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Zu den wichtigsten Aufgaben der Finanzbehörden gehört es, Angaben der Steuerpflichtigen nachzuprüfen sowie steuerlich relevante Sachverhalte und Verhältnisse zu ermitteln. Prüfungen werden in der Regel durchgeführt, um nachträglich einen oder mehrere steuerliche Vorgänge dahingehend zu untersuchen, ob alles korrekt abgelaufen ist. Ziel ist auch die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze zur Erhaltung der Steuergerechtigkeit.
Bei einer Zollprüfung prüft der Zoll, ob ein Unternehmen die Rechtsvorschriften des Zollrechts eingehalten hat. Prüfungsgegenstand kann der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Zollanspruchs relevante Sachverhalt sein. Bei einer Prüfung wird zugunsten wie zuungunsten des Beteiligten geprüft.
Der Zoll kann jederzeit eine Zollprüfung ansetzen, denn sie ist nicht von einem konkreten Anlass abhängig.
Eine Zoll- oder Außenprüfung durch die Zollverwaltung darf jedoch nur begonnen werden, wenn das zuständige Hauptzollamt zuvor eine formelle Prüfungsanordnung erlassen hat (§§ 195 ff. AO). Die Prüfungsanordnung ist der Person, bei der die Prüfung durchgeführt werden soll, rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 AO). Dies geschieht durch Übersendung der schriftlichen Prüfungsanordnung. Außerdem müssen die Behörden den Termin des Prüfungsbeginns und die Namen der Prüfer bzw. der Prüferinnen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mitteilen.
Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Sachgebiet D – Prüfungsdienst – des für die Prüfung zuständigen Hauptzollamts. Dieses Hauptzollamt ist infolge einer Zentralisierung bestimmter Prüfungen nicht immer identisch mit dem Hauptzollamt, welches die Prüfung anordnet.
Die Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Der Prüfer oder die Prüferin haben sich bei ihrem Erscheinen auszuweisen. Der Beginn der Prüfung wird aktenkundig gemacht, da dieser Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen hat (beispielsweise Hemmung der Verjährung).
Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten werden kann.
Auf Antrag kann der Termin des Prüfungsbeginns verschoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe wie beispielsweise eine Erkrankung des Steuerpflichtigen oder seines mit der Bearbeitung der betreffenden Vorgänge befassten Personals vorliegen.
Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige folgende Mitwirkungshandlungen bzw. Duldungen erbringen:
Kommen Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ihre Mitwirkung durch Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden. Ein Recht auf Verweigerung besteht lediglich in den in §§ 101–103 AO genannten Fällen (z.B. bei Angehörigen oder bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit).
Wird eine Prüfung verzögert, kann gemäß § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Oft werden bei Zollprüfungen Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer Nacherhebung von Steuern oder sogar zu straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen.
Ergibt sich im Verlauf der Prüfung der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch Beteiligte, dürfen die diesen Sachverhalt betreffenden Prüfungsmaßnahmen erst fortgesetzt werden, wenn den Betroffenen die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist. Sie müssen außerdem darüber belehrt werden, dass eine Mitwirkung bei der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts nicht mehr erzwungen werden kann (§§ 393, 397 AO).
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