Vergütung von Vereins- und Stiftungsvorständen: Was ist erlaubt?
Wann gefährdet die Vergütung die Gemeinnützigkeit?
„Darf unser Vorstand eigentlich Geld bekommen?“ – diese Frage stellen sich viele Vereine und Stiftungen früher oder später. Der Aufwand im Vorstand wächst, die Verantwortung ist groß, und irgendwann soll das Engagement nicht nur mit Dank, sondern auch finanziell anerkannt werden. In der Praxis wird dann häufig kurzerhand eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ beschlossen – ohne einen Blick in die Satzung.
Genau hier beginnen die Probleme. Ob ein Vorstand überhaupt vergütet werden darf, richtet sich nämlich nicht danach, was die Mitglieder für angemessen halten, sondern nach klaren gesetzlichen Vorgaben. Wer sie übersieht, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern bei gemeinnützigen Organisationen sogar den Verlust der Steuerbegünstigung.
Dieser Beitrag erklärt, wann eine Vergütung zulässig ist, welche Rolle die Satzung spielt und worauf gemeinnützige Vereine und Stiftungen besonders achten müssen. Ob eine zulässig vereinbarte Vergütung zusätzlich Sozialversicherungspflicht auslöst, ist eine eigene, davon zu trennende Frage – dazu unser ergänzender Beitrag „Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen: Wenn das Ehrenamt zur Beschäftigung wird“.
Ausgangspunkt: Vorstände arbeiten grundsätzlich unentgeltlich
Das Gesetz geht bei Vereinen wie bei Stiftungen von einem klaren Leitbild aus: Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt und wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt für den Verein und § 84a Abs. 1 Satz 2 BGB für die Stiftung, dass die Mitglieder des Vorstands bzw. Organmitglieder einer Stiftung unentgeltlich tätig sind.
„Unentgeltlich“ bedeutet allerdings nicht, dass Vorstandsmitglieder auf ihren Kosten sitzenbleiben müssen. Wer für die Organisation Porto, Fahrtkosten oder Büromaterial auslegt, hat Anspruch auf Ersatz dieser tatsächlichen Aufwendungen (§ 670 BGB). Dieser Auslagenersatz ist keine Vergütung, sondern nur ein Ausgleich für konkret entstandene Kosten. Er ist deshalb ohne Weiteres zulässig.
Vergütung nur mit klarer Satzungsgrundlage
Vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit kann abgewichen werden, aber nur durch die Satzung. Für den Verein ergibt sich das aus § 40 BGB, für die Stiftung ausdrücklich aus § 84a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Das ist die zentrale Weichenstellung: Ohne eine Satzungsregelung, die eine Vergütung erlaubt, darf der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit kein Entgelt erhalten. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Stiftungsrats genügt nicht, um vom gesetzlichen Grundsatz abzuweichen. Die Erlaubnis muss in der Satzung selbst verankert sein.
Die Satzung muss die Vergütung nur dem Grunde nach ermöglichen; die konkrete Höhe muss sie nicht festlegen. Über die Höhe kann dann das zuständige Organ im Rahmen des Angemessenen entscheiden.
Praxishinweis: Prüfen Sie zuerst die Satzung, nicht das Budget. Die Frage „Können wir uns das leisten?“ ist zweitrangig, solange „Erlaubt unsere Satzung das überhaupt?“ nicht geklärt ist.
Auslagenersatz oder Vergütung? Auf diese Unterschiede kommt es an
Für die Frage, ob eine Zahlung eine Satzungsgrundlage braucht, kommt es letztlich nur auf eine einzige, klare Unterscheidung an: Ersetzt die Zahlung echte, konkret entstandene Kosten oder honoriert sie den Einsatz des Vorstands? Im ersten Fall handelt es sich um Auslagenersatz, im zweiten um eine Vergütung. Begriffe wie „Aufwandsentschädigung“ oder „Ehrenamtspauschale“ sind lediglich unterschiedliche Erscheinungsformen der einen oder anderen Seite.
Auslagenersatz gleicht tatsächlich entstandene Kosten aus, die im Interesse des Vereins bzw. der Stiftung angefallen sind (etwa Reisekosten, Telefon, Material). Er ist keine Vergütung und braucht keine Satzungsgrundlage – wohl aber einen Nachweis (Einzelbelege) oder eine sachgerechte Pauschalierung der echten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist nur unschädlich, solange die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Andernfalls wird daraus eine Vergütung.
Alles, was über den Ersatz echter Kosten hinausgeht und den Zeiteinsatz honoriert, ist dagegen eine Vergütung und für jede Vergütung gilt der Satzungsvorbehalt. Das gilt unabhängig davon, ob dies in Form einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung oder einer „echten“ Vergütung erfolgt. Das Etikett ist unerheblich: Jede Zahlung, die nicht lediglich tatsächlich angefallene Kosten ausgleicht, sondern den Einsatz des Vorstands abgelten soll, ist rechtlich eine Vergütung, ganz gleich, wie sie genannt wird.
Auf der Vergütungsseite steht auch die bekannte Ehrenamtspauschale. Steuerlich bleiben Zahlungen an ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Für bestimmte pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten gilt daneben die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese Pauschalen sind reine Steuerfreibeträge; sie sagen nichts darüber aus, ob die Zahlung vereins- oder stiftungsrechtlich erlaubt ist. Auch eine Ehrenamtspauschale an den Vorstand setzt daher eine entsprechende Satzungsgrundlage voraus.
Praxishinweis: Nicht der Name entscheidet, sondern die Funktion der Zahlung. Wer eine monatliche Pauschale zahlt, die in Wahrheit den Einsatz des Vorstands honoriert, zahlt eine Vergütung – ganz gleich, ob auf der Überweisung „Aufwandsentschädigung“ steht.
Was für gemeinnützige Vereine und Stiftungen zusätzlich gilt
Bei gemeinnützigen Organisationen kommt eine zweite Ebene hinzu: das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (AO). Hier geht es nicht nur um „erlaubt oder nicht“, sondern um die Steuerbegünstigung der gesamten Organisation.
Nach § 55 AO müssen die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Vorstandsvergütungen folgt daraus zweierlei.
Erstens verlangt die Finanzverwaltung auch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht eine ausdrückliche Satzungsgrundlage und zwar bereits für die Zahlung der Ehrenamtspauschale. Wird der Vorstand ohne eine solche Grundlage bezahlt, sieht die Finanzverwaltung darin eine Mittelfehlverwendung, die die Gemeinnützigkeit gefährden kann.
Zweitens muss die Vergütung der Höhe nach angemessen sein. Maßstab ist, was für eine vergleichbare Tätigkeit üblich wäre – die sogenannte Fremdüblichkeit. Wird deutlich mehr gezahlt, droht der Vorwurf einer unverhältnismäßig hohen Zuwendung, mit denselben Folgen für die Steuerbegünstigung.
Gerade bei Stiftungen wiegt das schwer: Das Stiftungsvermögen ist an den Stifterwillen gebunden, und die Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass die Mittel zweckgerecht und wirtschaftlich eingesetzt werden. Eine großzügige Vorstandsvergütung ohne saubere Grundlage kann hier schnell beanstandet werden.
Lesen Sie dazu gern unseren Beitrag zur Höhe der Vergütung in Verein und Stiftung bzw. zur Vergütung in der gGmbH.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
- Die stille Aufwandsentschädigung
Ein gemeinnütziger Verein zahlt seinem Vorsitzenden seit Jahren 100 Euro monatlich als „Aufwandsentschädigung“. Die Satzung schweigt dazu. Rechtlich ist das eine Vergütung ohne Satzungsgrundlage – vereinsrechtlich unzulässig und zugleich ein gemeinnützigkeitsrechtliches Risiko. Der Verein sollte die Zahlungen stoppen und zunächst die Satzung anpassen. - Der Vorstand mit Zweitfunktion
Die Schatzmeisterin eines Vereins übernimmt zusätzlich die laufende Buchhaltung, ein anderes Vorstandsmitglied gibt Trainingsstunden. Solche Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Vorstandsamts können grundsätzlich vergütet werden. Bei gemeinnützigen Vereinen legt die Finanzverwaltung aber strenge Maßstäbe an; um Streit zu vermeiden, empfehlen sich auch hier eine klare Satzungsregelung und eine saubere Trennung der Aufgabenbereiche. - Verein und Stiftung wollen Tätigkeit professionalisieren
Eine wachsende Stiftung oder ein großer Verein möchten ihren Vorstand künftig marktüblich vergüten, weil das Amt faktisch eine hauptamtliche Geschäftsführung geworden ist. Das ist möglich – aber nur, wenn die Satzung es zulässt, die Höhe angemessen ist und geklärt ist, wer über die Vergütung entscheidet. Der Vorstand darf seine eigene Vergütung nicht selbst festsetzen.
Rechtsfolgen und Risiken: Was auf dem Spiel steht
Wird ohne Satzungsgrundlage vergütet, kann das mehrere Folgen haben, die sich summieren:
- Nichtigkeit und Rückforderung:
Eine Vergütungsvereinbarung ohne satzungsmäßige Erlaubnis verstößt gegen den gesetzlichen Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Ein darauf gestützter Anstellungsvertrag kann nichtig sein; gezahlte Beträge können – etwa durch einen neuen Vorstand – zurückgefordert werden. - Persönliche Haftung und Strafbarkeit:
Vorstandsmitglieder, die unzulässige Zahlungen veranlassen, riskieren eine persönliche Haftung; im Einzelfall kommt sogar der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. - Verlust der Gemeinnützigkeit:
Bei gemeinnützigen Organisationen kann eine unzulässige oder unangemessene Vergütung die Steuerbegünstigung kosten – mit teils erheblichen steuerlichen Nachzahlungen. - Verlust des Haftungsprivilegs:
Ehrenamtliche und gering vergütete Organmitglieder haften der Organisation nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB für Vereine, für Stiftungen über § 84a Abs. 3 BGB). Wer über die gesetzlichen Grenzen hinaus vergütet wird, verliert den gesetzlichen Haftungsschutz, sofern die Satzung ihn nicht ausdrücklich erweitert. - Interessenkonflikt:
Über die eigene Vergütung darf niemand selbst entscheiden. Beim Verein ist regelmäßig die Mitgliederversammlung zuständig; bei der Stiftung ein satzungsmäßig bestimmtes Organ. Fehlt ein solches, ist besondere Sorgfalt und gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht geboten.
Ob eine – zulässig vereinbarte – Vergütung darüber hinaus Sozialversicherungspflicht auslöst, hängt vom Gesamtbild der Tätigkeit ab und ist Gegenstand unseres gesonderten Beitrags „Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen: Wenn das Ehrenamt zur Beschäftigung wird“.
Typische Fehler und Missverständnisse bei Vergütungsfragen
- „Ein Beschluss der Mitgliederversammlung reicht.“
Tatsächlich muss die Erlaubnis in der Satzung stehen; ein bloßer Beschluss genügt nicht. - „Die Ehrenamtspauschale darf man immer zahlen.“
Tatsächlich ist auch sie eine Vergütung und braucht beim Vorstand eine Satzungsgrundlage. - „Auslagenersatz ist heikel.“
Tatsächlich ist der Ersatz echter, nachgewiesener Kosten unproblematisch und keine Vergütung. - „Was steuerfrei ist, ist automatisch erlaubt.“
Tatsächlich sind Steuerfreibeträge und die vereins- bzw. stiftungsrechtliche Zulässigkeit zwei verschiedene Dinge. - „Bei Stiftungen gilt dasselbe wie beim Verein.“
Für Stiftung und Verein gelten jeweils eigene Regeln und die Stiftungsaufsicht prüft inzwischen mit.
Checkliste: So gehen Sie bei der Vorstandsvergütung sicher vor
- Satzung prüfen:
Enthält sie eine ausdrückliche Erlaubnis, den Vorstand zu vergüten? Falls nein: zuerst die Satzung ändern (beim Verein mit Eintragung ins Vereinsregister). - Begriffe klären:
Ersetzt die Zahlung echte, nachgewiesene Kosten (Auslagenersatz) oder honoriert sie den Einsatz (Vergütung)? Nur die Vergütung braucht eine Satzungsgrundlage – und dazu zählen auch pauschale Aufwandsentschädigungen und die Ehrenamtspauschale. Reiner Auslagenersatz braucht sie nicht. - Angemessenheit sichern:
Orientieren Sie die Höhe an vergleichbaren Tätigkeiten und dokumentieren Sie die Grundlage. - Zuständigkeit beachten:
Lassen Sie über die Vergütung das richtige Organ entscheiden, nicht das begünstigte Vorstandsmitglied selbst. - Gemeinnützigkeit im Blick behalten:
Passen Satzung, tatsächliche Zahlung und Angemessenheit zusammen? Im Zweifel vorab durch ein Gehaltsgutachten anwaltlich prüfen lassen. - Sauber dokumentieren:
Halten Sie Beschlüsse, Vereinbarungen und Nachweise schriftlich fest.
Wie WINHELLER Vereine und Stiftungen bei der rechtssicheren Vergütung von Organmitgliedern unterstützt
Insbesondere die Frage der Vergütung von Organmitgliedern birgt erhebliche Risiken und betrifft gleich mehrere Rechtsgebiete. WINHELLER ist auf Nonprofit-Organisationen spezialisiert und verbindet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht mit Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht.
Wir unterstützen Vereine und Stiftungen von der Entscheidung bis hin zur praktischen Einführung von Vergütungsmodellen und behalten dabei nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch die Schnittstellen zu Haftung, Gemeinnützigkeitsrecht und Sozialversicherung für Ihre gemeinnützige Organisation im Blick.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
- der Prüfung, ob Ihre Satzung eine Vergütung des Vorstands ermöglicht, und der gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung der Satzung;
- der Gestaltung von Vergütungsmodellen, die zu Ihrer Organisation passen und den arbeits-, sozialversicherungs- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen;
- der Überprüfung vorhandener Vergütungsregelungen und Vorstandsstrukturen – einschließlich der Begleitung bei sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen und Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Satzung und Vergütung Ihres Vorstands rechtssicher aufgestellt sind, unterstützen wir Sie gern mit einer auf Ihre Organisation zugeschnittenen Beratung.
Ihr Anwalt für die Vergütung von Vereins- und Stiftungsvorständen
Unsere Ansprechpartner beraten Sie umfassend zur rechtssicheren Vergütung von Vorständen in Vereinen und Stiftungen – von der Satzungsgestaltung über angemessene Vergütungsmodelle bis hin zu Fragen der Gemeinnützigkeit, Haftung und Sozialversicherung. Wir unterstützen Sie dabei, Risiken zu vermeiden und tragfähige Lösungen für Ihre Organisation zu entwickeln.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).
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FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Vorstandsvergütung
Darf ein Vereins- oder Stiftungsvorstand überhaupt vergütet werden?
Ja, aber nur, wenn die Satzung es ausdrücklich erlaubt. Ohne Satzungsgrundlage gilt der gesetzliche Grundsatz der unentgeltlichen Amtsführung (§ 27 Abs. 3 BGB für den Verein, § 84a Abs. 1 BGB für die Stiftung).
Ist die Ehrenamtspauschale ohne Satzungsregelung möglich?
Für den Vorstand in der Regel nicht. Auch die Ehrenamtspauschale gilt als Vergütung und setzt beim Vorstand eine Satzungsgrundlage voraus – gerade bei gemeinnützigen Organisationen.
Was ist der Unterschied zwischen Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz?
Auslagenersatz gleicht echte, nachgewiesene Kosten aus und ist keine Vergütung. Eine pauschale Aufwandsentschädigung honoriert den Zeiteinsatz und zählt rechtlich als Vergütung – mit der Folge, dass sie eine Satzungsgrundlage braucht.
Kann eine Vorstandsvergütung die Gemeinnützigkeit gefährden?
Ja. Fehlt die Satzungsgrundlage oder ist die Vergütung unangemessen hoch, kann das als Mittelfehlverwendung gewertet werden und die Steuerbegünstigung kosten (§ 55 AO).
