Kanzlei Beratung zu Besteuerung öffentlicher Einrichtungen und ihrer Unternehmen

Besteuerung öffentlicher Einrichtungen und ihrer Unternehmen

Egal ob Bund, Land, Landkreis, Kommune, Zweckverband, Universität, Kammer, Religionsgemeinschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts: Sobald diese Einrichtungen – gewollt oder ungewollt – ihr hoheitliches Tätigkeitsfeld verlassen und in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen treten, unterliegen sie mit dieser Tätigkeit der allgemeinen Besteuerung und haben dieselben Pflichten wie private Unternehmen. So weit so gut, wären da nicht zahlreiche Sondervorschriften.

Besteuerung öffentlicher Einrichtungen

Wann werden öffentliche Tätigkeiten wie private besteuert?

Dreh- und Angelpunkt ist oft zunächst die Frage, ob die konkrete Tätigkeit ein sogenannter Betrieb gewerblicher Art ist. Dies sind Tätigkeiten, die mit einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Gewinn erzielt wird oder eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet. Auch die Rechtsform, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich – egal ob städtische Nahversorgung, öffentlicher Verkehr oder öffentlicher Hafenbetrieb. Auch so unscheinbare Tätigkeiten wie der Betrieb einer Kantine können bereits einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.

Gern unterstützen wir Sie bei häufig gestellten Fragen, wie:  

  • Ist die ausgeübte Tätigkeit ein Betrieb gewerblicher Art? Welche Rechtsfolgen hat dies? Kann dieser eventuell gemeinnützig sein?
  • Wie muss die Beziehung zwischen Träger und einem Betrieb gewerblicher Art beschaffen sein?
  • Wie sind steuerliche Zuschüsse zu behandeln?
  • Dürfen Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden, um Verluste auszugleichen?
  • Was für Folgen kann es haben, wenn ein kommunales Unternehmen dauerhaft Verluste macht?
  • Wie sind kommunale Verluste steuerlich zu behandeln?
  • Wie strukturiert man Betriebe gewerblicher Art steuerlich optimal?

Nicht hoheitliche Tätigkeiten unterliegen der Umsatzsteuer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit ihrer nicht hoheitlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies gilt spätestens ab dem 01.01.2021, denn dann sind eventuell in Anspruch genommene Übergangsfristen abgelaufen. Gern unterstützen wir öffentliche Einrichtungen bei den Fragen:

  • Ist die vorliegende Tätigkeit eine umsatzsteuerbare Leistung?
  • Ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit?
  • Wie müssen die Leistungsbeziehungen steuerlich optimal strukturiert sein?

Tax-Compliance für öffentliche Einrichtungen unerlässlich

Mit den steigenden Anforderungen an die öffentlichen Einrichtungen und ihre Unternehmen wächst auch das Haftungsrisiko für die entscheidenden Personen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, ein effektives Tax-Compliance-System zu etablieren, um Fehler bei Umsatzsteuer und Co. zu verhindern.

Die Vorteile von Tax-Compliane-Management-Systemen liegen auf der Hand:

  • Minimierung steuerlicher Risiken und ggf. Schutz der Gemeinnützigkeit
  • Effizientere und dadurch kostengünstigere Prozesse bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, wie z.B. der Erstellung von Steuererklärungen
  • Eindeutige Zuständigkeiten aller Verantwortlichen

Ihr Anwalt für die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen

Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen der Besteuerung öffentlicher Einrichtungen und des öffentlichen Wirtschaftsrechts ist Rechtsanwalt Stefan Winheller (Fachanwalt für Steuerrecht).

Unsere Anwälte für öffentliches Wirtschaftsrecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha