info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Egal ob Bund, Land, Landkreis, Kommune, Zweckverband, Universität, Kammer, Religionsgemeinschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts: Sobald diese Einrichtungen – gewollt oder ungewollt – ihr hoheitliches Tätigkeitsfeld verlassen und in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen treten, unterliegen sie mit dieser Tätigkeit der allgemeinen Besteuerung und haben dieselben Pflichten wie private Unternehmen. So weit so gut, wären da nicht zahlreiche Sondervorschriften.
Dreh- und Angelpunkt ist oft zunächst die Frage, ob die konkrete Tätigkeit ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art ist. Dies sind Tätigkeiten, die mit einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Gewinn erzielt wird oder eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet. Auch die Rechtsform, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich – egal ob städtische Nahversorgung, öffentlicher Verkehr oder öffentlicher Hafenbetrieb. Auch so unscheinbare Tätigkeiten wie der Betrieb einer Kantine können bereits einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Gern unterstützen wir Sie bei häufig gestellten Fragen, wie:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit ihrer nicht hoheitlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies gilt spätestens ab dem 01.01.2021, denn dann sind eventuell in Anspruch genommene Übergangsfristen abgelaufen. Gern unterstützen wir öffentliche Einrichtungen bei den Fragen:
Mit den steigenden Anforderungen an die öffentlichen Einrichtungen und ihre Unternehmen wächst auch das Haftungsrisiko für die entscheidenden Personen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, ein effektives Tax-Compliance-System zu etablieren, um Fehler bei Umsatzsteuer und Co. zu verhindern.
Die Vorteile von Tax-Compliane-Management-Systemen liegen auf der Hand:
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen der Besteuerung öffentlicher Einrichtungen und des öffentlichen Wirtschaftsrechts ist Rechtsanwalt Stefan Winheller (Fachanwalt für Steuerrecht). Unsere Anwälte für öffentliches Wirtschaftsrecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
18.02.2020 - Stefan Winheller
Finanzierung kommunaler Eigenbetriebe: Handlungsbedarf für Städte und Kommunen