Skyline einer Großstadt bei Nacht

Abwehr aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im europäischen Bankenaufsichtsrecht

Rechtsschutz gegen Maßnahmen von BaFin, EZB und SRB

Mit der Europäischen Bankenunion wurde die Bankenaufsicht in Europa grundlegend neu geordnet: Sie folgt heute einem mehrstufigen System, in dem nationale und europäische Aufsichtsinstanzen zusammenwirken. Die SSM-Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus und die SRM-Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus verteilen die Zuständigkeiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) – in Deutschland insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – sowie der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Single Resolution Board (SRB).

Für Kreditinstitute können Maßnahmen dieser Stellen erhebliche Folgen haben und insbesondere die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und Art. 17 GRCh berühren. Ein wirksamer Rechtsschutz setzt daher voraus, die Schnittstellen zwischen deutschem Verwaltungsverfahrensrecht und Unionsrecht genau zu erfassen. Der Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen und strategischen Handlungsoptionen Instituten in den einzelnen Stadien eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens offenstehen.

ein grüner Regenschirm und 4 schwarze

Frühzeitiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren

Wirksamer Rechtsschutz beginnt nicht erst mit einer förmlichen aufsichtsrechtlichen Verfügung. Bereits Sonderprüfungen, etwa auf Grundlage von § 44 KWG, oder laufende Bewertungen durch Joint Supervisory Teams (JST) können erkennen lassen, dass die Aufsicht eine Maßnahme vorbereitet. Institute sollten diese frühe Phase daher nutzen, um den Sachverhalt aufzuarbeiten, Risiken einzuordnen und ihre Position gegenüber der Behörde rechtzeitig zu erläutern.

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör
    Das rechtliche Gehör zählt sowohl im deutschen als auch im europäischen Verfahrensrecht zu den zentralen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist ein Beteiligter grundsätzlich anzuhören, bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird. Auf europäischer Ebene wird dieser Anspruch durch Art. 22 Abs. 1 SSM-VO und Art. 41 Abs. 2 lit. a GRCh abgesichert. Er ist Teil des unionsrechtlichen Rechts auf eine gute Verwaltung.
     
  2. Die Anhörung strategisch nutzen
    Die Anhörung ist nicht nur eine formale Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie bietet dem Institut die Möglichkeit, unzutreffende Tatsachenannahmen zu berichtigen, die eigene Sicht nachvollziehbar darzustellen und der Aufsicht angemessene Alternativen zu einer belastenden Verfügung aufzuzeigen. Denkbar sind insbesondere konkrete Maßnahmenpläne, freiwillige Zusagen oder sonstige einvernehmliche Lösungen.

Damit dient das Verwaltungsverfahren nicht allein der Aufklärung, sondern kann auch die Grundlage für eine kooperative Konfliktlösung bilden. Ein substantiierter Vortrag kann die Behörde dazu veranlassen, von einer Verfügung abzusehen, wenn das aufsichtsrechtliche Ziel durch formlose Verpflichtungszusagen oder vertragliche Vereinbarungen gleichwertig erreicht wird. Dieses Vorgehen folgt dem Substitutionsprinzip.

Unterschiedliche Rechtswege je nach Aufsichtsbehörde

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, richtet sich maßgeblich danach, ob die Maßnahme von der BaFin, der EZB oder dem SRB erlassen wurde. Die Aufsichtsstruktur der Bankenunion verteilt Zuständigkeiten auf nationale und europäische Stellen; entsprechend unterscheiden sich auch die jeweils eröffneten Verfahrens- und Rechtsbehelfswege. Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb voraus, nationale Rechtsmittel klar von unionsrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu trennen und frühzeitig den richtigen Weg einzuschlagen.

  1. Rechtsschutz gegen Maßnahmen der BaFin
    Bei weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions – LSIs) liegt die vorrangige Aufsichtszuständigkeit grundsätzlich bei der BaFin. Gegen belastende Bescheide der BaFin kommen regelmäßig Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in Betracht (§ 52 Nr. 1 VwGO i. V. m. Landesrecht).

    Besondere praktische Bedeutung hat dabei der fehlende Suspensiveffekt: Für bestimmte zentrale bankenaufsichtliche Maßnahmen entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 49 KWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das Institut muss daher zusätzlich kurzfristig prüfen, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden sollte. In diesem Verfahren entscheidet das Gericht anhand einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Stabilität des Finanzsystems und dem Interesse des Instituts an der Aussetzung des Vollzugs.
     
  2. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der EZB
    Für bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) kann die EZB selbst unmittelbare Aufsichtsentscheidungen treffen. Gegen solche Maßnahmen besteht zunächst die Möglichkeit, eine interne Überprüfung durch das Administrative Board of Review (ABoR) nach Art. 24 SSM-VO zu beantragen.

    Das ABoR prüft die Entscheidung der EZB sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht. Das Verfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber eine wichtige zusätzliche Kontrollstufe darstellen. Anschließend gibt das ABoR eine Stellungnahme an das Supervisory Board ab; diese Stellungnahme ist rechtlich nicht bindend.

    Bleibt eine Lösung auf diesem Weg aus, kann eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg erhoben werden. Die Klage hemmt den Vollzug nach Art. 278 AEUV nicht. Soll die Wirkung der Entscheidung vorläufig ausgesetzt werden, ist deshalb ergänzend ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 279 AEUV erforderlich.
     
  3. Rechtsschutz im SRM-Verfahren
    Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus kann das Single Resolution Board (SRB) bei einer drohenden Schieflage weitreichende Maßnahmen treffen. Dazu zählen insbesondere Vorgaben zu MREL-Anforderungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Abwicklung nach der SRM-Verordnung.

    Für bestimmte SRB-Entscheidungen eröffnet Art. 85 SRM-VO zunächst ein Beschwerdeverfahren vor dem Appeal Panel. Dieses unabhängige Gremium ist dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltet und entscheidet über Beschwerden gegen die in der SRM-Verordnung genannten Entscheidungen des SRB.

    Im Anschluss ist der Rechtsweg zum EuG eröffnet. Wegen des weiten fachlichen Beurteilungsspielraums des SRB, insbesondere bei komplexen wirtschaftlichen und prognostischen Bewertungen, überprüft das Gericht solche Entscheidungen typischerweise mit zurückhaltender Kontrolldichte. Ein tragfähiger Rechtsbehelf sollte daher konkret an Verfahrensfehlern, unzureichender Sachverhaltsermittlung, Begründungsmängeln oder erkennbaren Ermessensfehlern ansetzen.

Materielle Angriffspunkte gegen Aufsichtsmaßnahmen

Neben der Wahl des richtigen Rechtswegs entscheidet häufig die materielle Begründung über den Erfolg eines Rechtsbehelfs. In der Praxis stehen vor allem Verhältnismäßigkeit, Ermessensausübung und die tatsächliche Grundlage der Maßnahme im Fokus.

  1. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 4 EUV und § 1 Abs. 2 KWG ist ein zentraler Prüfungsmaßstab. Aufsichtsbehörden können im SREP-Verfahren etwa zusätzliche Eigenkapitalanforderungen (Pillar 2 Requirements – P2R) oder organisatorische Auflagen anordnen. Eine Maßnahme kann angreifbar sein, wenn ein weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht, das festgestellte Risiko aber ebenso wirksam begrenzt. Das kann insbesondere bei Mängeln in der IT-Infrastruktur, bei DORA-Anforderungen oder bei der Anwendung der MaRisk relevant sein.
     
  2. Ermessensspielraum und Einzelfallprüfung
    Bankaufsichtsrechtliche Vorschriften arbeiten häufig mit offenen Begriffen, etwa der „ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation“ nach § 25a KWG. Zwar verfügt die Aufsicht bei deren Auslegung und bei der Wahl einer Maßnahme über Spielräume. Sie muss jedoch die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Instituts berücksichtigen. Eine Verteidigung kann deshalb daran anknüpfen, dass die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt, zu eng verstanden oder schematisch gehandelt hat, ohne institutsspezifische Besonderheiten ausreichend abzuwägen.
     
  3. Tatsachengrundlage überprüfen
    Aufsichtsmaßnahmen beruhen oftmals auf Feststellungen der Bundesbank oder externer Prüfer. Diese Bewertungen sind nicht unangreifbar. Institute können der Einschätzung der Aufsicht etwa durch belastbare ökonomische oder technische Gegengutachten entgegentreten, beispielsweise zu internen Risikomodellen. Lässt sich zeigen, dass die Sachverhaltsermittlung lückenhaft oder die Bewertung fachlich nicht tragfähig ist, kann dies die Grundlage der Maßnahme in Frage stellen.

Veröffentlichungen und Reputationsrisiken | Naming & Shaming

Aufsichtsmaßnahmen können über ihre rechtliche Wirkung hinaus erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Nach Art. 20 SSM-VO und nationalen Vorschriften wie § 60b KWG können Sanktionen und Maßnahmen von den zuständigen Behörden namentlich veröffentlicht werden.

Eine solche Veröffentlichung kann das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und Kapitalgebern beeinträchtigen, bis hin zu Liquiditätsabflüssen, Ratingherabstufungen oder dem Verlust von Kreditlinien. Da sich ein Reputationsschaden später häufig nicht mehr vollständig korrigieren lässt, sollte ein Eilantrag gegebenenfalls auch auf die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung gerichtet werden. Entscheidend ist, konkret darzulegen, weshalb die Veröffentlichung vor einer rechtskräftigen Entscheidung unverhältnismäßige und nicht rückgängig zu machende Nachteile verursachen würde.

WINHELLER berät Institute und Finanzunternehmen

Rechtsschutz gegen Maßnahmen von BaFin, EZB und SRB erfordert ein abgestimmtes Vorgehen auf mehreren Ebenen. Solange ein Verfahren noch läuft, stehen eine konstruktive Kommunikation mit der Aufsicht und die sachliche Klärung offener Punkte im Vordergrund. Ergeht jedoch eine rechtswidrige belastende Verfügung, kann schnelles Handeln im nationalen oder europäischen Eilrechtsschutz erforderlich sein. Entscheidend ist, materielles Bankaufsichtsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und mögliche Reputationsfolgen gemeinsam in den Blick zu nehmen, um Compliance und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Instituts langfristig zu sichern.

WINHELLER begleitet Institute und Finanzunternehmen in allen Phasen aufsichtsrechtlicher Konflikte – von der strategischen Kommunikation mit BaFin, EZB oder SRB bis zur konsequenten Durchsetzung effektiven nationalen und europäischen Rechtsschutzes.

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Wenn aufsichtsrechtliche Maßnahmen drohen oder bereits erlassen wurden, zählt jeder Verfahrensschritt. WINHELLER entwickelt mit Ihnen eine belastbare Verteidigungsstrategie – von der frühen Kommunikation mit der Aufsicht bis zum gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sprechen Sie uns an, um Ihre Handlungsfähigkeit und Reputation wirksam zu sichern. Kommen Sie jederzeit auf uns zu!

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