Minijob und Midijob in Verein, Stiftung und gGmbH
Praxisleitfaden für gemeinnützige Arbeitgeber
Ein Bildungsträger möchte eine Kursleiterin einstellen, die zweimal pro Woche unterrichtet. Der Vorstand eines Sozialvereins sucht eine Bürokraft für ein paar Nachmittage im Monat. Ein Förderverein will seinem langjährigen Kassierer endlich eine kleine Entschädigung zahlen. In allen drei Fällen stellt sich dieselbe Frage: Ist das ein Minijob, ein Midijob oder doch eine freie Mitarbeit auf Honorarbasis?
Viele Personalverantwortliche und Vorstände gemeinnütziger Organisationen sind an dieser Stelle verunsichert. Wie viel darf jemand verdienen, ohne dass Sozialabgaben fällig werden? Was lässt sich steuerfrei auszahlen? Und welche Fehler führen später zu Nachzahlungen bei der Rentenversicherung oder zu Ärger mit dem Finanzamt?
Definition: Minijob und Midijob verständlich erklärt
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Der Klassiker ist die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung: Hier darf der Verdienst eine bestimmte monatliche Grenze nicht dauerhaft überschreiten. Diese Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Seit dem 01.01.2026 gilt: Der Mindestlohn beträgt 13,90 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Wer den Mindestlohn zahlt, kann einen Minijobber rund 43 Stunden im Monat beschäftigen. Zum 01.01.2027 steigt die Grenze voraussichtlich auf 633 Euro.
Daneben gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung: Sie ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden und kennt keine Verdienstobergrenze. Für die typische Vereins- oder NPO-Aushilfe ist meist der klassische Minijob mit Verdienstgrenze relevant. Auf ihn konzentrieren wir uns hier.
Was ist ein Midijob?
Verdient jemand mehr als die Minijob-Grenze, beginnt der sogenannte Übergangsbereich, umgangssprachlich der Midijob (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Er reicht 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat.
Der Midijob ist voll sozialversicherungspflichtig, das heißt in allen vier Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Der Clou: Die Beschäftigten zahlen zunächst nur reduzierte Beiträge, die mit steigendem Verdienst stufenlos bis zum vollen Satz an der 2.000-Euro-Grenze ansteigen. Trotzdem erwerben sie volle Ansprüche, etwa den vollen Rentenanspruch, als hätten sie den regulären Beitrag geleistet.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Kurz gesagt: Es geht um die Höhe des Verdienstes und um die Sozialabgaben.
- Minijob (bis 603 Euro): für die Beschäftigten weitgehend abgabenfrei; Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale
- Midijob (603,01 bis 2.000 Euro): normale Sozialversicherung, aber mit spürbarer Beitragsentlastung für die Beschäftigten, bei vollen Leistungsansprüchen
Die Grenze von 603 Euro (die Geringfügigkeitsgrenze) ist damit die entscheidende Schwelle. Wird sie dauerhaft überschritten, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Was gilt bzgl. Abgaben, Steuern und Arbeitnehmerrechte
Minijob
Für gemeinnützige Organisationen gelten dieselben pauschalen Abgaben wie für gewerbliche Arbeitgeber (die Sonderregeln für Privathaushalte greifen hier nicht). Insgesamt liegen die Arbeitgeberabgaben 2026 bei rund 30 bis 31 Prozent des Verdienstes. Sie setzen sich im Wesentlichen zusammen aus:
- 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung,
- 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten),
- 2 Prozent Pauschsteuer, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt,
- den Umlagen U1 (0,8 Prozent seit 2026) und U2 (0,22 Prozent) sowie der Insolvenzgeldumlage,
- zuzüglich der gesetzlichen Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft.
Für die Beschäftigten bleibt der Minijob dagegen fast abgabenfrei. Nur ein Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent wird einbehalten, mit dem sie den Beitrag auf den vollen Satz von 18,6 Prozent aufstocken. Auf Antrag können sich Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Neu ist: Seit dem 01.07.2026 lässt sich eine einmal erklärte Befreiung wieder aufheben. Wer künftig doch Rentenpunkte sammeln möchte, kann das beim Arbeitgeber beantragen.
Wichtig und oft unterschätzt: Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie alle anderen Beschäftigten. Dazu gehören der gesetzliche Mindestlohn, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Bezahlung von Feiertagen und – bei entsprechender Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer – der Kündigungsschutz.
Midijob
Im Midijob greift die reguläre Sozialversicherung. Die Beitragsentlastung ist am unteren Rand des Übergangsbereichs am größten und schmilzt bis 2.000 Euro auf null ab. Seit der Reform vom 01.10.2022 wird auch der Arbeitgeber am unteren Rand des Bereichs entlastet. Die genaue Beitragshöhe wird über eine gesetzliche Formel berechnet – das übernimmt in der Praxis die Lohnabrechnung. Für die Organisation entscheidend ist: Anders als beim Minijob fallen hier normale Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an.
Worauf Vereine, Stiftungen und gGmbHs beim Arbeitsvertrag achten müssen
Ob Minijob oder Midijob – ein sauberer Vertrag schützt beide Seiten. Diese Punkte sind besonders wichtig:
- Nachweispflicht beachten: Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren. Dies gilt auch bei Mini- und Midijobs.
- Vergütung klar regeln: Der Stundenlohn muss mindestens dem Mindestlohn von 13,90 Euro entsprechen. Halten Sie Zusammensetzung und Fälligkeit des Entgelts eindeutig fest.
- Arbeitszeit festlegen – die häufigste Falle: Wird die wöchentliche Arbeitszeit nicht vereinbart („Arbeit auf Abruf“), gelten nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz automatisch 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Beim aktuellen Mindestlohn läge der rechnerische Anspruch dann weit über 603 Euro – der Minijob wäre gesprengt. Legen Sie die Stundenzahl also ausdrücklich fest.
- Befristung nur schriftlich: Soll das Arbeitsverhältnis befristet werden, ist dafür die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor Beginn erforderlich (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine E-Mail genügt hier nicht.
- Gleichbehandlung sichern: Teilzeit- und Minijobkräfte dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG).
- Arbeitszeiten aufzeichnen: Bei Minijobs müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden – innerhalb von sieben Tagen und aufbewahrt für zwei Jahre (§ 17 Mindestlohngesetz).
- NPO-Besonderheit – Vergütung sauber dokumentieren: Wenn Sie einen Minijob mit einer Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale kombinieren, machen Sie transparent, welcher Teil der Vergütung als steuerfreier Freibetrag und welcher als Minijob-Lohn gilt. Handelt es sich um mehrere unterschiedliche Tätigkeiten (z.B. Training und Kassenführung), halten Sie diese zusätzlich in getrennten Vereinbarungen fest. Beides erleichtert bei einer Prüfung die saubere Abgrenzung.
Typische Fehler und Missverständnisse in der Praxis
Viele Arbeitgeber gehen von Annahmen aus, die rechtlich nicht haltbar sind. Die häufigsten:
- Minijobber haben weniger Rechte: Tatsächlich haben sie Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Mindestlohn wie alle anderen.
- Minijob ist wie Arbeit auf Abruf ohne feste Stundenzahl: Wie beschrieben führt das schnell dazu, dass die Minijob-Grenze rechnerisch überschritten wird.
- Mehrere Minijobs falsch eingeschätzt: Übt jemand mehrere Minijobs aus, werden die Verdienste zusammengerechnet. Nur ein einziger Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt privilegiert – jeder weitere wird hinzugerechnet.
- Minijob und Honorarkraft verwechselt: Gerade NPO zahlen Übungsleiter oder Betreuungskräfte oft „auf Honorarbasis", obwohl es sich faktisch um abhängige Beschäftigung handelt. Diese Scheinselbständigkeit kann zu erheblichen Beitragsnachzahlungen und Bußgeldern führen.
- Die neue Grenze übersehen: Wer 2025 knapp im Midijob lag, kann 2026 unbemerkt in den Minijob zurückrutschen, mit Folgen für Versicherungsschutz und Rentenanspruch. Umgekehrt können Minijobber durch Lohnerhöhungen ungewollt über 603 Euro rutschen.
- Anmeldung und Unfallversicherung vergessen: Jeder Minijob ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und unfallversichert zu erfassen.
Warum Mini- und Midijobs für gemeinnützige Organisationen besonders praktisch sind
Für viele NPO, Vereine und Bildungsträger sind diese Beschäftigungsformen ideal: Sie ermöglichen flexible, gut planbare Personallösungen für Kurse, Projekte, Veranstaltungen oder saisonale Spitzen. Die pauschalen Abgaben beim Minijob machen die Kosten kalkulierbar und engagierte Menschen lassen sich niedrigschwellig für eine kleine Vergütung gewinnen, ohne dass gleich ein volles Beschäftigungsverhältnis nötig wird.
Besonders vorteilhaft: Kombination von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit dem Minijob
Der eigentliche Trumpf für gemeinnützige Organisationen liegt in der Kombination mit den steuerfreien Aufwandspauschalen. Beide wurden zum 01.01.2026 angehoben:
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): 3.300 Euro pro Jahr, das entspricht 275 Euro im Monat. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem, betreuendem, pflegerischem oder künstlerischem Charakter – etwa für Trainer, Kursleiterinnen, Chorleiter oder Betreuungskräfte.
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): 960 Euro pro Jahr, also 80 Euro im Monat. Sie gilt für sonstige ehrenamtliche Aufgaben, zum Beispiel im Vorstand, in der Kasse oder in der Organisation.
Beide Pauschalen sind nicht nur steuerfrei, sondern in dieser Höhe auch sozialversicherungsfrei. Entscheidend für gemeinnützige Arbeitgeber: Die Freibeträge zählen nicht zur Minijob-Verdienstgrenze. Ein Trainer kann also die ersten 275 Euro seiner Vergütung als steuerfreien Übungsleiterfreibetrag erhalten und obendrauf bis zu 603 Euro als Minijob – insgesamt bis zu 878 Euro im Monat, ohne dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis wird.
Damit das rechtssicher gelingt, müssen einige Voraussetzungen stimmen: Die Organisation muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung sein. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich unter einem Drittel einer Vollzeitstelle (rund 14 Stunden pro Woche) liegen. Wichtig ist zudem, dass in der Abrechnung nachvollziehbar bleibt, welcher Teil der Zahlung der steuerfreie Freibetrag ist und welcher der Minijob – dann hält die Gestaltung auch einer Prüfung stand.
Zu beachten ist außerdem das Gemeinnützigkeitsrecht: Vergütungen müssen angemessen sein, sonst droht der Vorwurf der Mittelfehlverwendung. Für eine Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder braucht es zudem eine satzungsmäßige Grundlage oder einen entsprechenden Beschluss. Fehlt diese, kann im schlimmsten Fall die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.
Checkliste für gemeinnützige Arbeitgeber zu Minijob und Midijob
- Prüfen Sie, ob die geplante Vergütung 2026 unter 603 Euro (Minijob) oder darüber (Midijob) liegt.
- Legen Sie die wöchentliche Arbeitszeit ausdrücklich fest und stellen Sie sicher, dass der Mindestlohn eingehalten wird.
- Halten Sie die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fest – idealerweise in einem vollständigen Arbeitsvertrag.
- Melden Sie den Minijob bei der Minijob-Zentrale an und denken Sie an die Unfallversicherung.
- Führen Sie die vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen.
- Prüfen Sie, ob sich eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen lässt – und dokumentieren Sie die Vergütungen getrennt.
- Grenzen Sie abhängige Beschäftigung klar von echter freier Mitarbeit ab, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden.
- Behalten Sie Lohnerhöhungen und mehrere parallele Jobs im Blick, damit der Status nicht ungewollt kippt.
Wie WINHELLER NPOs bei Minijob und Midijob unterstützt
WINHELLER berät seit vielen Jahren gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen und Bildungsträger und verbindet dabei Arbeitsrecht mit besonderer Expertise im Nonprofit- und Steuerrecht. Gerade an der Schnittstelle von Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht kommt es auf ein eingespieltes Zusammenspiel dieser Bereiche an – genau hier liegt unser Schwerpunkt. Viele Mandanten kommen zu uns, wenn sie neue Kräfte einstellen, bestehende Verträge prüfen lassen oder nach einer Betriebsprüfung Klarheit brauchen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit NPO-Fokus unterstützen wir Sie unter anderem bei:
- der rechtssicheren Gestaltung von Mini- und Midijob-Verträgen einschließlich der Abgrenzung zur freien Mitarbeit,
- der steueroptimierten Kombination von Beschäftigung mit Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale unter Wahrung der Gemeinnützigkeit,
- der Prüfung von Sozialversicherungs- und Statusfragen, etwa zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit und Beitragsnachzahlungen,
- der Begleitung von Betriebsprüfungen durch Rentenversicherung, Zoll oder Finanzamt sowie der Aufarbeitung von Beanstandungen,
- der Erstellung und Aktualisierung von Vertragsmustern und Prozessen für Ihre Personalarbeit.
Ihr Anwalt für Minijob und Midijob in Verein, Stiftung und gGmbH
Sie haben Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Mini- oder Midijobs in Ihrer gemeinnützigen Organisation? Ihre Organisation möchte Beschäftigungsverhältnisse rechtssicher gestalten, steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen oder Scheinselbständigkeit vermeiden? Dann unterstützen wir Sie mit praxisnaher Beratung – von der Vertragsgestaltung über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bis zur Begleitung bei Betriebsprüfungen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 29).
Sie benötigen Unterstützung?
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.
Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29
FAQ | Häufig gestellte Fragen zu Minijob und Midijob in Verein, Stiftung und gGmbH
Wann liegt ein Minijob und wann ein Midijob vor?
Ein Minijob liegt 2026 vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht überschreitet. Verdient ein Beschäftigter zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat, handelt es sich um einen Midijob im Übergangsbereich der Sozialversicherung.
Haben Minijobber in Verein, Stiftung und gGmbH Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja. Minijobber haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere der gesetzliche Mindestlohn, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Bezahlung von Feiertagen.
Kann ein Minijob mit der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale kombiniert werden?
Ja. In gemeinnützigen Organisationen können die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale mit einem Minijob kombiniert werden. Die steuerfreien Freibeträge zählen nicht zur Minijob-Verdienstgrenze, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vergütung sauber dokumentiert wird.
Muss die Arbeitszeit bei einem Minijob festgelegt werden?
Ja. Wird keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gelten bei Arbeit auf Abruf automatisch 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Dadurch kann die Minijob-Grenze rechnerisch überschritten werden. Deshalb sollte die Arbeitszeit in einem Minijobvertrag immer ausdrücklich geregelt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einer Honorartätigkeit?
Eine Honorartätigkeit setzt eine echte selbstständige Tätigkeit voraus. Liegt tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vor, handelt es sich nicht um freie Mitarbeit, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Eine falsche Einstufung kann zu Scheinselbstständigkeit sowie zu Beitragsnachzahlungen und Bußgeldern führen.
