Eine Frau läuft durch eine moderne Häuserschlacht

Arbeitnehmerüberlassung in Verein, Stiftung und gGmbH

Wann brauchen Nonprofit-Organisationen (NPOs) eine AÜG-Erlaubnis?

Gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen und gGmbHs nutzen Personalgestellungen seit Jahren in ganz unterschiedlichen Konstellationen: zur Abdeckung von Personalengpässen, zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern, in Verbandsstrukturen oder in Projektverbünden. Gerade deshalb ist das Risiko groß, dass drittbezogene Personaleinsätze als bloße Kooperation verstanden werden, obwohl rechtlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Für NPOs ist dabei besonders wichtig: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt nicht nur für klassische Zeitarbeitsunternehmen. Nach § 1 Abs. 1 AÜG bedarf jeder Verleiher einer Erlaubnis, wenn Arbeitnehmer Dritten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen werden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass dies unabhängig davon gilt, ob Erwerbszwecke verfolgt werden, und dass auch gemeinnützige oder ideelle Einrichtungen regelmäßig in den Anwendungsbereich des AÜG fallen, wenn sie am Markt auftreten und ihre Arbeitnehmer an Dritte überlassen.

Eine Gruppe Honorarkräfte steht aufgereiht nebeneinander

Arbeitnehmerüberlassung: Was bedeutet das für NPOs?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt, die in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Typisch ist das Dreiecksverhältnis aus Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Genau diese Struktur findet sich auch im gemeinnützigen Bereich häufig wieder. Beispiele sind die Überlassung von Pflegepersonal zwischen Trägergesellschaften, der Einsatz von Verwaltungskräften bei verbundenen Einrichtungen, die Gestellung von Projektmitarbeitenden an Kooperationspartner, die Zurverfügungstellung von Personal durch Dachverbände oder Servicegesellschaften sowie die Entsendung von Fachkräften in Mitgliedsorganisationen.

Eine solidarische Unterstützung verbundener Organisationen wird schnell zur rechtlichen Falle. Denn rein rechtlich kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag oder eine gut gemeinte Intention an. Maßgeblich ist nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der tatsächliche Geschäftsinhalt und vor allem die gelebte Durchführung: Wenn die eingesetzten Personen beim Dritten eingegliedert sind und dessen Weisungen befolgen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn der Vertrag als

  • Kooperation,
  • Projektvertrag,
  • Personalgestellung oder
  • Dienstleistungsvertrag

überschrieben ist oder die Mitarbeiter einfach immer wieder bei einer verbundenen Einrichtung aushelfen.

Warum NPOs häufig irrtümlich von einer Ausnahme ausgehen

Viele gemeinnützige Organisationen gehen davon aus, dass sie wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Erlaubnispflicht des AÜG ausgenommen seien. Da sie nicht gewinnorientiert arbeiten, sei das Tatbestandsmerkmal der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG nicht erfüllt. Der Kern dieses Irrtums liegt damit meist in der Gleichsetzung von „nicht gewinnorientiert“ mit „nicht wirtschaftlich“. Für das AÜG ist das jedoch nicht entscheidend. Die Bundesagentur für Arbeit verweist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Gerade im Non-Profit-Bereich kommt hinzu, dass Personaleinsätze häufig aus der Perspektive der NPOs als solidarische Unterstützung, Verbundhilfe oder Projektkooperation verstanden werden. Rechtlich kann dennoch eine entgeltliche Zurverfügungstellung von Personal vorliegen, also gerade die Konstellation, die den Anwendungsbereich des AÜG eröffnet.

Ein weiterer Grund für Fehlvorstellungen ist die Nähe zu Bereichen, in denen Sonderregeln oder Ausnahmen existieren. § 1 Abs. 3 AÜG enthält zwar Ausnahmen, etwa für bestimmte konzerninterne Konstellationen, gelegentliche Überlassungen oder Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Ausnahmen helfen freien gemeinnützigen Trägern aber meist nicht weiter. Weder die bloße Verbandszugehörigkeit noch die Kooperation innerhalb eines Wohlfahrtsverbundes ersetzt die gesetzlich vorausgesetzten Ausnahmevoraussetzungen.

Brauchen NPOs eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?

Die kurze Antwort lautet: in der Regel ja. Nach § 1 Abs. 1 AÜG ist Arbeitnehmerüberlassung ein präventiv verbotenes Verhalten mit Erlaubnisvorbehalt. Zulässig ist sie nur mit einer von der Bundesagentur für Arbeit erteilten AÜG-Erlaubnis. Das gilt für NPOs genauso wie für auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen, sofern sie Arbeitnehmer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte überlassen.

Entscheidend sind nicht Rechtsform oder Gemeinnützigkeitsstatus, sondern die tatsächliche Struktur des Einsatzes. Die Bundesagentur für Arbeit betont ausdrücklich, dass es unerheblich ist, welche Rechtsform der Verleiher hat, ob Haupt- oder Nebenzweck vorliegt und ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Deshalb können gemeinnützige Organisationen wie Vereine, Stiftungen und gGmbHs gleichermaßen erlaubnispflichtig sein.

Typische AÜG-Fallgruppen im gemeinnützigen Bereich

Im Gesundheits- und Sozialbereich treten erlaubnispflichtige Gestaltungen besonders häufig auf. Dazu gehören etwa die Überlassung von Pflegekräften, therapeutischem Personal, IT-Fachkräften oder Verwaltungspersonal zwischen rechtlich selbständigen Trägern innerhalb eines Verbundes. Dass die Einrichtungen inhaltlich demselben sozialen Zweck dienen oder gemeinsam gefördert werden, beseitigt die AÜG-Relevanz nicht.

Ebenso problematisch sind Personaleinsätze in Projektverbünden. Wenn eine gemeinnützige Organisation Personal an einen Projektpartner „stellt“, der die Mitarbeitenden in seinen Betrieb eingliedert, ihre Aufgaben priorisiert und das tägliche Weisungsrecht ausübt, spricht viel für Arbeitnehmerüberlassung. Der bloße Hinweis auf einen Förderzweck oder ein gemeinsames Projekt genügt nicht, um die AÜG-Prüfung zu verdrängen.

Ein dritter Schwerpunkt liegt bei Verbänden und Servicegesellschaften. Werden etwa Personalverwaltung, IT, Öffentlichkeitsarbeit oder fachliche Beratung über zentrale Gesellschaften organisiert und werden die Mitarbeitenden dauerhaft in den Einrichtungen der Mitgliedsorganisationen (z.B. Stiftung) eingesetzt, ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob noch eine eigenverantwortliche Dienstleistung oder bereits eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt.

Abgrenzung zu Werkvertrag, Dienstvertrag und echter Kooperation

Für NPOs ist die Abgrenzung zwischen (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung und zulässigem Werk- oder Dienstvertrag der wichtigste Prüfpunkt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass nicht die Vertragsüberschrift, sondern die tatsächliche Durchführung entscheidet. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer einen zurechenbaren Erfolg schuldet, den Personaleinsatz eigenverantwortlich organisiert, das Unternehmerrisiko trägt und seine Mitarbeitenden dem Weisungsrecht des Auftraggebers gerade nicht unterstellt sind.

Ein Dienstvertrag kann ebenfalls außerhalb des AÜG liegen, wenn der Dienstleister die geschuldete Tätigkeit unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan erbringt. Entscheidend ist dann insbesondere, dass die eingesetzten Mitarbeitenden im Wesentlichen frei von Weisungen des Drittbetriebs sind und der Dienstleister Organisation, Zeiteinteilung und Personaleinsatz selbst steuert.

Für Arbeitnehmerüberlassung sprechen demgegenüber vor allem folgende Merkmale:

  • Die eingesetzten Personen arbeiten im Betrieb oder in der Organisation des Dritten mit.
  • Der Dritte bestimmt Inhalt, Zeit, Ort und konkrete Durchführung der Arbeit.
  • Es wird kein eigener werkvertraglicher Erfolg geschuldet, sondern im Ergebnis Personal mit bestimmter Qualifikation gestellt.
  • Die Mitarbeitenden erscheinen aus Sicht des Arbeitsalltags wie Teil der Belegschaft des Dritten.
  • Der überlassende Träger beschränkt sich praktisch auf arbeitsvertragliche Grundfunktionen wie Lohnabrechnung und Vertragsverwaltung.

Gerade in NPO-Kooperationen ist die Fehlannahme verbreitet, ein gemeinsamer ideeller Zweck spreche gegen Arbeitnehmerüberlassung. Das ist rechtlich unzutreffend. Auch bei enger inhaltlicher Zusammenarbeit bleibt zu prüfen, wer die Arbeit tatsächlich organisiert, wem das Weisungsrecht zusteht und ob ein eigener Leistungsgegenstand des entsendenden Trägers erkennbar ist.

Welche Ausnahmen kommen für NPOs überhaupt in Betracht?

Die in § 1 Abs. 3 AÜG geregelten Ausnahmen sind eng auszulegen. Für NPOs kommen in der Praxis nur wenige Ausnahmetatbestände in Betracht.

  • Eine auch für NPOs geltende Ausnahme ist die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Diese setzt voraus, dass der Fremdpersonaleinsatz nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Schon an der „Gelegentlichkeit“ scheitern viele Gestaltungen des Dritten Sektors, weil Personalüberlassungen strukturell eingeplant, wiederkehrend oder auf Dauer angelegt sind. Wer eine eigene Service- oder Personalstruktur aufbaut, verlässt diesen Ausnahmetatbestand oft.
     
  • Nicht einschlägig ist für private gemeinnützige Träger meist die Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG. Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gGmbHs sind in der Regel keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlich organisiert. Dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder refinanziert werden, genügt dafür nicht.
     
  • Nur eingeschränkt gilt das sogenannte „Konzernprivileg" des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Es setzt eine Überlassung zwischen Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG voraus. Der konzernrechtliche Unternehmensbegriff der §§ 15 ff. AktG ist – anders als der steuerliche – rechtsformneutral; auch gGmbHs, gemeinnützige Vereine, Stiftungen und sogar Körperschaften des öffentlichen Rechts können daher Konzernunternehmen sein. Voraussetzung ist allerdings stets, dass die beteiligten Träger zumindest auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Bei operativ tätigen NPOs (Krankenhausträger, Pflegeeinrichtungen, Werkstätten, Bildungsträger) ist dies oft erfüllt; die Gemeinnützigkeit ändert daran nichts.

    Im NPO-Bereich greift das Privileg in mehreren typischen Konstellationen dennoch nicht. Reine Förder-, Spenden- oder Bürgervereine, die ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen und nicht am Markt auftreten, erfüllen schon den konzernrechtlichen Unternehmensbegriff nicht. Ebenso fehlt es nach den vom BGH zum konzernrechtlichen Unternehmensbegriff entwickelten Grundsätzen an der Unternehmenseigenschaft auf Seiten der Konzernspitze, wenn eine Stiftung oder ein Verein nur eine einzige operative gGmbH hält und im Übrigen rein ideell oder vermögensverwaltend tätig ist. Es mangelt dann an der erforderlichen anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindung. Auch innerhalb von Wohlfahrts- und Dachverbänden lässt sich eine Konzernverbindung regelmäßig nicht begründen, da weder Mehrheitsbesitz noch einheitliche Leitung vorliegen; die bloße Verbandszugehörigkeit oder eine gemeinsame Marke ersetzen diese Voraussetzungen nicht.

    Schließlich sind reine Personalführungs- bzw. Servicegesellschaften vom Privileg ausgenommen: Wer aus Tarif- oder Kostengründen eine eigene Gesellschaft für Reinigung, Küche oder Verwaltung gründet, deren überwiegender oder ausschließlicher Zweck die Personalgestellung an den Hauptträger ist, kann sich auf das Konzernprivileg gerade nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Privileg zudem bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Die Konzerneigenschaft sollte im NPO-Bereich daher nicht vorschnell unterstellt, sondern stets im Einzelfall geprüft werden.

Anforderungen an die AÜG-Erlaubnis und an die Vertragsgestaltung

Wer Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, muss vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erlaubnis stellen. Im Erlaubnisverfahren werden unter anderem Angaben zur Organisation, zur Zuverlässigkeit, zu arbeitsvertraglichen Mustern und zu den vorgesehenen Überlassungsverträgen geprüft.

Auch NPOs müssen deshalb mit denselben formellen und materiellen Anforderungen rechnen wie gewerbliche Verleiher. Die Bundesagentur für Arbeit prüft nicht nur die Antragsunterlagen, sondern im weiteren Verlauf im Rahmen von Betriebsprüfungen auch, ob arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Pflichten ordnungsgemäß eingehalten werden.

Besondere praktische Bedeutung haben die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten. Der Überlassungsvertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen. Zudem ist die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung zu konkretisieren und Höchstüberlassungsfristen sowie Equal-Pay und Equal-Treatment einzuhalten. Verdeckte Gestaltungen, bei denen ein Einsatz formal als Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet wird, tatsächlich aber als Arbeitnehmerüberlassung gelebt wird, sind deshalb besonders riskant.

Was prüft die Agentur für Arbeit bei NPOs?

Die Bundesagentur für Arbeit prüft NPOs nicht milder als gewerbliche Verleiher. Sie prüft gleichermaßen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden ist und ob der Erlaubnisinhaber die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich einhält.

Typische Prüfungspunkte sind insbesondere:

  • korrekte Einordnung des Fremdpersonaleinsatzes und Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen,
  • ordnungsgemäße Vertragsgestaltung und Erfüllung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten,
  • Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten,
  • Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes, insbesondere Equal-Pay und Equal-Treatment,
  • ordnungsgemäße Vergütung in verleihfreien Zeiten, an Feiertagen und im Krankheitsfall,
  • zuverlässige Lohnabrechnung, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie belastbare Dokumentation,
  • soweit einschlägig, die korrekte Anwendung von Tarifverträgen.

Für NPOs ist besonders wichtig, dass Compliance-Schwächen häufig aus nicht-juristischen Strukturen entstehen. Wo Personalverwaltung, Projektsteuerung und Fördermittelmanagement organisatorisch getrennt laufen, werden AÜG-relevante Dokumentations- und Vertragsfragen leicht übersehen. Gerade deshalb sollte die Vorbereitung auf eine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit nicht erst beginnen, wenn bereits eine Anhörung, eine Nachschau oder ein Verlängerungsverfahren läuft.

Rechtsfolgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Folgerisiken für NPO

Unerlaubte oder fehlerhaft eingeordnete Arbeitnehmerüberlassung ist für NPOs kein Randthema, sondern ein erhebliches Compliance-Risiko mit arbeitsrechtlichen, finanziellen und reputationsbezogenen Konsequenzen. Sie kann zu Bußgeldern in erheblicher Höhe, zur Unwirksamkeit von Vertragsgestaltungen und mittelbar zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Beanstandungen führen.

Kommt es zu Einsätzen ohne die erforderliche Erlaubnis, drohen insbesondere ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro und die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Für NPOs kann damit aus einer vermeintlich pragmatischen Kooperationslösung ein hochriskanter Personal  und Haftungssachverhalt entstehen, der auch gegenüber Zuwendungsgebern, Aufsichtsorganen und Öffentlichkeit schwer vermittelbar ist.

Hinzu treten sozialversicherungs  und steuerrechtliche Risiken, etwa bei der ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, der Behandlung von Lohnsteuer sowie der umsatzsteuerlichen Einordnung von Personalgestellungen. Werden Gestaltungen fälschlich als „Kostenteilung“ behandelt, obwohl tatsächlich entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, können Beitrags  und Steuernachforderungen sowie gemeinnützigkeitsrechtliche Beanstandungen die Folge sein. Wer Personalüberlassung strukturell oder dauerhaft nutzt, muss deshalb stets auch die Zuordnung zu Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie die Auswirkungen auf die Mittelverwendung im Blick behalten.

Handlungsempfehlung: Warum sich NPOs spezialisierte Beratung sichern sollten

Gemeinnützige Organisationen sollten Personalgestellungen nicht nur intern „nach bestem Wissen“, sondern anhand einer klaren rechtlichen Prüflogik bewerten. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein drittbezogener Personaleinsatz mit Eingliederung in die Organisation des Dritten und dessen Weisungsrecht vorliegt, und ob es sich wirklich um eine eigenverantwortliche Werk- oder Dienstleistung handelt – oder faktisch um die Zurverfügungstellung von Personal.

Gerade im NPO‑Bereich verbieten sich pauschale Lösungen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation, Werk‑ bzw. Dienstvertrag und erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung ist immer eine Einzelfallentscheidung und erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Abläufe und der Vertragsgestaltung. Deshalb sollte eine Prüfung nicht allein aus Fördermittel-, Finanz- oder HR‑Perspektive erfolgen, sondern zwingend eine arbeits-, steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Bewertung einbeziehen.

Als auf NPOs, Steuerrecht und Arbeitnehmerüberlassung spezialisierte Kanzlei können wir diese Gesamtbewertung aus einer Hand übernehmen. Wir unterstützen Sie insbesondere dabei,

  • sämtliche Gestellungs-, Kooperations- und Projektverträge systematisch auf AÜG‑Risiken und Abgrenzungsfragen zu prüfen,
  • Weisungsrechte, Einsatzplanung und organisatorische Einbindung rechtlich sauber zu gestalten,
  • bei tatsächlich erlaubnispflichtigen Strukturen die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis rechtzeitig zu beantragen und das Verfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu begleiten,
  • Ihre Vertragsmuster und Personalprozesse so zu gestalten, dass Offenlegung, Konkretisierung, Equal Pay, Dokumentationspflichten und Compliance‑Anforderungen praxisnah umgesetzt werden,
  • die arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen Ihrer Personalgestaltungen gesamtheitlich zu beurteilen und belastbare Gestaltungsalternativen zu entwickeln.

So entsteht aus einer punktuellen Fragestellung zur Arbeitnehmerüberlassung eine integrierte Compliance‑Strategie, die sowohl Ihre Gemeinnützigkeit als auch Ihre arbeits- und steuerrechtliche Sicherheit schützt. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

Ihr Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung in Verein, Stiftung und gGmbH

Unser Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit in NPOs erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).

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FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung in NPOs

Was ist Arbeitnehmerüberlassung im gemeinnützigen Bereich?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eine gemeinnützige Organisation ihre Mitarbeitenden einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, diese in dessen Betriebsablauf eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Typisch ist das Dreiecksverhältnis aus Verleiher (z.B. Verein, Stiftung, gGmbH), Entleiher (Kooperationspartner) und Leiharbeitnehmenden.

Brauchen Vereine, Stiftungen und gGmbHs eine AÜG-Erlaubnis?

Ja, in der Regel benötigen auch gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gGmbHs eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wenn sie Personal an Dritte überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Gewinne erzielen, solange sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt auftreten.

Gilt das AÜG auch für gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht?

Das AÜG knüpft an eine wirtschaftliche Tätigkeit an, nicht an eine Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits vor, wenn Dienstleistungen – etwa Personalgestellungen – am Markt gegen Entgelt angeboten werden.

Wann ist eine Personalgestellung in NPOs besonders AÜG-relevant?

AÜG-relevante Konstellationen entstehen häufig bei Personaleinsätzen zwischen verbundenen Trägergesellschaften, in Projektverbünden oder innerhalb von Wohlfahrtsverbünden. Kritisch sind insbesondere Fälle, in denen Mitarbeitende dauerhaft in den Strukturen des Dritten arbeiten und dessen Weisungen folgen.

Worin liegt der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk- bzw. Dienstvertrag?

Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg und organisiert den Personaleinsatz eigenverantwortlich. Bei Arbeitnehmerüberlassung steht dagegen die Zurverfügungstellung von Personal im Vordergrund und der Dritte übt das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden aus.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für NPOs?

Das AÜG kennt eng begrenzte Ausnahmen, etwa für gelegentliche Überlassung oder bestimmte Konstellationen im Konzern. Viele gemeinnützige Träger erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil Personalüberlassungen strukturell und auf Dauer angelegt sind.