Zollprüfung Kanzlei

Zollprüfung: Ablauf, Strafen, Mitwirkung

Was ist eine Zollprüfung bzw. eine Prüfungsverfügung?

Zu den wichtigsten Aufgaben der Finanzbehörden gehört es, Angaben der Steuerpflichtigen nachzuprüfen sowie steuerlich relevante Sachverhalte und Verhältnisse zu ermitteln. Prüfungen werden in der Regel durchgeführt, um nachträglich einen oder mehrere steuerliche Vorgänge dahingehend zu untersuchen, ob alles korrekt abgelaufen ist. Ziel ist auch die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze zur Erhaltung der Steuergerechtigkeit. 

Bei einer Zollprüfung prüft der Zoll, ob ein Unternehmen die Rechtsvorschriften des Zollrechts eingehalten hat. Begleitet wird dies oft durch eine sog. Prüfungsverfügung. Prüfungsgegenstand kann der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Zollanspruchs relevante Sachverhalt sein. Bei einer Prüfung wird zugunsten wie zuungunsten des Beteiligten geprüft.

Zollprüfung durch das Hauptzollamt

Wann darf eine Zollprüfung stattfinden?

Der Zoll kann jederzeit eine Zollprüfung ansetzen, denn sie ist nicht von einem konkreten Anlass abhängig.

Eine Zoll- oder Außenprüfung durch die Zollverwaltung darf jedoch nur begonnen werden, wenn das zuständige Hauptzollamt zuvor eine formelle Prüfungsanordnung erlassen hat (§§ 195 ff. AO). Die Prüfungsanordnung ist der Person, bei der die Prüfung durchgeführt werden soll, rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 AO). Dies geschieht durch Übersendung der schriftlichen Prüfungsanordnung. Außerdem müssen die Behörden den Termin des Prüfungsbeginns und die Namen der Prüfer bzw. der Prüferinnen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mitteilen.

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Wer führt die Zollprüfung durch?

Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Sachgebiet D – Prüfungsdienst – des für die Prüfung zuständigen Hauptzollamts. Dieses Hauptzollamt ist infolge einer Zentralisierung bestimmter Prüfungen nicht immer identisch mit dem Hauptzollamt, welches die Prüfung anordnet.

Die Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Der Prüfer oder die Prüferin haben sich bei ihrem Erscheinen auszuweisen. Der Beginn der Prüfung wird aktenkundig gemacht, da dieser Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen hat (beispielsweise Hemmung der Verjährung).

Wie muss mein Unternehmen bei der Zollprüfung mitwirken?

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten werden kann.

Auf Antrag kann der Termin des Prüfungsbeginns verschoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe wie beispielsweise eine Erkrankung des Steuerpflichtigen oder seines mit der Bearbeitung der betreffenden Vorgänge befassten Personals vorliegen.

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige folgende Mitwirkungshandlungen bzw. Duldungen erbringen:

  • das Betreten der Grundstücke und der Betriebs- und Geschäftsräume durch Beschäftigte des Prüfungsdienstes während der üblichen Geschäftszeiten,
  • Durchführung von Betriebsbesichtigungen,
  • Überlassung eines angemessenen Arbeitsplatzes,
  • Erteilung aller zur Ermittlung der steuerlich relevanten Sachverhalte erforderlichen Auskünfte,
  • Vorlage der sachbezogenen Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge, Rechnungen, Unterlagen der Lagerbuchhaltung wie Zugangs-, Abgangs- und Bestandsaufzeichnungen, Kontoauszüge, Kalkulationen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresabschlüsse usw.), soweit eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO besteht,
  • Einsichtnahme in gespeicherte Daten und Nutzung des betrieblichen Datenverarbeitungssystems sowie Überlassung eines maschinell verwertbaren Datenträgers mit den gespeicherten Daten, wenn die vorgenannten Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind.

Welche Folgen bzw. Strafen drohen?

Kommen Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ihre Mitwirkung durch Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden. Ein Recht auf Verweigerung besteht lediglich in den in §§ 101–103 AO genannten Fällen (z.B. bei Angehörigen oder bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit).

Wird eine Prüfung verzögert, kann gemäß § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Oft werden bei Zollprüfungen Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer Nacherhebung von Steuern oder sogar zu straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen.

Ergibt sich im Verlauf der Prüfung der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch Beteiligte, dürfen die diesen Sachverhalt betreffenden Prüfungsmaßnahmen erst fortgesetzt werden, wenn den Betroffenen die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist. Sie müssen außerdem darüber belehrt werden, dass eine Mitwirkung bei der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts nicht mehr erzwungen werden kann (§§ 393, 397 AO).

Unsere Beratungsleistungen zur Zollprüfung

  • Wir begleiten Unternehmen vor und während einer Zollprüfung.
  • Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und die Möglichkeiten eines Einspruchs bzw. einer Verschiebung des Prüfungstermins. 
  • Wir prüfen, welche Unterlagen Sie für die Zollprüfung bereithalten müssen. 
  • Nach der Prüfung entscheiden wir – gemeinsam mit Ihnen – wie bei festgestellten Fehlern weiter zu verfahren ist, insbesondere wenn ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird. 
  • Bei Nachzahlungen prüfen wir, ob Verjährung eingetreten ist. 

Ihr Anwalt für die Zollprüfung

Sie haben Fragen zur Zollprüfung? Ihnen wurde eine Prüfung angekündigt? Unsere Berater für Zollprüfungen und Zollrecht unterstützen Sie gern! Unsere Ansprechpartner erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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