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Bei Einfuhr und Import von Waren in die Europäische Union (EU) ist der Zollwert entscheidend für die Höhe des Zolls sowie der Einfuhrumsatzsteuer. Zusammen mit dem Zollsatz, der sich aus dem Zolltarif (TARIC, HS-Code, KN-Nomenklatur, Zollcode, Warencode) der Ware ergibt, kann die Höhe der Zollschuld errechnet werden.
Der Zollwert ergibt sich in erster Linie aus dem Verkaufspreis, den die Parteien für die Ware vereinbart haben bzw. der Importeur für die Ware gezahlt hat (Transaktionswert). Dabei handelt es sich um den Bruttorechnungspreis der Ware. Ist die Rechnung in einer ausländischen Währung zu begleichen, ist der Wert entsprechend den festgelegten Umrechnungskursen in Euro umzurechnen.
Bei der Berechnung des Transaktionswerts passieren in der Praxis viele Fehler, die in späteren Zollaußenprüfungen auffallen und oft herbe Konsequenzen nach sich ziehen können. So gehören zum Transaktionswert nämlich auch:
In der Praxis übersehen Unternehmen oft, dass auch (verdeckte) Gegenleistungen des Vertragspartners oder Rabatte aus vorangegangenen Geschäften den Zollwert beeinflussen können. So etwas fällt meist jedoch erst bei Betriebsprüfungen auf. Oft steht dann der Verdacht einer Steuerhinterziehung im Raum.
Sollte der Zoll bei der Abfertigung „begründete Zweifel“ haben, ob der Transaktionswert zutrifft, kann er nach Artikel 140 Unionszollkodex (UZK-IA) weitere Auskünfte verlangen. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, kann der Zoll den Transaktionswert verwerfen.
Wenn ein Transaktionswert erst gar nicht verfügbar ist, greifen weitere Ermittlungsmethoden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Importeur keinen Preis für die Ware zahlen musste oder einen individuellen Sonderpreis erhalten hat.
Das Zollrecht sieht neben der Transaktionswertermittlung noch weitere Berechnungsmethoden für den Zollwert vor. Diese sind in absteigender Reihenfolge stufenweise anwendbar. Kommt also die erste Methode als Berechnungsgrundlage nicht in Betracht, ist auf die zweite Methode abzustellen (sogenannte „Zollwerttreppe“).
Bleibt es bei der üblichen Berechnung des Transaktionswerts, ist es in der Praxis oftmals erforderlich, dass dem Rechnungspreis bestimmte Kosten hinzugefügt werden.
Dies ist dem Grundgedanken des Zollwerts geschuldet, wonach sich die Höhe der Zollschuld an den Kosten orientiert, die der Importeur tatsächlich aufwenden musste, um die Ware zu erlangen. Artikel 71 UZK enthält eine erschöpfende Aufzählung dieser in Betracht kommenden Hinzurechnungstatbestände. Dem Rechnungspreis sind demgemäß beispielsweise Ladungskosten, Verpackungskosten oder Lizenzgebühren hinzuzurechnen. Gern unterstützen wir Sie bei allen entsprechenden Fragen.
Bestimmte Zahlungen des Importeurs an den Verkäufer können beim Transaktionswert unberücksichtigt bleiben. Artikel 72 UZK sieht dabei sechs Gruppen von möglichen Abzugsposten vor:
Wenn die Vertragspartner einen geringeren Kaufpreis für die Ware vereinbaren, fällt auch die Zollschuld niedriger aus. Importeure sollten aber von Vereinbarungen mit dem Handelspartner absehen, die darauf abzielen, den Transaktionswert zum Zwecke der Steuerersparnis bewusst niedrig zu halten.
Der Transaktionswert stellt eine verbindliche Bemessungsgrundlage gegenüber den Finanzbehörden dar, sodass Manipulationen in aller Regel eine strafbare Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO) darstellen. Eine eventuelle Unterstützung des Handelspartners bewerten die Gerichte dabei als strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Auch unbewusste Fehler bei der Berechnung des Zollwerts können steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben, soweit diese zu Steuerverkürzungen führen. Jedes Unternehmen, das im größeren Rahmen Waren aus EU-Drittländern importiert, sollte daher über einen Compliancebeauftragten verfügen, der die aufgezeigten Schritte bei Bestimmung des Zollwerts prüft.
Unserer Beobachtung nach prüfen Zollagenturen und Zollagenten nicht ausreichend und setzen somit ihre Kunden einem hohen Risiko aus. Die Einschaltung einer Zollagentur entbindet die Unternehmen nicht von ihrer eigenen Verantwortung, sodass die Gerichte von Unternehmen verlangen, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dies können regelmäßige stichprobenartige Prüfungen durch externe Experten sein. Unsere Compliancebeauftragten sind Ihnen dabei gern behilflich.
Ist bereits ein Fehler in der Berechnung unterlaufen, sollte überprüft werden, wie mit dem Fehler umzugehen ist, um eine Nachzahlung und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch die Angabe von unzutreffenden Zollwerten unterliegt der Verjährung, wobei es für die Länge der Verjährung auf diverse Faktoren ankommt, die im Einzelfall zu untersuchen sind.
Wegschauen ist nicht ratsam, weil dies schnell den Vorwurf eines strafbaren vorsätzlichen Unterlassens begründet. Unter Umständen kann auch die Abgabe einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige empfehlenswert sein. Diese sollte aber nur mit anwaltlicher Hilfe erstellt werden, weil die Straffreiheit nicht eintritt, wenn nicht alle Voraussetzungen eingehalten sind.
Unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht beraten Sie gern.
Sie haben Fragen zu Zollwert oder Transaktionswert? Unsere Experten rund um die Themen Zollrecht, Zollkodex, Zollabwicklung, Zollstrafverfahren, Einfuhrumsatzsteuer und Ein-/Ausfuhr freuen sich über Ihre Anfrage. Unseren Zollanwalt erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).