Softwareentwicklungsverträge

Softwareentwicklungsvertrag: Inhalt, Umfang und Haftung

Softwareentwicklungsverträge regeln die vertragliche Ausgestaltung eines Projekts zwischen mehreren Beteiligten, das die Entwicklung einer Software zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang gewinnen Entwicklungsmethoden, die eine agile Softwareentwicklung ermöglichen, immer mehr an Bedeutung. Gründe dafür sind:

  • Projektergebnisse werden schnell und kontinuierlich erlangt und

  • ein schrittweise ablaufender Entwicklungsprozess bringt eine hohe Flexibilität mit sich.

Beratung zum Softwareentwicklungsvertrag

Softwareentwicklungsverträge sinnvoll wegen unsicherer Rechtslage

Die Kehrseite der agilen Softwareentwicklung bildet jedoch die unsichere Rechtslage, die wegen des Mangels an rechtlichen Vorgaben und fehlender Rechtsprechung in diesem Bereich herrscht. Die initiale Planungsphase wird bei agilen Softwareentwicklungsmethoden bewusst reduziert. Die Beteiligten legen den Leistungsumfang des Projekts zunächst oft nur in groben Zügen fest und stimmen die einzelnen Leistungen erst im Laufe der Entwicklungsphase ab. 

Aus diesem Grund entstehen aber im Nachhinein häufig Auseinandersetzungen zwischen den Projektbeteiligten, da erst während der Entwicklungsphase Uneinigkeiten hinsichtlich des avisierten Leistungsgegenstandes zutage treten. Diesem Problem kann nur durch eine gründliche Vertragsgestaltung begegnet werden.

Was sind die Inhalte eines Softwareentwicklungsvertrags?

Wesentliche Regelungspunkte eines Softwareentwicklungsvertrags sind:

  • der Leistungsgegenstand,
  • die Rollenverteilung, 
  • die Vergütung und 
  • die Nutzungsrechteinräumung.

Pflichten bei Softwareentwicklung abhängig vom Vertragstyp

Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist den Beteiligten zu raten, vorab – trotz des reduzierten Planungsaufwands – einen konkreten Leistungsgegenstand zu bestimmen. Außerdem sollte geklärt werden, ob ein reines Tätigwerden (Entwickeln von Software) oder die Erbringung eines bestimmten Erfolges (fertige nach bestimmten Vorgaben entwickelte Software) geschuldet ist. Davon hängt ab, ob der Vertrag als 

  • Dienstvertrag, 
  • Werkvertrag oder 
  • typengemischter Vertrag 

eingeordnet wird.

Klare Rollenverteilung im Softwareentwicklungsvertrag erforderlich

Je nachdem, welche der agilen Softwareentwicklungsmethoden gewählt wurde, nehmen die Beteiligten unterschiedliche Rollen im Softwareentwicklungsprojekt ein. Eine klare Verteilung der Rollen unter den Beteiligten ist essenziell, da mit der jeweiligen Rollenzuteilung bestimmte Aufgaben und insbesondere Verantwortungen verbunden sind. Die genaue Rollenverteilung ist im Softwareentwicklungsvertrag festzuhalten.

Vergütung der Softwareentwicklung problematisch

Ein weiterer häufiger Streitpunkt zwischen den Beteiligten stellt die zu entrichtende Vergütung dar, weil sich der tatsächliche Leistungsumfang und die damit einhergehenden Projektkosten erst nachträglich umfassend feststellen lassen. Daher ist die vertragliche Vereinbarung einer angemessenen, d.h. an den stetig steigenden Leistungsumfang angepasste und interessengerechte, Vergütung erforderlich.

Regelung der Nutzungsrechte an Software oft übersehen

In der Praxis erleben wir häufig, dass die Projektbeteiligten es übersehen, Nutzungsrechte an der Software zu regeln, obwohl es sich hierbei um einen bedeutsamen Punkt handelt. Eine im Rahmen der Softwareentwicklung weit verbreitete Fehlvorstellung ist die Annahme, dass der Auftraggeber automatisch zum „Inhaber“ der Software wird. Vielmehr ist es aber so, dass der Entwickler als Urheber kraft Gesetzes sämtliche Rechte an der Software erhält. 

In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Auftraggeber die von ihm in Auftrag gegebene Software überhaupt für sich einsetzen und ob er die Software auch Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen darf, muss durch die Einräumung von Nutzungsrechten erst geregelt werden.

Welchen Umfang sollte ein Softwareentwicklungsvertrag haben?

Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit ist das Aufsetzen eines möglichst umfassenden und eindeutigen Vertragswerks die sicherste Möglichkeit, um Auseinandersetzungen zwischen den Projektbeteiligten zu verhindern. Durch langwierige Vertragsverhandlungen droht allerdings die Zeit verloren zu gehen, die durch die reduzierte Planung im Vorfeld gewonnen wurde. Die beabsichtigte Beschleunigung des Entwicklungsprozesses wird gehemmt. Außerdem steht die Erstellung eines starren Pflichtenkatalogs, der die zu erbringenden Leistungen im Voraus genau definiert, im Widerspruch zu der hohen Flexibilität, welche die agile Softwareentwicklung so attraktiv macht.

Rahmenvertrag für die Softwareentwicklung als Lösung

Um dennoch rechtliche Sicherheit zu erlangen, ohne die Vorteile der agilen Softwareentwicklung zu verlieren, bietet sich die Erstellung eines Rahmenvertrags als Lösung an. In einem solchen Vertrag werden die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Projektbeteiligten geregelt. Das schließt die vorbenannten wesentlichen Regelungspunkte ein. Bezugnehmend auf diesen Rahmenvertrag werden dann einzelne Verträge geschlossen, welche die im Rahmen der einzelnen Projektphasen aufkommenden regelungsbedürftigen Fragen klären.

Haftung bei der Softwareentwicklung

Wie die Haftung bei Softwareentwicklungsprojekten im Einzelnen ausgestaltet ist, hängt damit zusammen, welche Vertragsart im konkreten Fall gegeben ist. Da bei einem Werkvertrag die Erbringung eines bestimmten Erfolgs geschuldet ist, wird das übliche Haftungsregime um das Bestehen von Gewährleistungsrechten ergänzt. Das bedeutet, dass dem Auftraggeber bei Entwicklung einer mangelhaften Software zusätzliche Rechte zustehen, wie zum Beispiel das Recht auf

  • Nacherfüllung, 
  • Selbstvornahme oder 
  • Minderung der Vergütung. 

Bei Vorliegen eines Dienstvertrags stehen dem Auftraggeber diese Gewährleistungsrechte dagegen nicht zu.

WINHELLER unterstützt Sie bei der Haftungsbegrenzung

Die im Übrigen bestehende Haftung betrifft das Entstehen von Schäden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum der Projektbeteiligten. Diese Haftung lässt sich vertraglich wirksam begrenzen. Dies setzt voraus, dass die bestehenden Haftungsrisiken richtig erfasst und die entsprechenden rechtlichen Grenzen berücksichtigt werden. Gerne unterstützen Sie unsere Anwälte hierbei.

Ihr Anwalt für Softwareentwicklungsverträge

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