Arbeitsverträge für Vereine, Stiftungen und gGmbHs
Worauf NPOs bei der Vertragsgestaltung achten müssen
Arbeitsrechtlich sind gemeinnützige Organisationen ganz normale Arbeitgeber und genau hier beginnt das Missverständnis. Wer einen Verein, eine Stiftung oder eine gGmbH führt, unterliegt denselben Pflichten wie ein börsennotiertes Unternehmen: Nachweisgesetz, Mindestlohn, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, Sozialversicherung. Niemand erlässt diese Pflichten, weil die Organisation gemeinnützig ist.
Und doch arbeiten NPOs unter besonderen Bedingungen: knappe Budgets, projektgebundene Fördermittel, ein ständiges Nebeneinander von Haupt- und Ehrenamt, das Besserstellungsverbot bei öffentlicher Zuwendungsfinanzierung und der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz der Fremdüblichkeit.
Beschäftigungsformen in NPOs
Kaum ein anderer Sektor kennt eine derartige Vielfalt an Beschäftigungsformen wie der gemeinnützige. Hauptamtliche in Voll- und Teilzeit, Minijobber, projektbefristete Mitarbeitende, freie Honorarkräfte, Organmitglieder und Ehrenamtliche arbeiten Hand in Hand. Diese Vielfalt ist sachlich begründet. Sie ist aber auch ein Einfallstor für Fehleinordnungen, die teuer werden können.
Minijobber
Den überschaubarsten Fall bilden die Minijobber, jedenfalls auf den ersten Blick. Ab dem 01.01.2026 liegt die Verdienstgrenze nach § 8 SGB IV bei 603 Euro pro Monat einschließlich Sonderzahlungen. Wer die Grenze übersteigt, riskiert die Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsnachforderungen. Häufig übersehen wird zudem: Minijobs sind vollwertige Arbeitsverhältnisse. Mindestlohn, Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz und das Nachweisgesetz gelten ohne Abstriche.
Projektbefristete Stellen
Bei projektbefristeten Stellen stützen sich NPOs gerne reflexartig auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Die Rechtsprechung schaut hier aber genau hin: Trägt die konkrete Fördermittelzusage die konkrete Stelle? Ist das Projekt tatsächlich zeitlich begrenzt oder läuft es seit Jahren mit Anschlussbewilligungen weiter? Hält die Befristung der gerichtlichen Prüfung nicht stand, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf einer Stelle, die der Träger gar nicht dauerhaft finanzieren kann.
Ehrenamt
Das Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis, sondern eine freiwillige, weisungsfreie Tätigkeit. Soweit die Theorie. In der Praxis bewegt es sich häufig in einer Grauzone, in der feste Schichten gefahren, Anwesenheitspflichten eingefordert und Weisungen erteilt werden. Je dichter dieses Gefüge wird, desto eher kippt die Tätigkeit in ein Arbeitsverhältnis, mit der Folge, dass nachträglich Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsvergütung und im Streitfall sogar Lohn nach § 612 BGB geschuldet sind. Diese Umqualifizierung trifft viele NPOs unvorbereitet, weil das gelebte Engagement und die rechtliche Einordnung unmerklich auseinandergedriftet sind.
Organstellungen
Besondere Sorgfalt verlangen die Organstellungen. Ein Vereinsvorstand nach § 26 BGB ist kraft Gesetzes kein Arbeitnehmer. Das schließt aber ein zusätzliches Arbeitsverhältnis für operative Aufgaben nicht zwingend aus. Genau aus diesem Grund hat sich das Zwei-Ebenen-Modell etabliert: Organstellung und Anstellungsvertrag laufen nebeneinander, sind aber sauber zu trennen. Wer die Trennung versäumt, erlebt eine Überraschung beim Ausscheiden. Denn die Abberufung als Organ beendet das Arbeitsverhältnis nicht, jedenfalls nicht automatisch. Dasselbe gilt für die Geschäftsführung einer gGmbH und für den besonderen Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB.
Nachweisgesetz in NPOs: Formvorschriften für Arbeitsverträge
Wer in den Jahren vor 2022 Arbeitsverträge geschrieben hat, hat sich um das Nachweisgesetz kaum gekümmert. Es genügten Angaben zu Vertragsparteien, Beginn, Tätigkeit, Arbeitsort und Entgelt. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 hat sich das Bild zum 01.08.2022 grundlegend gewandelt. § 2 NachwG verlangt nun einen ganzen Katalog an Pflichtangaben. Jeder einzelne Verstoß kann mit bis zu 2.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Erfasst werden über den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auch Fremdgeschäftsführer und Beamte. Die Vorstellung, dass der Geschäftsführer einer gGmbH außerhalb des Nachweisgesetzes stehe, ist überholt.
Nachzuweisen sind seither unter anderem:
- die konkrete Dauer einer Probezeit,
- die Zusammensetzung des Entgelts samt Überstundenvergütung, Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen mit ihrer Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeits- und Pausenzeit einschließlich etwaiger Schichtsysteme,
- die Modalitäten der Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG,
- die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden,
- der Anspruch auf Fortbildung,
- der Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung sowie
- ein Hinweis auf das Kündigungsverfahren einschließlich der Klagefrist nach § 7 KSchG.
Die Fristen sind gestaffelt: Manche Angaben müssen bereits am ersten Arbeitstag vorliegen, andere binnen sieben Kalendertagen oder einem Monat. Wer wartet, läuft in die Ordnungswidrigkeit.
Eine spürbare Erleichterung hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 01.01.2025 gebracht. Arbeitgeber dürfen den Nachweis seither in Textform nach § 126b BGB erteilen. Die E-Mail mit PDF-Anhang reicht, vorausgesetzt, das Dokument ist für die Beschäftigten zugänglich, speicherbar und ausdruckbar und der Arbeitgeber holt einen Empfangsnachweis ein, etwa eine Lesebestätigung. Verlangen die Beschäftigten ausdrücklich die klassische Schriftform mit Originalunterschrift, ist diese unverzüglich nachzureichen. Für die in § 2a SchwarzArbG genannten missbrauchsanfälligen Branchen (z.B. Baugewerbe, Gastronomie, Personenbeförderung etc.) bleibt hingegen die Schriftform zwingend.
Homeoffice und mobiles Arbeiten in NPO-Arbeitsverträgen
Wenn in der Geschäftsstelle von Homeoffice gesprochen wird, meint fast niemand das, was rechtlich gemeint sein könnte. Homeoffice ist nämlich kein Rechtsbegriff. Hinter dem Wort verbergen sich zwei rechtlich grundverschiedene Konstellationen.
- Die Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV setzt einen vom Arbeitgeber im Privatbereich der Beschäftigten fest eingerichteten Arbeitsplatz voraus, mit voller Geltung der Arbeitsstättenverordnung, Ausstattungspflicht, Kostentragung, Gefährdungsbeurteilung.
- Das mobile Arbeiten wiederum lässt dem Beschäftigten freie Hand, wo gearbeitet wird (zu Hause, im Café, am Bahnhof). Die Arbeitsstättenverordnung greift dann nicht, das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz aber sehr wohl.
Der Unterschied klingt akademisch, kostet aber Geld. Wer im Vertrag von „Homeoffice" verspricht, ohne die Konstellation zu klären, kann sich plötzlich in der teureren Telearbeit wiederfinden, mit der Pflicht zur Vollausstattung des heimischen Arbeitszimmers. Klare Vertragsregelungen sollten daher:
- den Arbeitsort konkret benennen,
- den Umfang der mobilen Arbeit festlegen,
- eine Versetzungs- und eine Widerrufsklausel für die Rückkehr ins Büro vorsehen,
- die Frage der Arbeitsmittel und Kosten regeln und
- Erreichbarkeitszeiten festschreiben.
Das Nachweisgesetz verlangt ohnehin die Angabe des Arbeitsorts oder einer freien Ortswahl. Die Regelung hat also doppelte Bedeutung.
Für NPOs kommt eine dritte Ebene hinzu, die in der Privatwirtschaft schlicht fehlt: Fördermittelgeber machen häufig Vorgaben zum Arbeitsort, etwa Präsenz am Projektstandort. Projektbefristete Stellen bringen je nach Projekt unterschiedliche Präsenzanforderungen mit. Sinnvoll ist deshalb regelmäßig eine separate Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten mit eigener, gegebenenfalls befristeter Laufzeit. Sie lässt sich anpassen, wenn das nächste Projekt andere Spielregeln verlangt, ohne dass jedes Mal der Hauptvertrag aufgeschnürt werden müsste.
Vergütung in NPOs: zwischen Arbeitsrecht und Gemeinnützigkeit
Vergütungsfragen sind im gemeinnützigen Sektor selten reine Vergütungsfragen. Zwar gelten alle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben wie überall, aber überlagert von einem zweiten Regelwerk: Nach §§ 51 ff. AO muss die Vergütung angemessen und fremdüblich sein. Wer überzahlt, riskiert mehr als eine schlechte Außenwirkung. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen verstoßen gegen das Selbstlosigkeitsgebot des § 55 AO. Die Folgen reichen von Rückforderungen und persönlicher Haftung bis zum Verlust der Gemeinnützigkeit – ein existenzielles Risiko für jede NPO, die auf Spendenabzug oder Steuerbegünstigung angewiesen ist.
Maßstab ist die Vergütung, die für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird, auch in der Privatwirtschaft. Es gibt einen Spielraum bis zum oberen Ende der üblichen Gehaltsbänder, aber eben nicht darüber hinaus. Bewertet werden Aufgaben und Verantwortung, zeitlicher Umfang, wirtschaftliche Lage und Größe der Organisation sowie das Vergütungsniveau vergleichbarer Einrichtungen. Bei Führungskräften empfiehlt sich ein externes Gehaltsgutachten, nicht aus Eitelkeit, sondern um die Angemessenheit im Streit mit dem Finanzamt belastbar dokumentieren zu können.
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Für nebenberufliche Tätigkeiten bietet das Steuerrecht zwei vertraute Türen: Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (ab 01.01.2026: 960 Euro pro Jahr) für nicht-pädagogische Tätigkeiten wie Vorstand, Kassierer, Schriftführer oder Helfer bei Veranstaltungen, und die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (ab 01.01.2026: 3.300 Euro) für pädagogische oder pflegerische Tätigkeiten wie Trainer, Chorleiter oder Pflegende. Beide Beträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei und gelten personen- und kalenderjahresbezogen. Bei mehreren Arbeitgebern sind sie zusammenzurechnen. Eine Kombination für dieselbe Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Vorstandsvergütung
Im Vorstand eines Vereins gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 27 Abs. 3 S. 2 BGB). Eine Vergütung ist nur zulässig, wenn die Satzung eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthält. Ohne Satzungsgrundlage wird die Auszahlung schnell zum Gemeinnützigkeitsverstoß. Bei der Geschäftsführung einer gGmbH ist eine marktübliche Vergütung dagegen selbstverständlich. Ihre Höhe wird durch Beschluss des zuständigen Organs festgelegt. Variable Vergütungsbestandteile sind zulässig, müssen aber selbst fremdüblich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Organisation nicht übermäßig belasten. Bonusregelungen, die in guten Jahren großzügig waren und in schlechten existenzgefährdend werden, sind hier ein klassisches Anzeichen für Nachbesserungsbedarf.
Abgeltung von Überstunden
Eines der hartnäckigsten Vertragsmissverständnisse betrifft die pauschale Abgeltung von Überstunden. Sie ist auch nach Jahrzehnten gegenteiliger Rechtsprechung immer noch in vielen Verträgen zu finden. Die Klausel „mit der Vergütung sind sämtliche Überstunden abgegolten" ist unwirksam. Zulässig ist nur eine Abgeltung in begrenztem Umfang, üblich sind etwa zehn Prozent der Wochenarbeitsstunden. Hinzu kommt: Nach dem Nachweisgesetz muss der rechnerische Wert einer Überstunde im Vertrag stehen. Wer hier schludert, verschenkt nicht nur Klarheit, sondern handelt sich ein Bußgeldrisiko ein.
Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte
Praktisch wertvoll sind Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte, wenn sie sauber gemacht sind. Der Freiwilligkeitsvorbehalt wirkt nur bei echten Gratifikationen ohne Gegenleistungscharakter und niemals für laufendes Entgelt oder variable Vergütung. Jede freiwillige Leistung gehört in ein Begleitschreiben, das den fehlenden Rechtsanspruch und die jährliche Neuentscheidung dokumentiert. Der Widerrufsvorbehalt setzt einen im Vertrag konkret benannten Sachgrund voraus und ist unzulässig, wenn der widerrufbare Vergütungsbestandteil etwa ein Viertel oder mehr der Gesamtvergütung ausmacht. Die Kombination beider Vorbehalte ist nach gefestigter BAG-Rechtsprechung unzulässig. Wer beides in einer Klausel verbinden will, kassiert am Ende die Unwirksamkeit beider.
Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag: Stolperfallen für NPOs
Im Urlaubsrecht entscheidet ein einziger Strukturpunkt über die Kostenfolgen am Ende des Arbeitsverhältnisses: die saubere Trennung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche, 20 Werktage bei Fünf-Tage-Woche, §§ 3, 13 Abs. 1 BUrlG) und übergesetzlichem vertraglichem Zusatzurlaub. Der Mindesturlaub steht unter dem strengen Schutz des BUrlG und der EuGH-Rechtsprechung. Der Zusatzurlaub kann weitgehend frei gestaltet werden. Wer beide Ansprüche im Vertrag in einen Topf wirft, behandelt automatisch alles wie Mindesturlaub und zahlt im Beendigungsfall jeden Resturlaubstag aus. Mit einer einfachen Tilgungsregelung, nach der zunächst der gesetzliche Mindesturlaub und erst danach der Zusatzurlaub verbraucht wird, lassen sich diese Kosten oft halbieren.
Bei unterjährigem Eintritt entsteht der volle gesetzliche Mindesturlaub bereits nach sechsmonatiger Beschäftigung (§ 4 BUrlG); beim Austritt nach dem 30.06. besteht der volle Jahresanspruch fort. Diese Vorgabe ist für den Mindesturlaub zwingend. Für den Zusatzurlaub kann und sollte eine ratierliche Regelung (pro rata temporis) vereinbart werden. Bei Neueinstellungen lohnt sich der Blick zurück: Eine Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers nach § 6 BUrlG verhindert doppelte Urlaubsansprüche im Eintrittsjahr.
Die wohl folgenreichste Entwicklung der letzten Jahre ist die durch das BAG aus der EuGH-Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht. Urlaub verfällt am Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor mindestens in Textform konkret auf die Anzahl der offenen Urlaubstage hingewiesen, sie zur Beantragung aufgefordert und auf die Verfallsfolge unmissverständlich hingewiesen hat. Ein allgemeiner Satz im Arbeits- oder Tarifvertrag reicht ausdrücklich nicht. Der Hinweis muss jedes Jahr individuell und nachweisbar erfolgen, am besten spätestens im dritten Quartal. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem türmt sich der Urlaub still und unbemerkt jahrelang auf. Verfall und Verjährung sind beide ausgeschlossen. Die Rechnung kommt erst beim Ausscheiden und kann fünfstellig werden.
Bei Langzeiterkrankung verfällt der Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Wer im Urlaubsjahr tatsächlich noch gearbeitet hat und dann erkrankt, profitiert vom 15-Monats-Verfall nur, wenn die Hinweispflicht zuvor erfüllt war. Bei durchgehender Erkrankung seit Beginn des Urlaubsjahres greift der Verfall dagegen auch ohne Hinweis. Die Differenzierung ist filigran, aber im Einzelfall entscheidend.
Rechtssichere Gestaltung von Ausschlussklauseln
Ausschluss- und Verfallklauseln gehören zu den unscheinbaren Heldinnen jedes Arbeitsvertrags: Sie begrenzen das Zeitfenster, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig Ansprüche entgegenhalten können, und sorgen damit für Rechtsfrieden. Üblich sind einstufige Klauseln, die die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber der Gegenseite verlangen, und zweistufige Klauseln, die zusätzlich die gerichtliche Verfolgung innerhalb einer Frist vorsehen.
So verlässlich diese Klauseln wirken sollen: die Rechtsprechung hat die Wirksamkeitshürden in den letzten Jahren so deutlich erhöht, dass viele Bestandsklauseln daran scheitern. Eine wirksame Ausschlussklausel muss klar und verständlich formuliert und als solche erkennbar überschrieben sein. Sie darf für die Geltendmachung nur Textform nach § 309 Nr. 13 BGB verlangen. Die früher übliche Schriftformklausel ist heute ein Wirksamkeitskiller. Die Frist darf drei Monate ab Fälligkeit nicht unterschreiten und muss für beide Vertragsparteien gleich lang sein. Bestimmte Anspruchsgruppen sind zwingend auszunehmen:
- Vorsatzansprüche (§ 202 Abs. 1 BGB),
- Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 309 Nr. 7 BGB) sowie
- sämtliche unverzichtbaren Ansprüche, namentlich nach MiLoG, AEntG, BetrAVG, BetrVG und TVG.
Auch zugesagte oder unstreitige Ansprüche dürfen einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden (BAG, Urteil v. 03.12.2019, 9 AZR 44/19).
Genügt eine Klausel diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam und entfaltet keinerlei Sperrwirkung. Ansprüche, die der Arbeitgeber bereits unter Berufung auf die Klausel abgehakt hatte, können dann noch im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden. Gerade Bestandsverträge aus der Zeit vor 2017 enthalten oft noch Klauseln, die heute keinen Tag mehr Gerichtsprüfung überleben würden. Ein systematischer Vertrags-Check lohnt sich. Meist amortisiert er sich beim ersten ausgehändigten Aufhebungsvertrag.
Warum NPOs spezialisierte Beratung im Arbeitsrecht brauchen
Arbeitsverträge im gemeinnützigen Sektor sind kein Ort für Standardmuster aus dem Netz oder von der KI. Wer sie verantwortet, muss das allgemeine Arbeitsrecht, das Gemeinnützigkeitsrecht und Steuerrecht sowie die zuwendungsrechtlichen Vorgaben gleichzeitig im Blick behalten. Ältere Vertragsmuster halten dem novellierten Nachweisgesetz, der BAG-Rechtsprechung zur Urlaubs-Hinweispflicht und den verschärften Anforderungen an Vergütungs- und Ausschlussklauseln häufig nicht mehr stand.
Als auf NPOs, Steuer- und Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei begleiten wir gemeinnützige Träger umfassend bei allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag. Wir unterstützen Sie insbesondere dabei,
- bestehende Arbeits-, Dienst- und Honorarverträge umfassend zu prüfen, an das novellierte Nachweisgesetz anzupassen und nachweispflichtige Inhalte rechtssicher zu integrieren,
- Beschäftigungsverhältnisse in Abgrenzung zu Ehrenamt, freier Mitarbeit und Organstellung sauber zu strukturieren und Risiken der Scheinselbstständigkeit oder Umqualifizierung zu minimieren,
- Regelungen zu mobilem Arbeiten, Vergütung, Überstunden, Urlaub und Ausschlussklauseln rechtssicher und unter Berücksichtigung der NPO-spezifischen Anforderungen zu gestalten,
- Vorstandsverträge und Geschäftsführerverträge unter besonderer Beachtung des Fremdüblichkeitsgrundsatzes, der Vorgaben der §§ 51 ff. AO und des Besserstellungsverbots zu entwerfen und Vergütungsentscheidungen revisionssicher zu dokumentieren,
- die gemeinnützigkeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen Ihrer Vertragsgestaltungen zu bewerten und Sie bei Außenprüfungen, Betriebsprüfungen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kompetent zu vertreten.
So erhalten Sie eine integrierte Beratung, die nicht nur arbeitsrechtlich auf der Höhe der Zeit ist, sondern auch Ihre Gemeinnützigkeit, Ihre Finanzierungsstruktur und Ihre Reputation als verantwortungsbewusster Arbeitgeber und Organisation schützt.
Umfassende Beratung zu Arbeitsverträgen für Vereine, Stiftungen und gGmbHs
Sie haben Fragen zu Arbeitsverträgen in Ihrer NPO? Nutzen Sie alle Gestaltungsspielräume im Arbeitsrecht optimal aus? Oder möchten Sie typische Risiken im Gemeinnützigkeit und bei der Vergütung vermeiden? Dann sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge und Personalstrukturen im NPO-Sektor.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 29).
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Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29
FAQ | Häufig gestellte Fragen zu Arbeitsverträgen für Vereine, Stiftungen und gGmbHs
Welche Verdienstgrenze gilt ab 2026 für Minijobber in NPOs?
Ab dem 01.01.2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber nach § 8 SGB IV bei 603 Euro pro Monat, einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Wird diese Grenze überschritten, droht die automatische Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit entsprechenden Beitragsnachforderungen.
Reicht die digitale Form per E-Mail für den Nachweis eines Arbeitsvertrags aus?
Ja, seit dem 01.01.2025 erlaubt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz den Nachweis in Textform (§ 126b BGB). Eine E-Mail mit PDF-Anhang ist ausreichend, sofern das Dokument für die Beschäftigten zugänglich, speicherbar sowie ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis (z.B. Lesebestätigung) einholt. Verlangen Beschäftigte jedoch ausdrücklich die klassische Schriftform mit Originalunterschrift, muss diese unverzüglich nachgereicht werden.
Warum reicht eine pauschale Abgeltung von Überstunden im NPO-Arbeitsvertrag nicht aus?
Pauschale Klauseln wie „mit der Vergütung sind sämtliche Überstunden abgegolten“ sind nach gefestigter Rechtsprechung unwirksam. Erlaubt ist eine Abgeltung nur in begrenztem Umfang (üblich sind etwa 10% der Wochenarbeitsstunden). Zudem verlangt das Nachweisgesetz zwingend, dass der rechnerische Wert einer Überstunde direkt im Vertrag festgehalten wird.
Was müssen NPOs bei der Befristung von Projektstellen beachten?
NPOs dürfen sich bei Projektstellen nicht reflexartig auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) verlassen. Die Rechtsprechung prüft streng, ob die konkrete Fördermittelzusage genau diese Stelle trägt und ob das Projekt tatsächlich zeitlich begrenzt ist. Hält die Befristung einer gerichtlichen Prüfung nicht stand, entsteht ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wie hoch sind die steuerfreien Pauschalen für Ehrenamtliche und Übungsleiter ab 2026?
Ab dem 01.01.2026 beträgt die steuer- und sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) 960 Euro pro Jahr für nicht-pädagogische Tätigkeiten. Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) für pädagogische oder pflegerische Tätigkeiten liegt bei 3.300 Euro pro Jahr. Wichtig: Eine Kombination beider Pauschalen für exakt dieselbe Tätigkeit ist ausgeschlossen.
