Offshore Registrierung DAO

Warum die Registrierung einer DAO in einem Offshoreland keine gute Idee ist

DAO-Registrierung auf der Insel?

Marshall Islands, British Virgin Islands, Cayman Islands, Wyoming, Utah & Co: Auf der Suche nach einem „Legal Wrapper“

Viele DAOs, die sich gegründet haben, ohne sich zunächst ernsthaft mit rechtlichen Themen auseinanderzusetzen, machen sich im Laufe ihres meist jungen Lebens auf die Suche nach einer passenden Rechtsform, also nach einem rechtlichen „Schutzmantel“, der sie umgibt, auf Denglisch: nach einem sog. Legal Wrapper. 
 

Offshore-Registrierung DAO

DAO-Rechtsform ermöglicht Geschäfte mit Dritten

Die Idee ist richtig und gut. Eine DAO ist kein Gebilde, das im rechtsfreien Raum schwebt, sondern sie fügt sich ein ins internationale Recht. Und sie sollte eindeutig identifizierbar sein und vor allem auch wissen, wie sie gesellschaftsrechtlich, steuerlich und haftungsrechtlich aufgestellt ist.

Sich eine Rechtsform zu geben, die es ihr ermöglicht, mit Dritten in Geschäftsbeziehungen zu treten und Verträge zu schließen, und die gleichzeitig haftungsbeschränkend wirkt, ist also sinnvoll. Kümmert sich eine DAO darum nicht, setzt sie sich und ihre Mitglieder enormen Haftungsrisiken aus. Im Zweifel wird sie nämlich als Personengesellschaft angesehen werden – mit der Folge der unbegrenzten Haftung jedes einzelnen Gesellschafters/Tokeninhabers.

Offshoregründung aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll

Wenig sinnvoll ist es allerdings, Hals über Kopf dem Lockruf von Offshorejurisdiktionen und ihren Beratern zu folgen und den Sitz der DAO auf irgendein Atoll in der Karibik zu verlegen, nur weil der dortige Gesetzgeber ein neues „DAO-LLC Law“ erlassen hat mit scheinbar unwiderstehlich guten Rahmenbedingungen für DAOs.

In aller Regel sind diese gesetzgeberischen Aktionen nämlich mehr Schein als Sein und eine Offshoregründung aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll. Erfahrene Berater, die gesellschaftsrechtliche, haftungsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse mitbringen, können das schnell erkennen und die Sinnhaftigkeit einer Offshoregründung seriös bewerten.

Darum sind Offshoregründungen seit Jahren faktisch tot

Seitdem die OECD seit einigen Jahren Initiativen zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken auf den Weg gebracht hat, ist das klassische Geschäftsmodell der Offshorejurisdiktionen tot. Heutzutage glaubt niemand mehr daran, durch eine Gründung im Null-Steuer-Ausland wirksam Steuern hinterziehen zu können.

Genau das war aber über viele Jahrzehnte das Geschäftsmodell der Steueroasen. Illegal war Steuerhinterziehung schon immer. Der Unterschied zu früher: Heute dauert es in der Regel nur wenige Jahre, bis der Steuersünder auffliegt, während er früher, geschützt durch die Verschwiegenheit der Offshoreländer, auch jahrzehntelang oder sogar für immer unentdeckt agieren konnte. Probleme traten häufig nur dann auf, wenn es darum ging, das illegal angehäufte Vermögen wieder in den gewöhnlichen Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen. 

Kurzum: Offshoregründungen zum Zweck der Steuerhinterziehung funktionieren endlich nicht mehr. Offshorejurisdiktionen müssen sich also neu erfinden. Und eine dieser fragwürdigen neuen Erfindungen sind gesetzgeberische Initiativen, die DAOs mit regulatorischer Freiheit, einer Null-Besteuerung und einem intensiven Haftungsschutz das Blaue vom Himmel versprechen.

Scheinbare Vorteile der Offshore-DAO sind keine

Dem Lockruf zu folgen kann in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Meist ist es das aber nicht. Denn die scheinbaren Vorteile einer Offshoregründung sind bei genauerem Hinsehen keine:

Haftungsschutz durch Spezialgesetze für DAOs mit Löchern

Nahezu alle Länder kennen haftungsbegrenzende Rechtsformen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es in Großbritannien seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Ende des 19. Jahrhunderts führte sie auch Deutschland ein. Danach breitete sich die Rechtsform auf der ganzen Welt aus.

Dass nun 100 Jahre später plötzlich ein Hype um die „neue“ Rechtsform der DAO LLC ausgebrochen ist, haben die Offshorejurisdiktionen also eher ihrem guten Marketing zu verdanken als der Tatsache, dass sie eine besonders überzeugende Innovation eingeführt hätten.

Auch LLCs ohne Mitglieder, wie sie z.B. auf den Marshall Islands seit kurzem möglich sind, sind ein alter Hut in entwickelten Jurisdiktionen. Das Konzept beschreibt nichts anderes als die rechtsfähige Stiftung, die z.B. in Deutschland bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts bekannt ist.

Kurzum: LLCs gibt es seit Langem auch in der „alten Welt“. Und das Stiftungsrecht ist dort bestens entwickelt. Die Gesetze sind klar, die Rechtsprechung in Stiftungsfragen firm. Eine Stiftung in Deutschland weiß, was sie erwartet, und bewegt sich in einem rechtssicheren, verlässlichen Raum. Auf das Abenteuer, sich auf das neue Recht eines Inselstaates verlassen zu müssen, das sich in der Praxis noch nicht bewährt hat, zu dem es keine Rechtsprechung gibt und mit dem die lokalen Berater bisher keine Erfahrungen sammeln konnten, muss sich daher keine DAO einlassen.

Noch viel schlimmer kann es DAOs ergehen, die eine Rechtsform wählen, die zwar auf der jeweiligen Insel seit Jahrzehnten eingeführt und anerkannt ist und auch Haftungsschutz für die Mitglieder gewährt, im Ausland allerdings nicht (mehr) anerkannt ist. Das gilt derzeit z.B. für die Rechtsform der Limited auf den British Virgin Islands, die seit dem Brexit z.B. in Deutschland nicht länger als haftungsabschirmende Kapitalgesellschaft anerkannt wird, sondern nur noch wie eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen behandelt wird: Jeder Gesellschafter (Tokeninhaber) haftet also mit seinem Privatvermögen. Für eine BVI-DAO gilt also: Außer Spesen nichts gewesen.

Steuervorteile für DAOs gibt es nur vor Ort

In einer Steueroase keine Steuern zahlen zu müssen, hört sich verlockend an. Das Problem: Die Nullbesteuerung auf der Insel sagt noch nichts darüber aus, in welchen sonstigen Ländern die DAO mit ihren meist zahlreichen Aktivitäten Steuern zahlen muss.

Anders ausgedrückt: Auch eine DAO mit Sitz in Österreich muss auf den Marshall Islands keine Steuern zahlen, wenn sie dort nicht aktiv wird. Dass sie das auch dann nicht tun muss, wenn sie ihren Sitz auf den Marshall Islands hat, ist also kein Vorteil für die DAO, sondern eine Selbstverständlichkeit

Offshoregründungen befreien nicht von regulatorischen Pflichten

Nur weil der Gründungsstaat auf jedwede Regulierung der DAO verzichtet, z.B. keinerlei bankaufsichtsrechtliche Compliance erwartet, schützt das die DAO nicht vor unliebsamen Überraschungen, wenn sie weltweit aktiv wird. Wie jedes andere Unternehmen, das international agiert, muss sich auch eine Offshore-DAO an das regulatorische Rahmenwerk halten, das in den verschiedenen Ländern gilt, in denen die DAO aktiv ist. 

Dass die Aufsichtsbehörden insoweit nicht zimperlich vorgehen, erlebt die Krypto- und Web3-Community seit geraumer Zeit im Monatsrhythmus. Egal ob die SEC (USA), die FINMA (Schweiz) oder die BaFin (Deutschland): Wer sich nicht rechtskonform verhält, steht plötzlich unter Druck und am öffentlichen Pranger. In diesem Fall hilft es wenig, dass der Heimat-Inselstaat auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet.

Eindeutige Nachteile von Offshore-DAOs

Neben den nur scheinbar vorteilhaften Versprechungen bringen DAO-Gründungen im Offshoreausland auch handfeste Nachteile mit sich, die die Community kennen sollte, um zu entscheiden, ob eine Gründung auf der Insel wirklich die beste Voraussetzung für eine vielversprechende wirtschaftliche Entwicklung der DAO ist.

Zu den Nachteilen zählen vor allem: 

Steueroasen-Abwehrgesetze

Viele Staaten weltweit akzeptieren die aggressive Steuerplanung durch Steueroasen nicht länger und haben strenge Gesetze erlassen, die sich ausdrücklich gegen diese Steueroasen richten. Ein Beispiel für solche Gesetze sind die in Europa geltenden Regelungen, die sich aktuell (Stand April 2023) gegen folgende Länder richten, die auf einer EU-weiten „schwarzen Liste“ stehen: 

  • Amerikanische Jungferninseln
  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Britische Jungferninseln
  • Costa Rica
  • Fidschi
  • Guam
  • Marshallinseln
  • Palau
  • Panama
  • Russische Föderation
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

Die gesetzlichen Regelungen erschweren es Unternehmen aus den genannten Ländern erheblich, geschäftliche Beziehungen zu Vertragspartnern in europäischen Ländern einzugehen und zu unterhalten. Zahlungen an eine DAO in einem der genannten Länder sind für einen deutschen Vertragspartner beispielsweise in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, zudem greifen verstärkte Hinzurechnungsbesteuerungsregelungen.

Inländische Vertragspartner müssen gegenüber ihrem Finanzamt zudem gesteigerte Mitwirkungspflichten erfüllen, wenn sie eine Vertragsbeziehung zu einem Unternehmen mit Sitz in einem Land auf der „schwarzen Liste“ unterhalten möchten. Unternehmen mit funktionierender Tax Compliance werden daher auf Geschäftsbeziehungen mit der DAO, die in einer Offshorejurisdiktion sitzt, verzichten.

Steuerpflicht am Sitz der Geschäftsleitung

In unserer Praxis haben wir bisher keine DAO beraten, deren Verantwortliche ihren Wohnsitz auf ein Insel-Atoll verlegen wollten. Die Marshallinseln sind sicherlich ein idyllischer Ort. Aber dort dauerhaft wohnen?

Aber ohne Management vor Ort besteht das Risiko, dass die DAO in anderen Ländern unbeschränkt steuerpflichtig wird. Zahlreiche Länder behandeln nämlich Unternehmen dann im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig (mit ihrem weltweiten Einkommen), wenn die Geschäftsleitung (bei einer DAO also regelmäßig das „Core Team“) im Inland (also z.B. in Deutschland) sitzt. Ist das der Fall, hat die Gründung im Steuerparadies nichts gebracht, sondern ist steuerlich für die Katz.

Berater vor Ort betonen diesen Punkt natürlich nicht. Sie preisen lieber die Steuerfreiheit vor Ort an. Wer darauf vertraut und die steuerlichen Regelungen in anderen Ländern übersieht, macht allerdings die Rechnung ohne den Wirt. Noch komplizierter wird es übrigens, wenn das „Core Team“ weltweit verstreut ist. Langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden weltweit über die jeweiligen Steuerpflichten sind dann vorprogrammiert.

Steuerpflicht am Ort der Betriebsstätten

Und selbst wenn die DAO in keinem anderen Land als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden sollte (was uns in der Praxis noch nicht untergekommen ist), begründet sie im Zweifel zumindest sog. steuerliche Betriebsstätten in den verschiedenen Ländern, in denen sie aktiv wird. Das führt dazu, dass sie in diesen Ländern auch zur Besteuerung herangezogen wird. Der Sitz in der Offshorejurisdiktion hilft also auch in diesem Fall wenig.

Hinzurechnungsbesteuerung

Zumindest „Wale“, die in großem Umfang Token der DAO besitzen, können zudem Probleme mit der sog. Hinzurechnungsbesteuerung bekommen, wenn sie in einem Land leben, das derlei Regelungen kennt. Die meisten entwickelten Länder (USA, Europa etc.) setzen solche Regelungen ein.

Sie rechnen Einkünfte der DAO, an der der Tokeninhaber in bestimmter Art und Weise beteiligt ist oder auf die er mit seinen Stimmrechten Einfluss ausüben kann, direkt ihm zu, als seien ihm die Einkünfte persönlich zugeflossen – auch wenn das tatsächlich gar nicht der Fall ist. Der Wal zahlt damit Steuern, ohne einen Zufluss von Mitteln realisiert zu haben.

Bankkonto eröffnen? Nein danke!

Offshoregesellschaften haben nur sehr eingeschränkt Zugang zu Bankdienstleistungen. Banken sind per se zurückhaltend mit der Eröffnung von Bankkonten für Krypto- und Web3-Unternehmen. Dies gilt erst recht, wenn der Sitz der DAO in einer bekannten Steueroase liegt. Die Suche nach einem Bankkonto an einem anerkannten und seriösen Finanzplatz wird so zu einer wenig erfreulichen und langwierigen Erfahrung.

Doppelte Rechtsberatungskosten

Eine DAO, die auf einer Insel ihren Sitz hat, benötigt vor Ort Rechtsberatung. Damit allein kommt die DAO aber nicht weit, weil der Sitzstaat nicht der Markt ist, auf dem die DAO agieren möchte. Die Gründung in einem Offshoreland führt also im Ergebnis stets dazu, dass unnötigerweise auch das Recht am Ort des Sitzes beachtet werden muss – zusätzlich zu den rechtlichen Vorgaben in all den anderen Ländern, in denen die DAO tatsächlich aktiv wird bzw. an die sie sich online mit ihren Maßnahmen und Angeboten richtet.

Mangelhafter Schutz der Mitglieder

Eine DAO, die sich bewusst für eine Gründung in einem wenig regulierten Offshoremarkt entscheidet, entscheidet sich damit letztlich auch gegen den Schutz ihrer Mitglieder. Regulierung bedeutet nicht nur Abwehr der „alten Welt“ gegen „das Neue“, sie soll vor allem dem Schutz der Marktteilnehmer dienen, z.B. indem sie Mindeststandards für die Unternehmensführung vorgibt.

Selbstverständlich gibt es auch zahlreiche Beispiele von Unternehmen, die ihre Kunden trotz Beaufsichtigung durch eine oder mehrere Regulierungsbehörden finanziell geschädigt haben. Im Vergleich zu unregulierten Märkten, in denen Scams, Hacks, Insidergeschäfte, Interessenkonflikte und sonstige Marktmanipulationen an der Tagesordnung sind, ist die Zahl der schwarzen Schafe im regulierten Umfeld allerdings gering.

Reputationsrisiken

Offshoreländer sind in den letzten Jahrzehnten in den Ruf gekommen, Steuerhinterziehung und andere illegale Aktivitäten zu unterstützen. Eine DAO, die in einem solchen Land sitzt, wird Mühe haben, das Vertrauen seriöser Geschäftspartner und Investoren zu gewinnen. Um Verträge mit Partnern in entwickelten Ländern zu schließen, wird es dann so oder so erforderlich sein, eine seriöse (Tochter-)Gesellschaft im jeweiligen Land des Vertragspartners zu errichten.

Seriöse Alternativen zur Offshoregründung

Die vorgenannten Punkte lassen es nicht als sonderlich attraktiv erscheinen, dem Lockruf auf die Insel oder in den Mittleren Westen der USA vorschnell zu folgen. Wie immer bei Gründungsvorhaben sollten die Vor- und Nachteile einer Offshoregründung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, vor allem auch deswegen, weil es sehr gute Alternativen gibt:

Attraktive Rechtsformen in Ländern mit entwickeltem Rechtsrahmen

Während im angloamerikanischen Recht die rechtsfähige Stiftung unbekannt ist und daher mitgliederlose Gesellschaften mit beschränkter Haftung „erfunden“ werden müssen, um eine stiftungsähnliche Rechtsform zu schaffen, sind Stiftungen im Zivilrecht in Kontinentaleuropa seit langem bekannt und bewährt. Sie eignen sich dazu, das DAO-Vermögen zu verwalten und für die Zwecke der DAO einzusetzen. Gesellschafter kennt die Stiftung nicht. Die Mitglieder der Community sind auch keinen Haftungsrisiken ausgesetzt, können aber selbstverständlich dennoch so eingebunden werden, wie es für eine DAO typisch ist.

Als gemeinnützig anerkannte DAOs: Steuerfreiheit und Spendenempfangsberechtigung

Entwickelte Rechtsordnungen haben ein ebenso entwickeltes Gemeinnützigkeitsrecht, das Unternehmen, die besondere Zwecke des Gemeinwohls fördern, von der Steuer befreien. Die meisten Länder, so auch Deutschland, fördern z.B. Unternehmen, die die Forschung und die Bildung unterstützen. Eine DAO in der Form einer Stiftung, die sich dem Zweck widmet, das jeweilige Protokoll und Tokenökosystem weiterzuentwickeln und die Allgemeinheit darüber zu informieren, könnte daher als gemeinnützig und damit als steuerbegünstigte Non-Profit-Organisation anerkannt werden. Sie müsste in diesem Fall z.B. auf ihre Kryptotradingeinkünfte keine Steuern bezahlen.

Das muss die DAO natürlich nicht davon abhalten, auch klassische gewerbliche Aktivitäten zu entfalten – in der Regel über inländische oder ausländische Tochter-Kapitalgesellschaften. 

Eine solche Konstellation verleiht der DAO eine hohe Reputation gegenüber Kooperationspartnern aus der Unternehmenswelt, aber auch bei öffentlich-rechtlichen Forschungsinstituten und öffentlichen Geldgebern. Selbst Spenden – in Fiat, Krypto oder sonstigen Sachwerten – könnte die als gemeinnützig anerkannte DAO erhalten und dafür ihren Spendern steuerlich berücksichtigungsfähige Spendenbescheinigungen ausstellen.

DAO in Deutschland

Nicht gemeinnützige Stiftung in Deutschland

Selbst eine nicht gemeinnützige Stiftung wäre zumindest in Deutschland steuerlich insoweit privilegiert, als sie mit ihrer Vermögensverwaltung lediglich einer Körperschaftsbesteuerung von 15 Prozent unterfällt. Und DAOs, die ihr Vermögen im Wege des „Hodlns“ verwalten, können ihre Coins nach einem Jahr steuerfrei veräußern, so wie private Anleger auch. Dividenden und Exiterlöse aus Beteiligungsgesellschaften unterliegen zudem nur einer Besteuerung von ca. 0,7 Prozent.

Richtig gemacht, ist eine DAO in Form einer deutschen Stiftung – gleich ob gemeinnützig oder nicht – im internationalen Steuervergleich also mehr als wettbewerbsfähig.

Erlaubnis der Regulierungsbehörden als Gütesiegel

Eine DAO, die seriös sein und sich rechtskonform verhalten möchte, kommt nicht umhin, überprüfen zu lassen, ob ihre Aktivitäten den Regulierungsvorgaben in den relevanten Ländern entsprechen. Sie tut also gut daran, sich mit den Vorgaben auf den Märkten, auf denen sie aktiv ist, auseinanderzusetzen und ggf. entsprechende Erlaubnisse einzuholen oder sich bestätigen zu lassen, dass es einer Erlaubnis nicht bedarf. 

Die positive Wirkung einer erteilten Erlaubnis ist übrigens nicht zu unterschätzen: Auch sie ist ein Zeichen der Seriosität. Eine Erlaubnis der deutschen BaFin kann zudem Ausgangspunkt für eine europaweit zulässige Geschäftstätigkeit sein.

Deutschland als sinnvolle Alternative zum Offshorestaat

Die Registrierung einer DAO in einem Offshorestaat kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn sie konsequent umgesetzt wird. Dazu zählt unter anderem, im Gründungsstaat das Management der DAO zu versammeln. Das dürfte z.B. in den VAE (z.B. Dubai) oder auf Zypern eher gelingen als auf einer Insel in der Karibik.

Meist ist es aber deutlich sinnvoller, eine DAO in einem Land zu gründen, das klare und transparente haftungsrechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen und ein robustes regulatorisches Umfeld bietet. Europäische Länder kommen dafür in Frage, insbesondere auch Deutschland. Die Wahl eines Sitzes in Deutschland stärkt das Vertrauen in die DAO und hilft ihr langfristig, sich als seriöser und ernstzunehmender Player zu etablieren. Steuerliche und sonstige gestalterische Maßnahmen sind im Zuge der weiteren Entwicklung der DAO dann selbstverständlich ebenfalls möglich.

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