Steuerbefreiung von Betriebsvermögen

Steuerbefreiung von Betriebsvermögen

Die Übertragung von Vermögenswerten durch Erbschaft oder Schenkung unterliegt in Deutschland speziellen steuerrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber hat hierfür ein eigenes Regelwerk geschaffen, das entsprechende Steuerpflichten festlegt – das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Für betriebliche Vermögenswerte gibt es darin spezielle Erleichterungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen. Diese Vergünstigungen sind nicht auf bestimmte Unternehmensformen beschränkt, sondern gelten gleichermaßen für verschiedene Gesellschaftsformen – von Einzelunternehmern bis hin zu Kapitalgesellschaften.

Steuerbefreiung von Betriebsvermögen

Welches Betriebsvermögen darf steuerfrei übertragen werden?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen für Betriebsvermögen verfolgen primär das Ziel, Unternehmensnachfolgen steuerlich zu erleichtern. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Betriebsübernahmen nicht durch zusätzliche Steuerlasten gefährdet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden dabei gezielt zwischen betriebsnotwendigem Vermögen und solchen Vermögenswerten, die für die eigentliche Unternehmenstätigkeit weniger relevant sind. Diese Differenzierung erfolgt durch ein mehrstufiges Regelungssystem:

  • die grundsätzliche Festlegung, welche Vermögensarten überhaupt begünstigungsfähig sind (§ 13b Abs. 1 ErbStG),
  • die Bestimmung der erforderlichen Zusammensetzung des Unternehmensvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG),
  • die Definition von nicht begünstigtem „Verwaltungsvermögen“ (§ 13b Abs. 4 ErbStG),
  • die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der tatsächlichen Steuerbegünstigung (§ 13b Abs. 6 und 7 ErbStG).

Besonders charakteristisch für diese Regelungen ist ihre komplexe Struktur mit zahlreichen Querverweisen zwischen den einzelnen Vorschriften. Für die praktische Anwendung empfiehlt sich daher der Rückgriff auf die amtlichen Richtlinien, die ein vollständiges Berechnungsschema bereitstellen.

Was ist Verwaltungsvermögen?

Verwaltungsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die zwar formal zum steuerlichen Betriebsvermögen zählen, jedoch für die eigentliche betriebliche Tätigkeit nur eine untergeordnete oder gar keine Bedeutung haben. Der Gesetzgeber definiert in § 13b Abs. 4 ErbStG konkret, welche Vermögenswerte als Verwaltungsvermögen einzustufen sind:

  • an Dritte vermietete oder verpachtete Grundstücke (ausgenommen ist die Verpachtung eines ganzen Betriebs),
  • Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent des Stammkapitals, sofern der Handel mit solchen Anteilen nicht Hauptzweck des Unternehmens ist,
  • Luxusgüter wie Kunstsammlungen, Oldtimer und Yachten,
  • Wertpapiere und vergleichbare auf Geld gerichtete Forderungen (Ausnahme: Finanzdienstleistungsunternehmen); hierzu zählen z.B. auch Forderungen gegenüber Kunden.

Besonders kritisch sieht der Gesetzgeber sogenannte junge Finanzmittel – also Einlagen und Entnahmen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Unternehmensübergang getätigt wurden. Diese werden grundsätzlich dem Verwaltungsvermögen zugerechnet. In der Praxis zählen hierzu insbesondere kürzlich durch die Gesellschafter eingelegte Geldeinlagen.

Kann Verwaltungsvermögen steuerfrei übertragen werden?

Verwaltungsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich steuerbegünstigt übertragen werden. Entscheidend ist dabei der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen des Unternehmens:

  • Beträgt der Nettowert des Verwaltungsvermögens weniger als 10 Prozent des gesamten Betriebsvermögens, kann eine vollständige Steuerbefreiung für das gesamte übertragene Unternehmensvermögen in Betracht kommen (Optionsverschonung).
  • Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens über dieser Schwelle, aber unter 90 Prozent des Gesamtvermögens, ist eine teilweise Steuerbefreiung möglich (Regelverschonung). In diesem Fall wird vom begünstigungsfähigen Betriebsvermögen der Nettowert des Verwaltungsvermögens abgezogen, wobei ein unschädlicher Teil des Verwaltungsvermögens berücksichtigt wird.
  • Übersteigt das Verwaltungsvermögen die 90-Prozentgrenze, entfällt die Steuerbegünstigung vollständig.

Für die Berechnung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens werden vom gemeinen Wert des gesamten Verwaltungsvermögens die entsprechenden Schulden abgezogen. Bei der Prüfung der 10-Prozentgrenze bleiben „junge Finanzmittel“ und „junges Verwaltungsvermögen“ (Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre angehören) unberücksichtigt
Die steuerliche Behandlung von Verwaltungsvermögen zeigt deutlich die gesetzgeberische Intention: Nur tatsächlich betriebsnotwendiges Vermögen soll in vollem Umfang von den Steuervergünstigungen profitieren.

Die Begünstigung greift nur, wenn bestimmte Vermögensarten vorliegen (wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder qualifizierte Kapitalgesellschaftsanteile) und der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Verwaltungsvermögens bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Ein Gewerbebetrieb (z.B. Einzelunternehmen) ist auch dann begünstigt, wenn eine Betriebsstätte außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU unterhalten wird. Bei Kapitalgesellschaften muss der Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent beteiligt sein und der Sitz oder die Geschäftsleitung muss sich in Deutschland oder der EU befinden.

Regelverschonung vs. Optionsverschonung

Nach der Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens gem. § 13b ErbStG bietet das Erbschaftsteuerrecht zwei Wege zur Steuerbefreiung an:

1. Regelverschonung (85 Prozent steuerfrei):

  • Sie gilt automatisch für begünstigtes Vermögen unter 26 Mio. Euro.
  • Der verbleibende Anteil von 15 Prozent unterliegt grundsätzlich der Besteuerung.
  • Je nach individueller Vermögenszusammensetzung kann trotz Vorliegens von schädlichem Verwaltungsvermögen eine steuerfreie Übertragung möglich sein, z.B. aufgrund anwendbarer Freibeträge. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

2. Optionsverschonung (100 Prozent steuerfrei):

  • Sie kann gewählt werden, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 20 Prozent des gesamten begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht.
  • Sie ermöglicht vollständige Steuerfreiheit.

Es gibt weitere Punkte, die auch nach der Übertragung erfüllt sein müssen (z.B. Behaltefristen, Lohnsummenregelung), um eine steuerbegünstigte Übertragung zu ermöglichen. In der Praxis kann dies vor allem Unternehmer betreffen, die nach der Übertragung eine zeitnahe Veräußerung anstreben oder Personalentlassungen planen.

Für größere Vermögensübertragungen über 26 Mio. Euro gibt es zwei alternative Möglichkeiten:

  1. Abschmelzender Verschonungsabschlag: Der Steuerabschlag verringert sich stufenweise um je 1 Prozent pro 750.000 Euro, die über der Grenze liegen.
  2. Verschonungsbedarfsprüfung: Möglichkeit eines Steuererlasses, wenn der Erwerber nachweislich nicht in der Lage ist, die Steuer zu bezahlen.

Der Erwerber muss sich zwischen dem abschmelzenden Verschonungsabschlag und der Bedarfsprüfung entscheiden – eine Kombination beider Vergünstigungen ist nicht möglich.

Besitze ich steuerfrei übertragbares Betriebsvermögen?

Beantworten Sie einfach diesen Fragebogen, um es selbst herauszufinden.

Kann ich mein Betriebsvermögen begünstigt übertragen?

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Besitzen Sie Betriebsvermögen?

d.h. ein Unternehmen, das Land- und Forstwirtschaft betreibt, ein Einzelunternehmen oder eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co KG) oder mindestens 25% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat EU oder einem Staat des EWR

Wie hoch ist der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des zu übertragenden Betriebsvermögens etwa?

Zum Verwaltungsvermögen gehören z.B. vermietete Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften < 25%, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Bargeld und sonstige Finanzmittel (auch Forderungen ggü. Kunden)

Glückwunsch, es sieht auf den ersten Blick so aus, als könnten Sie Ihr Betriebsvermögen steuerfrei übertragen. Natürlich sind hierfür noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Vor allem wegen des hohen Wertes Ihres Betriebsvermögens kann es Einschränkungen (aber auch Gestaltungsmöglichkeiten) geben. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben!

Glückwunsch, es sieht auf den ersten Blick so aus, als könnten Sie Ihr Betriebsvermögen steuerfrei übertragen. Natürlich sind hierfür noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben!

Sie besitzen kein begünstigungsfähiges Vermögen. Es gibt aber auch andere Mittel und Wege für eine gelungene Vermögensnachfolge. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

WINHELLER berät zu begünstigtem Betriebsvermögen

Unsere erfahrenen Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht stehen Ihnen gern bei der Übertragung von Vermögenswerten zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der

  • Bestimmung der Höhe des begünstigten Vermögens und der Höhe der möglichen Schenkungs-/bzw. Erbschaftsteuer;
  • Prüfung der Machbarkeit einer steuerfreien bzw. steuerbegünstigten Übertragung Ihres Unternehmens unter Berücksichtigung der Finanzzahlen und Ihrer individuellen Zukunftspläne;
  • Gestaltung und Umsetzung der erforderlichen Schritte, um eine begünstigte Übertragung Ihres Unternehmens zu ermöglichen oder für die Zukunft vorzubereiten.

Ihre Steuerberater für die Übertragung von steuerfreiem Betriebsvermögen

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