Erbvertrag – Wissenswertes zu vertraglichen Regelungen der Vermögensnachfolge
Selbstbindung des Erblassers
Der dem deutschen Privatrecht zugrunde liegende Grundsatz der Privatautonomie findet im Erbrecht seine besondere Ausprägung in der Testierfreiheit des Erblassers. Der Erblasser kann also grundsätzlich frei darüber bestimmen, wem sein Vermögen nach seinem Tode zufallen soll. Begrenzt wird diese Freiheit im Wesentlichen durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtteilsanspruch, die eine vollständige Enterbung naher Angehöriger nicht zulassen. Daneben können zwei weitere Ausnahmen, auf die der Erblasser zu Lebzeiten freilich unmittelbar Einfluss nehmen kann, die Testierfreiheit des Erblassers einschränken: das gemeinschaftliche Testament bei Ehegatten und der Erbvertrag.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag muss stets vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden. Einen "eigenhändigen" Erbvertrag gibt es ebenso wenig wie die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen abzuschließen, wie es das Gesetz für die Errichtung eines Testaments in außergewöhnlichen Situationen gestattet.
Während ein Testament in der Regel jederzeit vollumfänglich widerrufen werden kann, ist der Erblasser beim Erbvertrag an die von ihm getroffenen Verfügungen grundsätzlich gebunden. Und es gibt vielfältige Gründe, sich auf diese Weise zu binden: Kinder mit entsprechender Ausbildung und guten Karrierechancen können z.B. ihre Mitarbeit im elterlichen Familienunternehmen davon abhängig machen wollen, dass sie später den Betrieb auch einmal erben. Für nichtverheiratete Lebensgefährten ist der Erbvertrag die Alternative zum für sie nicht zugänglichen Ehegattentestament. Wir beraten Sie gerne, ob und in welcher Form ein Erbvertrag zu Ihrer Situation und Ihren Wünschen passt.
Erbverzichtsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag
Auch die Gestaltung von Erbverzichtsverträgenund Pflichtteilsverzichtsverträgen übernehmen wir gerne für Sie. Ein Erbverzichtsvertrag ist z.B. ein probates Mittel, um einem Erbanwärter bereits zu Lebzeiten Mittel, bspw. für die Existenzgründung, zur Verfügung zu stellen, ohne dadurch aber die anderen Anwärter auf das Erbe zu benachteiligen. Ein solcher Vertrag bietet sich z.B. auch an, um im Rahmen der Übertragung eines Unternehmens die an die Verzichtenden zu leistende Abfindung zeitlich auf mehrere Raten zu strecken. Per Erbverzichtsvertrag kann allerdings nur auf das Erbrecht als solches verzichtet werden, sei es ganz oder zum Teil. Ein Verzicht in Bezug auf einzelne Gegenstände des späteren Nachlasses ist nicht möglich.
Anders beim Pflichtteilsverzicht: Er kann so beschränkt erklärt werden, dass bestimmte Gegenstände bei der Bewertung des Nachlasses im Zusammenhang mit der Bestimmung des Pflichtteilsanspruchs außer Betracht bleiben. Die Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs auf einen Höchstbetrag ist ebenso möglich wie die Vereinbarung der nachträglichen Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil. Auch auf eine Stundung oder auf eine Ratenzahlung können sich Erblasser und Erbanwärter einigen.
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