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Unternehmen haben bei sämtlichen Geschäftstätigkeiten die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Die sogenannte Exportkontrollcompliance ist für alle Unternehmen, die Güter exportieren, ein immanent wichtiges Thema, unabhängig von deren etwaiger Kategorisierung als Zivil- oder Rüstungsgut.
Exportkontrolle wird vom Gesetzgeber zuvorderst als sicherheitspolitisches Mittel eingesetzt. Hierdurch soll beispielsweise international verhindert werden, dass Massenvernichtungswaffen verbreitet und dadurch bewaffnete Konflikte gefördert werden.
Auf Grundlage dieses Grundgedankens unterliegt die Lieferung bestimmter Waren und Güter, die einerseits unmittelbar als Kriegswaffen klassifiziert werden können oder aber als „Dual-Use-Güter“ klassifiziert werden, strengen Genehmigungsvorschriften. Dual-Use-Güter sind Waren, die originär aus dem zivilen Bereich stammen, aber auch zu einem militärischen Zweck genutzt oder hierfür (unterstützend) eingesetzt werden können.
Ein funktionierendes Exportkontrollsystem sollte in das Compliance-Management-System eines Unternehmens eingegliedert sein. Hierdurch können die betrieblichen Abläufe definiert und überprüft sowie Fehler von vornherein ausgeschlossen und entsprechende Strafen verhindert werden.
Neben der Exportkontrolle im engen Sinne sollte ein außenwirtschaftliches Complianceprogramm auch auf die Einhaltung außenwirtschaftsrechtlich relevanter Zollvorschriften ausgerichtet sein.
Essentiell ist dabei die korrekte Klassifizierung des Exportgutes durch die Ermittlung der einschlägigen Zolltarifnummer. Bereits durch die fehlerhafte Klassifizierung („Einreihung“) eines Produkts kann es zu hohen Nachforderungen seitens des Zolls kommen sowie zu unbeabsichtigten Verstößen.
Besondere Fallstricke bietet die Nutzung des Codes „Y901“ in Zollanmeldungen, sofern keine ordnungsgemäße Prüfung durch das Unternehmen stattfand. Wir beobachten immer wieder, dass dieser Code angegeben wird, weil er vermeintlich die geringsten Schwierigkeiten beim Zoll zur Folge hat. Allerdings bestätigen Unternehmen mit diesem Code, dass die Ware geprüfterweise kein Dual-Use-Gut ist.
Als Dual-Use-Güter kommen sehr oft auch Güter infrage, die auf den ersten Blick rein gar nichts mit Waffen zu tun haben: Fertiggaragen, Drucker oder auch schlichte USB-Kabel. Unternehmen sollten neue Zollanmeldungen daher nicht leichtfertig ohne rechtliche Prüfung durchführen.
Ebenso schwere Folgen kann die falsche Angabe des Zollwertes haben, den die Zollbehörden regelmäßig genaustens prüfen. Die Ermittlung des Zollwerts kann sich im Einzelfall als äußerst problematisch erweisen, z.B. wenn kein Transaktionswert verfügbar ist.
Die Bandbreite der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften ist in der Regel so groß, dass sie ohne ein regelmäßig aktualisiertes Checklistensystem von den Verantwortlichen kaum zu überblicken ist. Leider beobachten wir, dass Unternehmen die Zollrechtscompliance und insbesondere die Außenwirtschaftsrechtscompliance sehr stiefmütterlich behandeln. Unentdeckte Fehler erweisen sich häufig als eine tickende Bombe, in strafrechtlicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht.
Das Außenwirtschaftsrecht umfasst auch sogenannte Embargos. Bei diesen handelt es sich um Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen. Dabei ist zwischen länderbezogenen und personenbezogenen Embargos zu unterscheiden.
Werden Embargos nicht beachtet – sei es bewusst oder fahrlässig –, drohen diverse Sanktionen: Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bußgelder, Abschöpfung von Gewinnen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen („Blacklisting“) sowie auch teilweise der Ausschluss von bestimmten Märkten (z.B. USA) oder gar aus dem Bankensystem.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.