Zollwert und Transaktionswert

Zollwert und Transaktionswert

Beratung rund um die Berechnung von Zoll- und Transaktionswert

Bei Einfuhr und Import von Waren in die Europäische Union (EU) ist der Zollwert entscheidend für die Höhe des Zolls sowie der Einfuhrumsatzsteuer. Zusammen mit dem Zollsatz, der sich aus dem Zolltarif (TARIC, HS-Code, KN-Nomenklatur, Zollcode, Warencode) der Ware ergibt, kann die Höhe der Zollschuld errechnet werden.

Wie wird der Zollwert ermittelt?

Der Zollwert ergibt sich in erster Linie aus dem Verkaufspreis, den die Parteien für die Ware vereinbart haben bzw. der Importeur für die Ware gezahlt hat (Transaktionswert). Dabei handelt es sich um den Bruttorechnungspreis der Ware. Ist die Rechnung in einer ausländischen Währung zu begleichen, ist der Wert entsprechend den festgelegten Umrechnungskursen in Euro umzurechnen. 

Beratung zu Zollwert und Transaktionswert

Wie wird der Transaktionswert ermittelt?

Bei der Berechnung des Transaktionswerts passieren in der Praxis viele Fehler, die in späteren Zollaußenprüfungen auffallen und oft herbe Konsequenzen nach sich ziehen können. So gehören zum Transaktionswert nämlich auch:

  • Frachtkosten bis zur Gemeinschaftsgrenze,
  • Versicherungskosten,
  • Provisionen und Maklerlöhne,
  • Entwicklungskosten,
  • Kosten von Umschließungen (z.B. Taschen, Kästen, Fässer),
  • Verpackungskosten inkl. des Verpackungsdesigns,
  • in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile etc.,
  • bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen etc.,
  • bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien,
  • Lizenzgebühren, die nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind,
  • Beförderungskosten für die eingeführten Waren,
  • Ladekosten und die Kosten für die Behandlung und
  • der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen.

Zollbehörde kann Transaktionswert überprüfen und ablehnen

In der Praxis übersehen Unternehmen oft, dass auch (verdeckte) Gegenleistungen des Vertragspartners oder Rabatte aus vorangegangenen Geschäften den Zollwert beeinflussen können. So etwas fällt meist jedoch erst bei Betriebsprüfungen auf. Oft steht dann der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Raum.

Sollte der Zoll bei der Abfertigung „begründete Zweifel“ haben, ob der Transaktionswert zutrifft, kann er nach Artikel 140 Unionszollkodex (UZK-IA) weitere Auskünfte verlangen. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, kann der Zoll den Transaktionswert verwerfen.

Wenn ein Transaktionswert erst gar nicht verfügbar ist, greifen weitere Ermittlungsmethoden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Importeur keinen Preis für die Ware zahlen musste oder einen individuellen Sonderpreis erhalten hat. 

Gibt es für den Zollwert andere Berechnungsmethoden?

Das Zollrecht sieht neben der Transaktionswertermittlung noch weitere Berechnungsmethoden für den Zollwert vor. Diese sind in absteigender Reihenfolge stufenweise anwendbar. Kommt also die erste Methode als Berechnungsgrundlage nicht in Betracht, ist auf die zweite Methode abzustellen (sogenannte „Zollwerttreppe“).

  1. Transaktionswert, den andere Einführer für identische Waren zahlen ↴
  2. Transaktionswert, den andere Einführer für vergleichbare Waren zahlen ↴
  3. Deduktive Methode: inländischer Verkaufspreis abzüglich im Inland entstandener Kosten und Steuern ↴
  4. Methode des errechneten Werts: Kosten/-Gewinnkalkulation des Erzeugers als Berechnungsgrundlage ↴
  5. Schlussmethode: sonstige zweckmäßige Berechnungsmethoden bis hin zur Schätzung

Bestimmte Kosten müssen Rechnungspreis hinzugefügt werden

Bleibt es bei der üblichen Berechnung des Transaktionswerts, ist es in der Praxis oftmals erforderlich, dass dem Rechnungspreis bestimmte Kosten hinzugefügt werden.

Dies ist dem Grundgedanken des Zollwerts geschuldet, wonach sich die Höhe der Zollschuld an den Kosten orientiert, die der Importeur tatsächlich aufwenden musste, um die Ware zu erlangen. Artikel 71 UZK enthält eine erschöpfende Aufzählung dieser in Betracht kommenden Hinzurechnungstatbestände. Dem Rechnungspreis sind demgemäß beispielsweise Ladungskosten, Verpackungskosten oder Lizenzgebühren hinzuzurechnen. Gern unterstützen wir Sie bei allen entsprechenden Fragen.

Welche Kosten sind nicht im Zollwert abgedeckt?

Bestimmte Zahlungen des Importeurs an den Verkäufer können beim Transaktionswert unberücksichtigt bleiben. Artikel 72 UZK sieht dabei sechs Gruppen von möglichen Abzugsposten vor:

  • Beförderungskosten für die Waren nach Ankunft im Einfuhrland
  • Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage usw., sofern diese Tätigkeiten nach der Einfuhr vorgenommen werden
  • bestimmte Zins- und Finanzierungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber Banken
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung in der Gemeinschaft
  • Einkaufsprovisionen
  • Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs zu zahlende Abgaben

Manipulierte Transaktionswerte sind Steuerhinterziehung

Wenn die Vertragspartner einen geringeren Kaufpreis für die Ware vereinbaren, fällt auch die Zollschuld niedriger aus. Importeure sollten aber von Vereinbarungen mit dem Handelspartner absehen, die darauf abzielen, den Transaktionswert zum Zwecke der Steuerersparnis bewusst niedrig zu halten.

Der Transaktionswert stellt eine verbindliche Bemessungsgrundlage gegenüber den Finanzbehörden dar, sodass Manipulationen in aller Regel eine strafbare Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO) darstellen. Eine eventuelle Unterstützung des Handelspartners bewerten die Gerichte dabei als strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Strafrechtliche Konsequenzen bei fehlerhafter Zollwertberechnung

Auch unbewusste Fehler bei der Berechnung des Zollwerts können steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben, soweit diese zu Steuerverkürzungen führen. Jedes Unternehmen, das im größeren Rahmen Waren aus EU-Drittländern importiert, sollte daher über einen Compliancebeauftragten verfügen, der die aufgezeigten Schritte bei Bestimmung des Zollwerts prüft.

Unserer Beobachtung nach prüfen Zollagenturen und Zollagenten nicht ausreichend und setzen somit ihre Kunden einem hohen Risiko aus. Die Einschaltung einer Zollagentur entbindet die Unternehmen nicht von ihrer eigenen Verantwortung, sodass die Gerichte von Unternehmen verlangen, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dies können regelmäßige stichprobenartige Prüfungen durch externe Experten sein. Unsere Compliancebeauftragten sind Ihnen dabei gern behilflich.

WINHELLER unterstützt Unternehmer bei Zollwertermittlung und Vermeidung eventueller Nachzahlungen

Ist bereits ein Fehler in der Berechnung unterlaufen, sollte überprüft werden, wie mit dem Fehler umzugehen ist, um eine Nachzahlung und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch die Angabe von unzutreffenden Zollwerten unterliegt der Verjährung, wobei es für die Länge der Verjährung auf diverse Faktoren ankommt, die im Einzelfall zu untersuchen sind.

Wegschauen ist nicht ratsam, weil dies schnell den Vorwurf eines strafbaren vorsätzlichen Unterlassens begründet. Unter Umständen kann auch die Abgabe einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige empfehlenswert sein. Diese sollte aber nur mit anwaltlicher Hilfe erstellt werden, weil die Straffreiheit nicht eintritt, wenn nicht alle Voraussetzungen eingehalten sind.

Unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht beraten Sie gern.

Ihr Anwalt für Zollwert und Transaktionswert

Sie haben Fragen zu Zollwert oder Transaktionswert? Unsere Berater rund um die Themen Zollrecht, Zollkodex, Zollabwicklung, Zollstrafverfahren, Einfuhrumsatzsteuer und Ein-/Ausfuhr freuen sich über Ihre Anfrage. Unseren Zollanwalt erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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