiert bereits ein „Copyright Register“, dessen Nutzung jedoch nicht verpflichtend ist.

Auch Smart Contracts könnten in Zukunft für den Schutz des geistigen Eigentums zunehmend an Bedeutung gewinnen. Smart Contracts können eine vollständig automatisierte Vertragsabwicklung zur Verfügung stellen und alle Vereinbarungen transparent und manipulationssicher dokumentieren. Derzeit ist beispielsweise der Einsatz von Smart Contracts bei der Verwaltung von Registerrechten und Lizenzen sowie bei der teilweisen Automatisierung im Bereich von Forschungs- und Entwicklungsverträgen eine denkbare und vielversprechende Anwendungsmöglichkeit.

Ihr Anwalt für den Schutz geistigen Eigentums

Sie möchten Ihre Ideen und Entwicklungen aus den Bereichen Blockchain, Industrie 4.0 oder Internet of Things (IoT) frühzeitig schützen, um damit die künftige Kommerzialisierung zu sichern?

Ihre Ansprechpartner für den Schutz geistigen Eigentums, Smart Contracts und Blockchaingeschäftsmodellen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha