Anwalt für Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer: Wichtige Fakten rund um die besondere Form der Umsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer – was hat der Zoll damit zu tun?

Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) fällt meist eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an, die wie die Zollgebühren durch die Zollverwaltung, also den Zoll, erhoben wird. Die Bedeutung der EUSt wächst, nicht zuletzt wegen des Austritts Großbritanniens aus der EU („Brexit“) und der Schwierigkeiten in der Anwendung des „Nord-Irland-Protokolls“. Daher sollten sich sowohl Unternehmer als auch private Onlinekäufer mit den Rahmenbedingungen dieser besonderen Steuerart befassen.

Beratung Einfuhrumsatzsteuer

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei dem Verbrauch bzw. Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland und bei Lieferungen innerhalb der EU entsteht die bekannte Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“).

Die Umsatzsteuer ist europaweit vereinheitlichtes (harmonisiertes) Recht. Ihre Erhebung erfolgt aufgrund der nationalen Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten, welche wiederum alle auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU basieren. Das heißt: Umsatzsteuerrecht ist europäisches Recht.

Wie passt nun die EUSt dazu? Beim Import von Waren aus Drittländern (USA, Kanada, China etc.) in die EU wird  EUSt als Unterart der Umsatzsteuer fällig.

Einfuhrumsatzsteuerrecht – Zollrecht oder Steuerrecht?

Gehört die EUSt nun zum Zollrecht oder zum Steuerrecht? Sie ist beidem zuzuordnen. Wie gezeigt, ist die EUSt eine besondere Form der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es für diese weitestgehend keine eigenständigen Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Vielmehr gelten für die EUSt die zollrechtlichen Vorschriften sinngemäß.

Trotzdem sind EUSt und Zoll nicht identisch. Es kommt zu erheblichen Abweichungen, insbesondere bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der EUSt, dem Steuersatz und der Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen.

Steuerfreiheit bei der Einfuhrumsatzsteuer

Wesentlich für das Einfuhrumsatzsteuerrecht sind die Steuerbefreiungen, die das Gesetz an verschiedenen Punkten vorsieht, wie beispielsweise:

  • Steuerfreiheit von Gegenständen, die im Anschluss an eine Einfuhr unmittelbar Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden.
  • Steuerfreiheit aufgrund von Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
  • Befreiung als Rückware (Ausfuhr mit der Absicht der Wiedereinfuhr bzw. Wiedereinfuhr aus besonderen Gründen)

Zollwert als Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage von EUSt und der Zollwert sind in der Regel dieselben. „In der Regel“ bedeutet aber eben noch lange nicht immer. Dem Zollwert sind teilweise Kosten hinzuzurechnen, die bei der EUSt außer Ansatz bleiben. Dies bietet Tür und Tor für Fehler bei der Anmeldung:

  • im Drittland gezahlte Ausfuhrzölle
  • Verbrauchsteuern
  • sonstige Beträge an Zöllen und anderen Einfuhrabgaben
  • Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Zollgebiet der Union
  • Beförderungskosten bis zum weiteren Bestimmungsort im Zollgebiet der Union, wenn dies im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht

Nicht hinzuzurechnen sind regelmäßig die Kosten, die bereits in den Zollbetrag eingeflossen sind, so z.B. Versicherungskosten.

Umsatzsteuersatz: 19 Prozent oder 7 Prozent?

Der Regelsteuersatz beträgt bei der Einfuhr 19 Prozent und ermäßigt sich bei bestimmten Waren auf 7 Prozent. Auch hier kann Streitpotenzial entstehen, insbesondere bei Waren deren Zuordnung unklar ist.

Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Bei der EUSt besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Unternehmer. Entsprechend gibt es die gleichen rechtlichen Spielregeln und Schwierigkeiten wie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Bei der EUSt werden diese gesetzlichen und kulturellen Unterschiede der Exporteure und Importeure verstärkt.

Zu nennen sind hier in der Praxis folgende Probleme:

  • Ordnungsmäßigkeit der Rechnung
  • Identitätsfeststellung von Lieferanten bzw. Leistungserbringer und Empfänger
  • falscher Rechnungsempfänger
  • Streitigkeiten über den Unternehmenssitz der Beteiligten
  • Annahme eines abweichenden „faktischen Geschäftsführers“
  • Unterstellung von Strohmanngeschäften
  • fehlende Umsatzsteuer-ID

Unsere Leistungen bei der Einfuhrumsatzsteuer

Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert im gesamten Umsatzsteuerrecht, Zollrecht und selbstverständlich Einfuhrumsatzsteuerrecht.

Zu unseren Mandanten in diesem Bereich zählen insbesondere Unternehmen folgender Branchen:

  • Logistik
  • Transport
  • Industrie
  • Bau
  • Groß- und Einzelhandel
  • gemeinnützige Organisationen und Unternehmen

Neben diesem Unternehmensbereich richtet sich unser Leistungsangebot aber gleichermaßen an Privatpersonen im Reise- und Geschäftsverkehr.

Unser Leistungsangebot wendet sich insbesondere an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und externe Zollbeauftragte, die im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung mit ihren Mandanten bzw. Kunden eine zweite Meinung einholen möchten oder sonstige Unterstützung benötigen.

Ein besonderer Fokus unserer Tätigkeit liegt neben der Gestaltungsberatung und der Prüfung bestehender Risiken (Risikomanagement) insbesondere im Bereich der streitigen Verteidigung unserer Mandanten gegenüber den Zoll -und Finanzbehörden, sei es im Steuer-, Zoll- oder Strafverfahren (Tax Litigation; Customs Litigation; Criminal Tax Law).

Ihr Anwalt für die Einfuhrumsatzsteuer

Kontaktieren Sie uns jederzeit, um einen Termin für eine persönliche Beratung zur EUSt zu vereinbaren. Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung zur Seite und kämpfen für Ihre Interessen. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).
 

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