Bonuszahlungen einführen, ändern und abschaffen
Was ist in Verein, Stiftung und gGmbH möglich?
Variable Vergütungen wie Bonuszahlungen sind ein wirksames Instrument, um Leistung zu honorieren und Fachkräfte zu binden, gerade bei gemeinnützigen Organisationen und Bildungsträgern. Zugleich gehört das Bonusrecht zu den fehleranfälligsten Themen im Arbeitsrecht, und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Spielräume der Arbeitgeber in den letzten Jahren spürbar enger gezogen. Dieser Beitrag erklärt, worauf es bei Einführung, Änderung und Abschaffung von Bonussystemen ankommt.
Was bedeutet variable Vergütung?
Unter variabler Vergütung versteht man Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum festen Grundgehalt gezahlt werden und in ihrer Höhe von bestimmten Voraussetzungen abhängen, etwa von persönlicher Leistung, dem Erreichen definierter Ziele oder dem wirtschaftlichen Ergebnis der Organisation. Der Begriff „Bonus" ist dabei ein Oberbegriff, der ganz unterschiedliche Gestaltungen umfasst: reine Leistungsprämien, Ergebnisbeteiligungen, Gratifikationen wie Weihnachtsgeld oder Mischformen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Bonus besteht grundsätzlich nicht. Ob und in welcher Form variable Vergütung gezahlt wird, ergibt sich vielmehr aus einer der folgenden Rechtsgrundlagen:
- dem Arbeitsvertrag (individuelle Zusage),
- einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
- einem Tarifvertrag, sofern anwendbar, oder
- der betrieblichen Übung (dazu sogleich mehr).
Für die rechtliche Bewertung entscheidend ist stets der Zweck des Bonus. Die Rechtsprechung unterscheidet vereinfacht zwischen zwei Grundtypen: Zahlungen mit Vergütungscharakter, die eine bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren (etwa ein leistungsabhängiger Bonus), und Zahlungen mit Gratifikationscharakter, die die Betriebstreue belohnen und den Verbleib im Unternehmen fördern sollen. Diese Unterscheidung wirkt sich an vielen Stellen aus, insbesondere bei der Frage, ob ein Bonus bei Ausscheiden gekürzt werden darf oder anteilig zu zahlen ist.
AGB-Kontrolle: Welcher Maßstab gilt für vorformulierte Klauseln?
Ein zentraler Begriff, der sich durch das gesamte Bonusrecht zieht, ist die AGB-Kontrolle. Arbeitsverträge sind in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert und werden vielfach verwendet. Damit gelten sie rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich formuliert sind, sind unwirksam (§ 307 BGB). Dies gilt unabhängig davon, wer der Arbeitgeber ist, eine gemeinnützige Organisation oder ein klassisches Wirtschaftsunternehmen. Fällt eine Klausel weg, bleibt der übrige Vertrag bestehen, der Bonus ist dann unter Umständen ohne die einschränkende Klausel geschuldet. Diese Kontrolle ist der Grund, weshalb viele in der Praxis gebräuchliche Vorbehalte vor Gericht scheitern.
Bonussystem erstmalig einführen: Worauf kommt es an?
Bei der erstmaligen Einführung eines Bonussystems haben Arbeitgeber die größte Gestaltungsfreiheit; sie sollten sie nutzen, denn Fehler bei der Konzeption lassen sich später nur schwer korrigieren.
Freiwillige Leistung oder verbindliche Zusage?
Die erste Grundsatzentscheidung lautet: Soll der Bonus eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung sein oder ein fester, einklagbarer Vergütungsbestandteil? Beides ist möglich, muss aber sauber und widerspruchsfrei geregelt werden. Der häufigste und folgenreichste Fehler besteht darin, im Vertrag einen konkreten Bonusanspruch zu versprechen und ihn zugleich mit einem pauschalen Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen. Solche in sich widersprüchlichen Klauseln hält das BAG für unwirksam, mit der Folge, dass der Bonus in vollem Umfang geschuldet ist.
Zielvereinbarung oder Zielvorgabe? Ein rechtlich wichtiger Unterschied
Wird der Bonus an das Erreichen von Zielen geknüpft, ist genau zu unterscheiden, wer die Ziele festlegt:
- Bei einer Zielvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam fest.
- Bei einer Zielvorgabe bestimmt der Arbeitgeber die Ziele einseitig. Das ist nach § 315 BGB grundsätzlich zulässig, muss aber „billigem Ermessen" entsprechen und ist gerichtlich überprüfbar.
Dieser Unterschied ist keineswegs nur akademisch. Das BAG hat in mehreren Leitentscheidungen klargestellt, dass sowohl bei versäumter Zielvereinbarung als auch bei verspäteter Zielvorgabe erhebliche Schadensersatzrisiken drohen. Wird eine Zielvorgabe erst so spät mitgeteilt, dass sie ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht die tatsächliche, sondern die hypothetische Zielerreichung bei rechtzeitiger Vorgabe; in der Praxis läuft das häufig auf einen Schadensersatz in Höhe des vollen Zielbonus hinaus (grundlegend BAG, Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24; fortgeführt durch BAG, Urteil vom 22.04.2026 – 10 AZR 28/25).
Wichtig: Auch bei Unternehmenszielen genügt es nicht, diese nur intern festzulegen; sie müssen den bonusberechtigten Beschäftigten wie individuelle Leistungsziele rechtzeitig mitgeteilt werden.
Mehr zu der aktuellen Rechtsprechung des BAG in dieser Rechtsfrage finden Sie in unseren Beiträgen: „Wenn Ziele nicht mitgeteilt werden: Arbeitgeber riskieren volle Bonuszahlung“ und „Zielvereinbarung vergessen oder Ziele zu spät festgelegt: Was Arbeitgebern jetzt droht“.
Ebenfalls gekippt hat das BAG eine in der Praxis beliebte Gestaltung: die Kombination aus Zielvereinbarung mit einseitiger Zielvorgabe als „Rückfalloption" für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts unangemessen, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Verhandlungspflicht gezielt zu umgehen (BAG, Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23).
Steuer- und Beitragsrecht sowie gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheiten
Bonuszahlungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Bei gemeinnützigen Organisationen kommt eine Besonderheit hinzu: Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird (§ 55 der Abgabenordnung – Gebot der Selbstlosigkeit und Mittelverwendung). Variable Vergütung ist bei gemeinnützigen Trägern zwar zulässig, muss sich aber im Rahmen des Angemessenen halten und darf keine gewinnabhängige Ausschüttung im Gewand eines Bonus sein. Gerade leistungs- oder ergebnisabhängige Modelle sollten daher vor Einführung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht geprüft werden, um den Status der Organisation nicht zu gefährden.
Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: Variable Vergütung in Verein, Stiftung und gGmbH – Bonus, Zielvereinbarung und Tantieme in NPOs rechtssicher gestalten
Bonussystem nachträglich ändern: Ist das überhaupt möglich?
Die Frage, ob ein bestehendes Bonussystem für die Zukunft geändert werden kann, treibt viele Arbeitgeber um. Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und ein bereits fest zugesagter Anspruch lässt sich nicht einfach einseitig kürzen.
Warum einseitige Änderungen so schwierig sind
Ist ein Bonus einmal verbindlich zugesagt, sei es im Arbeitsvertrag, sei es durch betriebliche Übung, ist er Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und genießt denselben Schutz wie das Grundgehalt. Der Arbeitgeber kann ihn nicht durch bloße Erklärung, ein Rundschreiben oder schlichtes Nichtmehrzahlen beseitigen. Für eine wirksame Änderung stehen im Wesentlichen drei Wege offen.
- Die Änderungsvereinbarung (einvernehmlich). Der sauberste Weg ist die einvernehmliche Vertragsänderung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren schriftlich, dass das Bonussystem künftig anders oder gar nicht mehr gilt. Das setzt die Zustimmung jedes betroffenen Beschäftigten voraus – niemand ist verpflichtet, einer Verschlechterung zuzustimmen.
- Die Änderungskündigung (einseitig, aber förmlich). Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, bleibt als schärfstes Mittel die Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten (hier: schlechteren) Bedingungen an. Eine Änderungskündigung unterliegt jedoch dem Kündigungsschutzgesetz und muss durch dringende betriebliche, verhaltens- oder personenbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Gerade die Änderung von Entgeltbestandteilen ist besonders schwer durchzusetzen: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Änderungskündigung zur reinen Entgeltsenkung nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam, etwa wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Betriebs bedroht wäre. Ein bloßer Wunsch nach Kostensenkung genügt nicht.
- Vorbehalte, die von vornherein eingebaut wurden. Vorausschauende Arbeitgeber bauen bereits bei Einführung Flexibilität ein. Hier sind zwei Instrumente zu unterscheiden, die häufig verwechselt werden:
- Der Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass überhaupt ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht. Er kann bei echten, zusätzlichen Sonderleistungen wirksam sein, versagt aber bei laufender, leistungsbezogener Vergütung. Ein pauschaler Vorbehalt, der jede Bindung ausschließen soll, ist unwirksam, wenn er im Widerspruch zu einer konkreten Bonuszusage steht (BAG, Urteil vom 15.11.2023 – 10 AZR 288/22).
- Der Widerrufsvorbehalt setzt einen bereits entstandenen Anspruch voraus und erlaubt es dem Arbeitgeber, die Leistung unter bestimmten, im Vertrag konkret benannten Voraussetzungen für die Zukunft zu widerrufen. Ein „freier" oder grundloser Widerruf ist unwirksam. Zusätzlich gilt eine Obergrenze: Der widerrufliche Teil darf den Kernbereich der Vergütung nicht antasten; er darf regelmäßig nicht mehr als rund 25 % der Gesamtvergütung ausmachen (bei Leistungen ohne unmittelbaren Gegenleistungscharakter bis zu 30 %). Wird diese Grenze überschritten, ist die Klausel insgesamt unwirksam, und der Bonus ist in voller Höhe geschuldet (BAG, Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04).
Vorsicht bei der betrieblichen Übung
Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung wiederholt und vorbehaltlos gewährt und die Beschäftigten daraus schließen dürfen, dass sie diese Leistung auch künftig erhalten. In der Praxis wird typischerweise angenommen, dass eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung in gleicher Weise einen solchen Anspruch begründet. Viele Arbeitgeber glauben, sie könnten eine so entstandene Übung einfach dadurch wieder beseitigen, dass sie die Zahlung ein paar Jahre lang unterlassen (sogenannte „gegenläufige betriebliche Übung"). Das ist ein Irrtum: Das BAG hat klargestellt, dass ein einmal entstandener Anspruch durch bloßes Unterlassen nicht wieder erlischt. Eine betriebliche Übung kann nur durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung beseitigt werden, nicht durch Zeitablauf oder einseitige Erklärung.
Bestandsmitarbeiter besonders im Blick behalten
Eine praktisch wichtige Weichenstellung betrifft die Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsmitarbeitern. Ein neu gestaltetes, flexibleres Bonussystem lässt sich für neu eintretende Beschäftigte ohne Weiteres im Arbeitsvertrag vereinbaren. Für bestehende Arbeitsverhältnisse mit bereits verbindlicher Bonuszusage gelten dagegen die oben beschriebenen strengen Anforderungen. Wer bei Bestandsmitarbeitern kürzen will, kommt an einer Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung nicht vorbei.
Bestehendes Bonussystem abschaffen: Geht das und wenn ja, wie?
Ob ein bestehendes Bonussystem vollständig abgeschafft werden kann, hängt entscheidend von seiner Rechtsgrundlage ab. Die Wege für die Zukunft entsprechen weitgehend denen der Änderung; für bereits verdiente Ansprüche gilt jedoch ein besonders strenger Schutz.
Bereits verdiente Ansprüche sind praktisch unantastbar
Zunächst der wichtigste Grundsatz: Ein Bonus, der für einen abgelaufenen Zeitraum bereits verdient ist, kann rückwirkend kaum noch entzogen werden. Das BAG hat mehrfach entschieden, dass eine bereits erarbeitete, leistungsbezogene Vergütung dem Arbeitnehmer nicht nachträglich genommen werden darf; auch nicht über eine Stichtagsregelung, die den Anspruch vom fortbestehenden Arbeitsverhältnis abhängig macht. Solche Klauseln greifen unzulässig in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein und erschweren die Kündigung des Arbeitnehmers unangemessen. Bei reinen Treueprämien (Gratifikationen) sind Stichtagsregelungen dagegen in gewissem Umfang zulässig. Hier zeigt sich erneut, wie wichtig die Abgrenzung nach dem Zweck der Zahlung ist.
Abschaffung je nach Rechtsgrundlage
- Einzelvertragliche Zusage oder betriebliche Übung: Abschaffung für die Zukunft nur durch Änderungsvereinbarung oder bei fehlender Zustimmung, Änderungskündigung mit den beschriebenen hohen Hürden.
- Betriebsvereinbarung: Eine Betriebsvereinbarung kann gekündigt werden. Zu beachten ist jedoch die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG: In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (dazu gehören Fragen der betrieblichen Lohngestaltung soweit die Vergütung nicht bereits tariflich geregelt ist – der sogenannte Tarifvorbehalt) gelten die Regelungen nach der Kündigung zunächst weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das Bonussystem verschwindet also nicht automatisch mit der Kündigung. Umgekehrt lässt sich ein arbeitsvertraglich zugesagter Bonus unter Umständen leichter durch eine Betriebsvereinbarung ablösen, als viele annehmen: Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, kann eine Betriebsvereinbarung die vertragliche Regelung auch zum Nachteil der Beschäftigten ersetzen; das Günstigkeitsprinzip greift dann nicht. Eine solche Öffnung nimmt das BAG bei Formulararbeitsverträgen regelmäßig schon dann an, wenn die Leistung dort geregelt ist und kollektiven Bezug hat (BAG, Urteil vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12). Grenzen bestehen aber weiterhin: Ansprüche aus betrieblicher Übung sowie bereits verdiente Vergütung lassen sich auf diesem Weg nicht ohne Weiteres beseitigen.
Rechtsfolgen und Risiken von Bonussystemen
Für Arbeitgeber liegen die Hauptrisiken auf der Hand: Unwirksame Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte führen dazu, dass der Bonus ungekürzt geschuldet ist. Versäumte oder verspätete Ziele lösen Schadensersatzansprüche aus, die bis zur Höhe des vollen Zielbonus reichen können. Fehlerhafte Änderungskündigungen sind unwirksam und können teure Nachzahlungen samt Verzugszinsen nach sich ziehen. Bei gemeinnützigen Organisationen kann eine unangemessen hohe variable Vergütung im schlimmsten Fall sogar den Gemeinnützigkeitsstatus gefährden.
Für Arbeitnehmer bedeutet die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung, dass sich eine Überprüfung von Bonusklauseln oft lohnt, insbesondere, wenn Ziele nicht oder zu spät vorgegeben wurden, wenn ein Bonus trotz Ausscheidens für ein abgelaufenes Jahr verweigert wird oder wenn ein pauschaler Vorbehalt einer klaren Zusage widerspricht. Zu beachten sind allerdings Ausschlussfristen, die Ansprüche nach kurzer Zeit verfallen lassen können, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Typische Praxisfehler bei Bonussystemen in Verein, Stiftung und gGmbH
- „Wenn ich ‚freiwillig' in den Vertrag schreibe, entsteht nie ein Anspruch."
Tatsächlich sind pauschale Freiwilligkeitsvorbehalte bei laufender, leistungsbezogener Vergütung meist unwirksam; erst recht, wenn sie einer konkreten Zusage widersprechen. - „Zahle ich den Bonus einfach ein paar Jahre nicht, ist die betriebliche Übung weg."
Ein entstandener Anspruch erlischt nicht durch bloßes Unterlassen. - „Ein Bonus lässt sich per Rundschreiben oder Weisung kürzen."
Verbindliche Ansprüche lassen sich nur einvernehmlich oder per Änderungskündigung ändern. - „Zielvereinbarung und Zielvorgabe sind dasselbe."
Der Unterschied entscheidet über Schadensersatzrisiken; die Kombinationsklausel als Rückfalloption ist unwirksam. - „Interne Zielfestlegung reicht."
Ziele müssen den Beschäftigten rechtzeitig mitgeteilt werden, sonst droht Schadensersatz. - „Eine gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet keine Wirkung mehr."
In mitbestimmungspflichtigen Fragen gilt die Nachwirkung.
Handlungsempfehlungen: Checkliste für Ihr Bonussystem
- Rechtsgrundlage klären:
Beruht der Bonus auf Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung? Davon hängt alles Weitere ab. - Zweck sauber definieren:
Vergütung der Leistung oder Belohnung der Betriebstreue? Die Einordnung bestimmt die zulässigen Gestaltungen. - Klauseln widerspruchsfrei formulieren:
Keine konkrete Zusage mit pauschalem Freiwilligkeitsvorbehalt kombinieren. - Ziele rechtzeitig und nachweisbar setzen:
Zielvereinbarungen tatsächlich verhandeln, Zielvorgaben früh im Zeitraum schriftlich mitteilen. - Widerrufsvorbehalte begrenzen:
Widerruflichen Anteil auf rund 25–30 % der Gesamtvergütung beschränken und Widerrufsgründe konkret benennen. - Bestandsschutz bedenken:
Für Bestandsmitarbeiter mit verbindlicher Zusage nur einvernehmlich oder per Änderungskündigung ändern. - Gemeinnützigkeit prüfen:
Variable Vergütung auf Angemessenheit und Vereinbarkeit mit § 55 AO abstimmen. - Vor jeder Änderung juristisch prüfen lassen:
Gerade bei Kürzung oder Abschaffung sind die rechtlichen Hürden hoch.
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WINHELLER ist eine auf die Beratung gemeinnütziger Organisationen, Stiftungen, Vereine und Bildungsträger spezialisierte Kanzlei. Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen die Besonderheiten des Non-Profit-Sektors und verbinden arbeitsrechtliche Expertise mit fundiertem Wissen im Gemeinnützigkeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. So erhalten Sie eine Beratung zu Bonussystemen und variabler Vergütung aus einer Hand – rechtssicher, praxisnah und auf Ihre Organisation zugeschnitten.
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- der rechtssicheren Einführung von Bonussystemen und der Gestaltung wirksamer Klauseln zu Freiwilligkeit, Widerruf und Zielvereinbarungen,
- der Änderung oder Abschaffung bestehender variabler Vergütung – von der Änderungsvereinbarung bis zur Änderungskündigung,
- der Prüfung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen zu Bonus- und Prämienmodellen,
- der Abstimmung Ihrer Vergütungsmodelle mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 55 AO) sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen,
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