Kanzlei für DAO-Besteuerung

Besteuerung einer DAO

 

 

Neben der nach wie vor ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer DAO ist auch die steuerliche Beurteilung mit vielen offenen Fragen verbunden. Aufgrund der Neuartigkeit dezentraler autonomer Organisationen gibt es zu dieser Thematik zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wegweisenden Gerichtsentscheidungen. Auch eine ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter existiert nicht. Nichtsdestotrotz lassen sich bereits einige steuerliche Erwägungen anstellen.

Besteuerung einer DAO

Konkrete Rechtsform für die Besteuerung der DAO entscheidend

Denkbar ist es, eine DAO grundsätzlich als BGB-Gesellschaft (GbR) anzusehen. Diese Wahl der Rechtsform birgt jedoch auf steuerlicher Ebene teils unlösbare Herausforderungen und erhebliche Bedenken. So ist nach deutscher Rechtslage bei Personengesellschaften wie etwa einer GbR diese nicht selbst Steuerschuldner, sondern die Steuerpflicht wird bei etwaigen Gewinnen der Personengesellschaft direkt bei den Gesellschaftern begründet. Für die DAO bedeutet es, dass jedes einzelne Mitglied der DAO bei erzielten Gewinnen Steuerschuldner ist. Jedes Mitglied müsste somit identifiziert werden. Da die Mehrzahl aller Tokeninhaber in der Regel jedoch unbekannt sein wird, wäre die steuerliche Durchsetzung der GbR vorliegend faktisch so gut wie unmöglich.

Allein schon aus steuerlicher Sicht eignet es sich deshalb bei einer DAO, von einem nicht rechtsfähigen Verein auszugehen. Diese Rechtsform hat den Vorteil, dass eine Besteuerung der Gewinne des Vereins einheitlich erfolgen kann. Nicht etwa jedes einzelne Mitglied, sondern der Verein selbst ist in diesem Fall steuerpflichtig, was allein schon aus Gründen der Praktikabilität sinnvoll erscheint.

Steuerliche Beurteilung der Ausgabe der Token auf Ebene der DAO

Regelmäßig werden beim Start einer DAO Einnahmen im Rahmen eines Tokensales generiert. Dadurch erhalten Investoren Mitgliedsrechte. Geht man davon aus, dass es sich bei der Rechtsform der DAO um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, sind die Zuflüsse im Rahmen des Tokensales steuerlich zu würdigen. Grundsätzlich ist für eine unbeschränkte Steuerpflicht des Vereins jedoch nötig, dass der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Vereins in Deutschland ist. Aufgrund der dezentralen Struktur der DAO ist dies nicht immer ohne Weiteres gegeben und bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung. 

Selbst wenn man jedoch den Fall annimmt, dass die DAO tatsächlich ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Deutschland hat, regelt § 8 Abs. 5 KStG, dass entrichtete Mitgliedsbeiträge zu satzungsmäßigen Zwecken bei der Gewinnermittlung des Vereins unberücksichtigt bleiben – mithin keine Steuerpflicht auslösen. Da der Tokensale dazu dient, Investoren Mitgliedschaftsrechte zu gewähren, sind die Einnahmen des Vereins in diesem Zusammenhang ohnehin steuerfrei.

Generiert die DAO über die steuerfreien Mitgliedsbeiträge hinaus Einkünfte (etwa im Zusammenhang mit Kryptoinvestments, bspw. aufgrund von Transaktionsgewinnen), und die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht sind erfüllt, können diese allerdings der Steuerpflicht unterliegen. Im Wesentlichen wird es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen, um sonstige Einkünfte oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln. Die Besteuerung hängt davon ab, welcher konkrete Kryptovorgang einschlägig ist und sollte durch erfahrene Rechtsanwälte oder Steuerberater sorgfältig überprüft werden, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Steuerliche Beurteilung der Ausgabe der Token für die Mitglieder einer DAO

Erwerben Investoren Token im Rahmen des Tokensales, um Mitglieder der DAO zu werden, stellt dies für sich genommen noch keinen steuerpflichtigen Vorgang dar. Jedoch kann der spätere Weiterverkauf der Token bzw. der Tausch der Token gegen andere Kryptotoken steuerpflichtig sein.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Gewinne innerhalb der Haltefrist von einem Jahr beginnend seit der Anschaffung erzielt werden. Erfolgt die Veräußerung hingegen nach Ablauf der Jahresfrist, sind die Gewinne steuerfrei.

Steuerliche Auswirkungen der Einnahmen durch Kryptoinvestments der DAO auf ihre Mitglieder

Etwaige erzielte Einnahmen durch Kryptoinvestments oder Transaktionen wirken sich nicht auf die Mitglieder der DAO in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins aus. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn Ausschüttungen der Gewinne durch die DAO an dessen Mitglieder erfolgt. In diesem Fall sind die Gewinne aufgrund der Ausschüttungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln und von den deutschen Mitgliedern entsprechend zu versteuern.

Nimmt man hingegen bei der DAO eine GbR als die einschlägige Rechtsform an, werden sämtliche Einnahmen unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet, und es wird ggf. eine Steuerpflicht der einzelnen Mitglieder begründet. Im Gegensatz zu einem rechtsfähigen Verein erfolgt demnach eine steuerliche Zurechnung selbst dann, wenn die Gesellschafter keinerlei Ausschüttungen erhalten haben.

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