AWV-Meldung Beratung

AWV-Meldepflichten: Beratung zur Außenwirtschaftsverordnung

Was ist eine AWV-Meldepflicht?

Die AWV-Meldepflicht (= Meldepflicht auf Grundlage der Außenwirtschaftsverordnung) bezieht sich auf die Meldepflicht von Auslandsgeschäften in Deutschland. Diese Meldepflicht betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die bestimmte Transaktionen mit dem Ausland durchführen.

Zu melden ist an die Deutsche Bundesbank. Das Hauptziel dieser Meldepflicht ist es, statistische Daten über den internationalen Waren- und Kapitalverkehr zu sammeln und die Einhaltung von Außenwirtschaftsregelungen sicherzustellen.

Beratung zur AWV-Meldepflicht

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtabgabe einer AWV-Meldung?

Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro pro unterlassene Meldung, d.h. pro übersehene Transaktion. Bestehen regelmäßige Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland, summieren sich die entsprechenden Verstöße – und in der Konsequenz die Bußgelder – schnell auf.
Adressat des Bußgelds kann dabei sein

  • bei Privatpersonen: der Meldepflichtige (bei gemeinsamen Konten: beide Ehegatten),
  • bei Unternehmen:
    • das Unternehmen,
    • die Geschäftsleitung des Unternehmens persönlich.

Oft ist das Bußgeld aber nicht die schlimmste Konsequenz, die im Raum steht. Zu prüfen ist auch jeweils, ob bei Aufsichtsratsmitgliedern, Geschäftsleitern oder anderen Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen ein Entzug der Stellung aufgrund eines Verdachts bestehender Unzuverlässigkeit besteht (z.B. § 36 Abs. 3 KWG, § 87 Abs. 8 VAG). Mag dies auch die Ausnahme sein, ist das Risiko doch zumindest abstrakt zu beachten.

Wann muss ich eine AWV-Meldung abgeben?

Grundsätzlich gilt für faktisch jede Transaktion im Auslandsverkehr eine Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie gilt für eingehende und ausgehende Zahlungen.

Die Meldepflicht existiert für:

  • Bargeldzahlungen
  • Lastschrifteinzüge
  • Schecks und Wechsel
  • Auslandsüberweisungen
  • Aufrechnungen und Verrechnungen
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweiniederlassungen und Betriebsstätte
  • An- und Verkauf von Kryptowährungen
  • Ein- und Auszahlungen von Kryptobörsen
  • Kauf und Verkauf von Software und sonstigen Dienstleistungen
  • Wertpapiertransaktionen
  • Auslandsforderungen oder Verbindlichkeiten von insgesamt mehr als 5 Mio. Euro

Von dieser grundsätzlichen Meldepflicht gibt es Ausnahmen, die man kennen sollte. Keine Meldepflicht besteht v.a. bei:

  • Zahlungen unter 12.500 Euro
  • Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Ware
  • Krediten

AWV-Meldepflicht umgehen?

Kann eine Zahlung in Schritten von je 12.500 Euro aufgeteilt werden, um die Meldepflicht zu umgehen?

Klare Antwort: Nein

Werden Zahlungen unter 12.500 Euro in kurzen Abständen geleistet, werden sie zusammengerechnet. Mit einem solchen Vorgehen macht man sich angreifbar und der bußgelderhöhende Vorwurf des vorsätzlichen Handelns steht im Raum.

Wie gebe ich die AWV-Meldung ab?

Um eine AWV-Meldung abzugeben, benötigt das Unternehmen eine Meldenummer. Diese ist bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen. Mit dieser Nummer kann hat man dann Zugang zum AMS-Portal, über das die Meldungen erfolgen.

AWV-Meldung vergessen – was tun?

Für Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gegeben. Nach einer wirksamen Selbstanzeige dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden.

Die Selbstanzeige unterscheidet sich von einer einfachen „Nachmeldung“ der vergessenen Zahlungen. Ein unbedachter Anruf ist hierbei der „Supergau“, gleiches gilt für eine unbedachte E-Mail. Ist die Tat nämlich erst mal entdeckt – und nach einem überstürzten Anruf ist sie das –, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich. Das heißt, im „worst case“ hat man selbst die Behörden vom Verstoß in Kenntnis gesetzt und ein Bußgeld droht dennoch.

Bedachtes und gründliches Vorgehen ist daher unerlässlich. Die Anforderungen an eine wirksame und vollständig strafbefreiende Selbstanzeige sind nicht zu unterschätzen:

  1. Zeit: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Bundesbank oder der Zoll vom Verstoß Kenntnis erlangt haben.
  2. Vollständigkeit: Um wirklich zu 100 Prozent straffrei zu werden, muss die Selbstanzeige vollständig sein, denn: die Bundesbank bzw. das Hauptzollamt wird den Sachverhalt genauestens prüfen.
  3. Fehlerfrei: Fehler in der Bewertung, welche Transaktionen unter die Meldepflicht fallen und welche nicht, sind unbedingt zu vermeiden. Es drohen sonst weitere unerwartete Überraschungen und ggf. Bußgelder.
  4. Form: Eine Selbstanzeige muss schriftlich fixiert und angemessen ausführlich sein, um maximale Transparenz zu signalisieren und als Nachweis dienen zu können.

Wie hoch ist das Entdeckungsrisiko?

Das Entdeckungsrisiko für Verstöße gegen die Meldepflicht ist erheblich und tendenziell wachsend. 
Bei Unternehmen wird die Einhaltung der Meldevorschriften regelmäßig überprüft. Im Rahmen von Zollprüfungen und Außenwirtschaftsprüfungen, aber auch bei Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die Geschäftsbank, kann ein Verstoß beiläufig bemerkt werden.

Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Behörden innerhalb der EU, aber auch aufgrund wachsender Anzahl von Geldwäscheverdachtsmeldungen durch Banken und sonstige Wirtschaftsbeteiligte ist aber auch das Entdeckungsrisiko bei Privatpersonen groß.

Wie kann WINHELLER helfen?

Wir beraten, vertreten und verteidigen im Zusammenhang mit den AWV-Meldepflichten umfassend.

  • Risikoanalyse: Wir analysieren und bewerten Risiken in ihrer Geschäftsbeziehung auf AWV-Relevanz.
  • Prozessoptimierung: Wir implementieren und optimieren Prozesse, um AWV-Meldepflichtverstöße zu verhindern und Mitarbeiter hierfür zu sensibilisieren.
  • Prüfung: Wir prüfen, ob in einzelne Geschäftsvorfälle eine AWV-Meldepflicht auslösen.
  • Selbstanzeige: Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige und vertreten unsere Mandanten bei der Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige.
  • Verteidigung: Wir vertreten und verteidigen im Bußgeldverfahren sowohl Unternehmen, deren gesetzliche Vertreter und Privatpersonen, um einen bußgeldrechtlichen Vorwurf auszuräumen oder zumindest zu minimieren.

Ihr Anwalt für AWV-Meldungen

Unsere erfahrenen Berater für AWV-Meldungen unterstützen Sie gern! Kommen Sie direkt mit Ihren Fragen auf uns zu. Sie erreichen uns am einfachsten unter info@winheller.com oder telefonisch unter der 069 / 76 75 77 80.

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