Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen
Wenn das Ehrenamt zur Beschäftigung wird
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Vereinsvorständen ist in der Praxis heikel – und sie wird durch die aktuelle Rechtsprechung nicht einfacher. Gerade im Nonprofit-Bereich wird häufig angenommen, dass eine Organstellung im Verein oder die Bezeichnung als „Ehrenamt" schon gegen eine abhängige Beschäftigung spreche. So einfach ist die Rechtslage aber nicht. Wann ein Vereinsvorstand sozialversicherungspflichtig ist, entscheidet sich nicht nach dem Etikett, sondern nach dem tatsächlichen Gesamtbild der Tätigkeit. Das hat unter anderem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Oktober 2025 zum Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins eindrücklich bestätigt.
Organstellung schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht
Ausgangspunkt bei Vereinsvorständen ist die Organstellung nach § 26 BGB. Sozialversicherungsrechtlich entscheidend ist aber nicht die Organqualität als solche, sondern ob die konkrete Tätigkeit eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Maßgeblich sind damit die bekannten Abgrenzungskriterien:
- Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in die Organisationsstruktur,
- fehlendes Unternehmerrisiko und
- die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Dass die bloße Organstellung nicht schützt, zeigt schon ein systematischer Befund: Nur Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind kraft ausdrücklicher Sondernorm versicherungsfrei (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III). Auf Vorstände anderer Rechtsformen – insbesondere auf Vereins- und Stiftungsvorstände – ist diese Ausnahme nicht übertragbar. Aus dem Ausnahmecharakter folgt im Umkehrschluss, dass Vorstandsmitglieder gerade nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht stehen (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; Urteil vom 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R).
Vereinsvorstand kann abhängig beschäftigt sein
Auch ein Vorstand, der den Verein nach außen vertritt, Sitzungen leitet und Verantwortung trägt, kann daher abhängig beschäftigt sein – nämlich dann, wenn er in die interne Vereinsorganisation eingebunden ist, keine maßgebliche eigene Rechtsmacht besitzt, um unliebsame Entscheidungen zu verhindern, kein relevantes Unternehmerrisiko trägt und für seine Tätigkeit eine laufende Vergütung erhält.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hebt diesen Grundsatz ausdrücklich hervor. Das BSG hat bereits entschieden, dass die genannten Abgrenzungsmaßstäbe auch für Tätigkeiten gelten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind, und dass auch Vorstandsmitglieder abhängig beschäftigt sein können (BSG, Urteil vom 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R). Dass selbst eine Leitungsfunktion mit der Befugnis, anderen Weisungen zu erteilen, eine Beschäftigung nicht ausschließt, entspricht ständiger Rechtsprechung; weitreichende Entscheidungsbefugnisse begründen für sich genommen keine Selbständigkeit (vgl. für den GmbH-Geschäftsführer BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R). Das LSG Berlin-Brandenburg hat diesen Maßstab im Urteil vom 09.10.2025 (Az. L 14 BA 39/24) auf das Präsidentenamt eines Vereins angewandt.
Praxishinweis: Diese Aussagen lassen sich nicht schematisch auf jeden Vereinsvorstand übertragen. Sie machen aber deutlich: Auch hervorgehobene Leitungsämter sind sozialversicherungsrechtlich nicht automatisch selbständig.
Vereinsrechtliche Einbindung kann für Eingliederung sprechen
Im Verein stellt sich häufig die Frage, ob die organschaftliche Einbindung überhaupt als „Eingliederung" im Sinne des Sozialversicherungsrechts verstanden werden kann. Die neuere Rechtsprechung beantwortet das jedenfalls nicht pauschal mit Nein.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 09.10.2025 darauf abgestellt, dass der betroffene Präsident arbeitsteilig in den Betrieb des Vereins eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden war, ihm die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblag, er aber den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen war und ihm nicht genehme Beschlüsse nicht verhindern konnte.
Diese Gesichtspunkte lassen sich auf Vereinsvorstände allgemein übertragen: Wer im Rahmen einer satzungsmäßigen Organisationsordnung tätig wird, Beschlusslagen beachten muss und keine eigene Rechtsmacht besitzt, um unliebsame Entscheidungen dauerhaft zu verhindern, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in funktionsgerecht dienender Teilhabe tätig sein.
Daraus folgt nicht, dass jeder Vereinsvorstand abhängig beschäftigt wäre. Aber die vereinsrechtliche Einbindung ist kein Argument gegen die Sozialversicherungspflicht – sie kann im Rahmen der Gesamtwürdigung im Gegenteil gerade für eine Eingliederung sprechen.
Ehrenamt schützt nur bei tatsächlich unentgeltlicher Prägung
In der Beratungspraxis wird häufig mit dem Begriff „Ehrenamt" argumentiert. Auch hier ist Vorsicht geboten: Nicht jede als ehrenamtlich bezeichnete Vorstandstätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich ein Ehrenamt im maßgeblichen Sinne.
Nach der Rechtsprechung des BSG erhält eine ehrenamtliche Tätigkeit ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und durch Unentgeltlichkeit; sie ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R, zur Vorstandstätigkeit in einer gemeinnützigen Stiftung; grundlegend BSG, Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R, Kreishandwerksmeister).
Wichtig dabei: Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit nicht von vornherein aus. Unschädlich sind Zahlungen, wenn sie lediglich konkrete oder pauschal berechnete Aufwendungen abdecken oder echten Zeitversäumnis- bzw. Verdienstausfall ausgleichen. Entscheidend ist, dass die Zahlung nicht den Charakter einer Gegenleistung für die Arbeitskraft annimmt.
Genau hier verläuft die entscheidende Grenze. Nach ständiger Rechtsprechung führen organschaftlich oder mitgliedschaftlich geprägte Tätigkeiten regelmäßig nicht zu persönlicher Abhängigkeit, solange sie tatsächlich ehrenamtlich und unentgeltlich geprägt sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R; Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; Urteil vom 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R).
Zur Orientierung, wann eine Zuwendung von der Anerkennung in eine Vergütung umschlägt, zieht das BSG selbst Vergleichswerte heran, etwa das Haftungsprivileg für Organmitglieder nach § 31a BGB, die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sowie die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG. Werden diese Größenordnungen deutlich überschritten, spricht das gegen ein echtes Ehrenamt.
Für Vereinsvorstände bedeutet das: Die Berufung auf ein Ehrenamt trägt nur, wenn die Tätigkeit objektiv noch als ideell und unentgeltlich erscheint. Sobald die Zahlung den Charakter einer laufenden Vergütung annimmt, verliert das Ehrenamt seine sozialversicherungsrechtliche Schutzwirkung.
Vergütung einer der größten Risikofaktoren
Besonders riskant sind pauschale, laufende und der Höhe nach erhebliche Zahlungen an Vereinsvorstände. Je stärker sich die Zahlung von echtem Aufwendungsersatz entfernt und je mehr sie wie eine Entlohnung für dauerhaft geleistete Arbeit wirkt, desto eher rückt eine abhängige Beschäftigung in den Vordergrund.
Im Fall des DAV-Präsidenten gab gerade die Höhe der Zahlung den Ausschlag: Das LSG Berlin-Brandenburg sah den Erwerbszweck im Vordergrund, weil die monatliche „Aufwandsentschädigung" oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag. Dem stand nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass der Präsident das Amt auch aus selbstlosen Motiven und im Interesse der Vereinsmitglieder ausgeübt hatte. Maßgeblich war nicht die innere Motivation, sondern die objektive Ausgestaltung.
Praxishinweis: Nicht die Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung" entscheidet, sondern ihre Funktion. Wird mit einer monatlichen Pauschale in Wahrheit die Arbeitsleistung des Vorstands vergütet, spricht das deutlich für eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken.
Inhalt der Aufgaben entscheidend für Sozialversicherungspflicht
Ebenso bedeutsam ist, welche Aufgaben der Vorstand tatsächlich wahrnimmt. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen rein organschaftlich geprägten Tätigkeiten und allgemein zugänglichen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsaufgaben.
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor allem dann nahe, wenn der Vorstand nicht nur repräsentiert und an Gremiensitzungen teilnimmt, sondern auch laufende Geschäfte führt, Verwaltungsentscheidungen trifft und operative Verantwortung übernimmt. Schon zu ehrenamtlichen Funktionsträgern im öffentlich-rechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass die Wahrnehmung dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglicher Verwaltungsaufgaben gegen Vergütung eine abhängige Beschäftigung begründen kann (BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 R). Dieser Gedanke ist auf Vereins- und Stiftungsvorstände übertragen worden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2025 – L 14 BA 39/24).
Für Vereinsvorstände folgt daraus: Je stärker das Amt in Richtung laufender Geschäftsführung, Vermögensverwaltung, Finanzsteuerung oder operativer Personal- und Organisationsarbeit geht, desto größer wird das Risiko einer Einordnung als abhängige Beschäftigung.
Kein Dienst- oder Arbeitsvertrag erforderlich
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung setzt nicht voraus, dass zwischen Verein und Vorstand ein schriftlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV ist nicht von der Art der Rechtsgrundlage abhängig; er setzt weder ein förmliches Arbeitsverhältnis noch einen gesonderten zivilrechtlichen Vertrag voraus (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R).
In Vereinen wird häufig angenommen, ohne schuldrechtlichen Anstellungsvertrag fehle bereits die Grundlage für eine Beschäftigung. Diese Annahme trägt nicht. Art und Umfang der Tätigkeit können auch durch die Satzung übertragen werden; für die Statusbeurteilung kommt es nicht entscheidend auf einen gesonderten Vertrag an, sondern auf den tatsächlichen Gehalt der Tätigkeit.
Typische sozialversicherungsrechtliche Risikokonstellationen in Vereinen
Durch unsere langjährige Beratung von Vereinen haben wir als Kanzlei WINHELLER Konstellationen identifiziert, in denen das Risiko einer abhängigen Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern besonders hoch ist:
- Der Vorstand erhält eine laufende monatliche Vergütung, die deutlich über einen plausiblen Aufwendungsersatz hinausgeht.
- Der Vorstand nimmt nicht nur repräsentative oder organschaftliche Aufgaben wahr, sondern führt die laufenden Geschäfte oder übernimmt operative Verwaltungsfunktionen.
- Satzung oder gelebte Praxis sehen eine enge Einbindung in die vereinsinterne Organisation, Mehrheitsentscheidungen anderer Organe und eine Abberufbarkeit vor.
- Es besteht kein relevantes eigenes Unternehmerrisiko, und die Tätigkeit wird im Ergebnis gegen feste laufende Zahlung erbracht.
Diese Faktoren sind stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Keines der Merkmale entscheidet für sich allein. In ihrer Kombination können sie aber sehr deutlich in Richtung Sozialversicherungspflicht weisen.
Beitragsnachforderung, Verjährung und Säumniszuschläge
Wird eine vermeintlich ehrenamtliche oder selbständige Vorstandstätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingestuft, droht dem Verein eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommen regelmäßig Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV).
Wirtschaftlich trifft das Risiko vor allem den Verein als Arbeitgeber: Er schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV), und der Rückgriff auf den Arbeitnehmeranteil ist nur eng begrenzt möglich (§ 28g SGB IV). Eine nachträgliche Einordnung kann den Verein deshalb erheblich belasten – ein weiterer Grund, Status- und Vergütungsfragen frühzeitig zu klären.
Kein Einzelfall: Entwicklung der Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht
Die Entscheidung zum DAV-Präsidenten steht nicht für sich. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Linie kurz darauf fortgeführt (Urteil vom 14.01.2026 – L 9 BA 38/24); gegen dieses Urteil ist die Revision beim BSG anhängig (B 12 BA 1/26 R). Für Vereine, Verbände, Stiftungen und Kammern bedeutet das eine spürbar gestiegene Prüfungsdichte bei Leitungsfunktionen mit Aufwandsentschädigung.
Was Vereine in Sachen Sozialversicherung ableiten sollten
Vereinen ist eine saubere Trennung zwischen tatsächlich ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit und entgeltlicher Leitungstätigkeit zu empfehlen. Soll ein Vorstandsamt ehrenamtlich bleiben, müssen Aufgabenprofil und Vergütungsstruktur dazu passen. Pauschalen sollten sich nachvollziehbar an realistischem Aufwand orientieren und nicht den Eindruck einer laufenden Arbeitsvergütung erwecken.
Übernehmen Vorstände dagegen dauerhaft in erheblichem Umfang operative Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und werden hierfür nennenswert vergütet, sollte der Verein das sozialversicherungsrechtliche Risiko nicht unterschätzen. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Statusprüfung regelmäßig sinnvoll, um spätere Beitragsnachforderungen und Folgekonflikte zu vermeiden.
Die Botschaft für die Beratungspraxis im Vereinsrecht ist damit klar: Organstellung und Ehrenamtsbezeichnung schaffen keine sozialversicherungsrechtliche Immunität. Entscheidend ist, ob die Vorstandstätigkeit nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung noch ideell und unentgeltlich geprägt ist oder ob sie bereits als entgeltliche, in die Vereinsorganisation eingebundene Arbeitsleistung erscheint.
Wie WINHELLER Vereine bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht unterstützt
Als auf Nonprofit-Organisationen spezialisierte Kanzlei und als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Vereine bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Vorstandsstrukturen, Vergütungsmodellen und sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen. Gerade an der Schnittstelle zwischen Organstellung, Ehrenamt und abhängiger Beschäftigung besteht erheblicher Klärungsbedarf, weil die rechtliche Einordnung stets eine sorgfältige Prüfung von Satzung, tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung und Vergütungsstruktur verlangt.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
- der Prüfung bestehender Vorstandsstrukturen im Verein – einschließlich Status-Risikoanalyse, Bewertung von Satzung, Beschlusslage, Aufgabenprofil und Vergütungsregelungen sowie der Entwicklung konkreter Handlungsempfehlungen;
- der Gestaltung und Überarbeitung von Satzungen, Vergütungsregelungen, Geschäftsordnungen und vertraglichen Begleitdokumenten, um sozialversicherungsrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu steuern;
- der Begleitung von Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung – einschließlich Kommunikation mit der DRV, strategischer Vorbereitung und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
Ihr Anwalt für Fragen der Sozialversicherungspflicht
Bestehen bei Ihnen Zweifel, ob die Vergütung Ihrer Vorstandsmitglieder noch ehrenamtlich geprägt ist oder bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auslöst? Wir analysieren Vorstandsstrukturen, Satzungsregelungen und Vergütungsmodelle, bewerten das sozialversicherungsrechtliche Risiko und entwickeln belastbare Lösungen, um Nachzahlungen und Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 85 29).
Sie benötigen Unterstützung?
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.
Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29
FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Sozialversicherungspflicht von Vorständen
Ist ein Vereinsvorstand sozialversicherungspflichtig?
Nicht automatisch – aber auch nicht automatisch befreit. Maßgeblich ist nicht die Organstellung, sondern ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Entscheidend sind Eingliederung, Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko. Für die Frage, ob ein echtes – unentgeltliches – Ehrenamt vorliegt, kommt der Vergütung zentrale Bedeutung zu.
Schützt ein Ehrenamt vor der Sozialversicherungspflicht?
Nur, wenn die Tätigkeit tatsächlich ideell und unentgeltlich geprägt ist. Die bloße Bezeichnung als „Ehrenamt" genügt nicht. Sobald eine Zahlung den Charakter einer Gegenleistung für die Arbeitskraft annimmt, entfällt die Schutzwirkung.
Ab welcher Höhe wird die Aufwandsentschädigung gefährlich?
Eine feste Grenze gibt es nicht; es kommt auf die Funktion der Zahlung an. Als Orientierung dienen u. a. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.
Brauche ich für die Sozialversicherungspflicht einen Anstellungsvertrag?
Nein. Eine Beschäftigung kann auch ohne gesonderten Dienst- oder Arbeitsvertrag vorliegen; die Aufgaben können sich aus der Satzung ergeben. Es kommt auf den tatsächlichen Gehalt der Tätigkeit an, nicht auf die Vertragsform.
Was droht, wenn die Sozialversicherungspflicht übersehen wird?
Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend (§ 25 SGB IV), zuzüglich Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV). Den Gesamtbeitrag schuldet der Verein als Arbeitgeber; der Rückgriff auf den Arbeitnehmeranteil ist nur begrenzt möglich (§ 28g SGB IV).
