Besserstellungsverbot Beratung

Besserstellungsverbot bei Förderungen durch öffentlichen Hand

Das Besserstellungsverbot ist ein wichtiges haushaltsrechtliches Instrument, das die Verwendung öffentlicher Mittel bei der Förderung von Zuwendungsempfängern regelt. Es zielt darauf ab, eine unangemessene Vergütung der Beschäftigten in geförderten Einrichtungen zu verhindern, um so die wirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern sicherzustellen. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie bei allen Fragen rund um die potenzielle Besserstellung von Mitarbeitenden.

Beratung zum Besserstellungsverbot

Rechtliche Grundlagen für Verbot der Besserstellung

Die rechtliche Basis für das Besserstellungsverbot findet sich in den Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer sowie im Bundeshaushaltsrecht. Auf Bundesebene ist es in § 8 Abs. 2 des jährlichen Haushaltsgesetzes verankert. Die Regelungen legen fest, dass (bei institutioneller Förderung stets, bei Projektförderung, soweit der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen bestreitet) Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

Die Erteilung der Auflage an den Zuwendungsempfänger erfolgt dann meist durch eine Einbeziehung der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I bzw. ANBest-P) im Fördermittelbescheid.

Ziele und Zweck des Besserstellungsverbots

Das Besserstellungsverbot verfolgt mehrere Ziele:

  1. Wirtschaftlicher Umgang mit öffentlichen Mitteln
  2. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
  3. Gleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen und geförderten Bereich
  4. Transparenz bei der Mittelverwendung

Für wen gilt das Besserstellungsverbot?

Das Besserstellungsverbot gilt sowohl bei institutioneller Förderung als auch bei Projektförderung für alle Zuwendungsempfänger, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Institutionelle Förderung: Bei der institutionellen Förderung erstreckt sich das Besserstellungsverbot auf die gesamte Einrichtung und alle ihre Beschäftigten. Die Zuwendungsempfänger müssen das Verbot auch bei der Verwendung von Eigenmitteln oder sonstigen Einnahmen beachten.

Projektförderung: Bei der Projektförderung besteht für den Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, den außerhalb des Projekts Beschäftigten höhere Gehälter zu zahlen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar aus Mitteln der öffentlichen Hand bestritten werden.

Kann man eine Ausnahme des Besserstellungsverbots machen?

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für:

  • außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen gemäß dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz,
  • Fälle, in denen die Anwendung des Besserstellungsverbots die Durchführung des geförderten Vorhabens gefährden würde; hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, bei Bundesmitteln kann eine Ausnahmegenehmigung seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erteilt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. 

Konsequenzen bei Verstößen

Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot stellt (bei wirksamer Einbeziehung der Regelungen in das Zuwendungsverhältnis) einen Verstoß gegen eine Auflage der Förderung dar und kann erhebliche Folgen haben:

  1. Kürzung oder Rückforderung der Zuwendung
  2. (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids
  3. Ausschluss von künftigen Förderungen

Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit?

Das Besserstellungsverbot wird kontrovers diskutiert. Befürworter sehen es als notwendiges Instrument zur Kontrolle öffentlicher Ausgaben. Kritiker argumentieren, dass es die Wettbewerbsfähigkeit geförderter Einrichtungen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen und die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte erschweren kann. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Besserstellungsverbot ein komplexes Rechtsinstrument darstellt, das den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln sicherstellen soll. Seine Anwendung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Haushaltsdisziplin und den Erfordernissen einer effektiven Förderpraxis.

Unsere Beratungsleistungen zum Besserstellungsverbot

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie bundesweit bei der: 

  • Prüfung der wirksamen Einbeziehung des Besserstellungsverbots in das Zuwendungsverhältnis
  • Überprüfung der Eingruppierung der Beschäftigten
  • Antragstellung der Zuwendungsempfänger
  • Korrespondenz mit der Fördermittelbehörde
  • Prüfung des Zuwendungsbescheids
  • Erwägung von Rechtsmitteln gegen den Zuwendungsbescheid oder die Ablehnung einer Förderung/Versagung
  • laufenden Förderung (Mittelabruf, Budgetüberschreitungen, Abweichungen von der Finanzierungsplanung)
  • Erstellung des Verwendungsnachweises, der Nachweisprüfung
  • Abwehr von Rückforderungsansprüchen

Ihr Anwalt für Fragen zum Besserstellungsverbot

Sie haben Fragen zu Zuwendungen und Fördermitteln? Sie möchten sicherstellen, Ihre Beschäftigten nicht besserzustellen als erlaubt? Unsere Experten für alle Fragen des Besserstellungsverbots und Zuwendungsrechts stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

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