Zollrechtliche Freimengen

Zollrechtliche Freimengen

Geschäftsreisende und Urlauber bringen häufig Souvenirs oder Reisemitbringsel aus dem Ausland mit. Hin und wieder enden Reisen mit einer Ernüchterung bei der Rückreise, nämlich dann, wenn der Zollbeamte einen Verstoß feststellt und unter Umständen sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet.

Souvenirs grundsätzlich abgabenfrei

Um die Reisemitbringsel abgabenfrei

  • aus Nicht-EU-Ländern,
  • aus steuerlichen Sondergebieten und
  • von der Insel Helgoland

nach Deutschland einzuführen, gibt es neben bestimmten Voraussetzungen noch festgelegte Mengen- und Wertgrenzen bei diesen Waren zu beachten.

Zollrechtliche Freimengen - Beratung vom Anwalt für Zollrecht

Voraussetzungen für die abgabenfreie Einführung von Reisemitbringseln

Eine Voraussetzung ist, dass die Waren bzw. Reisemitbringsel als mitgeführt gelten müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Waren im selben Transportmittel wie der Reisende befinden. Nicht mitgeführte Waren sind solche, deren Versendung im Voraus oder nachträglich erfolgt.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass die Waren bloß zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch dienen oder für Haushaltsangehörige oder als Geschenk gedacht sind. Ein gewerblicher Zweck darf den Waren nicht zugrunde liegen. In der Regel wird der gewerbliche Zweck anhand der eingeführten Menge abgeleitet, wobei es hier auf den Einzelfall ankommt.

Mengen- und Wertgrenzen beachten!

Es bestehen bestimmte Mengen- und Wertgrenzen für

  • Schmuck,
  • Bargeld,
  • Tabakwaren,
  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke,
  • Arzneimittel,
  • Kraftstoffe sowie
  • einige andere Waren.

Für Energieerzeugnisse wie Benzin oder Dieselkraftstoff und für Genussmittel wie Tabakwaren oder Kaffee gilt die Besonderheit, dass diese für eine abgabenfreie Einfuhr nach Deutschland ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sein müssen.

Die Mengen- und Wertgrenzen gelten jedoch nur dann, wenn eine Versteuerung der betroffenen Waren bereits in dem erworbenen EU-Mitgliedstaat stattfand. Andere Reisefreimengen gelten bei einer Reise innerhalb der EU durch ein Nicht-EU-Transitland wie der Schweiz.

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Diese Reisefreimengen gelten

Die wichtigsten Freimengen sind:

  • 200 Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak
  • Zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent
  • Jegliche andere Waren (wie Schmuck, Kunst, Kleidung oder der berühmte Teppich) bis zu einem Wert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- oder Seereisenden bis zu einem Wert von insgesamt 430 Euro
  • Waren im Wert von insgesamt 175 Euro bei Reisenden unter 15 Jahren

Andere Reisefreimengen gelten für bestimmte Personengruppen wie die Bewohner einer grenznahen Stadt zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, für Grenzarbeitnehmer oder Personen, die beruflich darauf angewiesen sind, mehrmals die Ein- und Ausreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat vorzunehmen.

Wertgrenzen müssen Umsatzsteuer enthalten

Zudem sind die Wertgrenzen der Waren mit dem Warenwert und der darauf anfallenden ausländischen Umsatzsteuer zu berechnen. Ein Zusammenzählen der Wertgrenzen für die Reisemitbringsel von mehreren Personen ist nicht möglich.

Außerdem kann die Reisefreimenge nur ein einziges Mal während einer Reise geltend gemacht werden. Eine Reise ist dann beendet, wenn der Reisende sein Urlaubsziel in Deutschland erreicht oder wenn er aus seinem Urlaubsort zurückkehrt.

Wertgrenze bei Bargeld

Bei Bargeld sowie Aktien und anderen Wertpapieren gilt eine Grenze von 10.000 Euro. Im Blogtext „Reisen mit Bargeld: Darauf sollten Sie achten“ erfahren Sie mehr.

Folgen bei Überschreiten der Reisefreimenge

Liegt eine Überschreitung der Reisefreimenge durch die Einführung der Waren vor, so fallen Einfuhrabgaben an. Die Berechnung der Einfuhrabgaben erfolgt bei der Zollstelle, bei der die Waren mündlich anzumelden sind. Eine Warenanmeldung bei der Bundespolizei ist ebenfalls möglich.

Wichtig ist bei der Anmeldung insbesondere das Vorzeigen der Quittungen für die anzumeldenden Waren, damit dem Zoll der genaue Wert der Waren für die Berechnung der Einfuhrabgaben bekannt wird. Ansonsten erfolgt eine Wertermittlung oder Schätzung des Wertes durch die Zollbehörde.

Welche Strafen drohen, wenn ich zollpflichtige Ware nicht anmelde?

Zu verzollende Waren sind bei den Zollbehörden mündlich anzumelden. Wer mit zollpflichtigen Waren den grünen Ausgang am Flughafen passiert, gibt damit zu erkennen, dass er nicht in Besitz von zollpflichtigen Waren ist. Hat der Reisende jedoch trotz zollpflichtiger Waren den grünen Ausgang genommen, so erwartet ihn eine Strafe, der sogenannte Zollzuschlag, neben den Einfuhrabgaben als Steuernachzahlung.

Beträgt die Steuernachzahlungssumme mehr als 130 Euro, so ist mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu rechnen. Bleibt der Steuernachzahlungsbetrag unter 130 Euro, so stellt dies eine bloße Ordnungswidrigkeit dar.

Abgabenberechnung bei Überschreitung der Reisefreimenge

Die Berechnung der Abgaben findet nach jeder einzelnen Steuerart gesondert statt. Die Einfuhrabgaben setzen sich beispielsweise aus

  • den Zollabgaben,
  • der Verbrauchsteuer und
  • der Einfuhrumsatzsteuer

zusammen.

Es ist jedoch auch eine Heranziehung eines pauschalierten Abgabensatzes für die Berechnung der Einfuhrabgaben möglich. Die Berechnung der Einfuhrabgaben nach dem pauschalierten Abgabensatz erfolgt bei einem Warenwert bis zu 700 Euro. Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent. Für die Anwendung dieses Abgabensatzes müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Berechnung der Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif und den einzelnen Steuergesetzen in Betracht.

Unsere Beratungsleistungen rund um mitgebrachte Waren

  • Individuelle Strafverteidigung mit dem Ziel der Einstellung des Strafverfahrens oder Reduzierung der Strafe, insbesondere zur Vermeidung einer Vorstrafe und damit zur Verhinderung einer Eintragung im Bundeszentralregister
  • Übernahme der kompletten Kommunikation mit den Behörden
  • Darstellung und Bewertung der Ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen
  • Prüfung des Abgabenbescheids sowie Einlegung von Rechtsmitteln dagegen
  • Falls erforderlich auch eine Vertretung vor Gericht, wobei eine außergerichtliche Klärung oft sinnvoller ist
  • Vertretung in einem eventuellen anschließenden Disziplinarverfahren
  • Kommunikation mit und Vertretung gegen das Finanzamt im Fall des Vorwurfs einer weitergehenden Steuerhinterziehung
  • Unterstützung bei der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände

Ihr Anwalt für Fragen zu Freimengen und zollpflichtigen Waren

Sie haben Fragen zu

  • Einfuhr von Reisemitbringseln,
  • Bargeld oder
  • anderen zollpflichtigen Waren?

Unser Ansprechpartner für Zollrecht berät Sie! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder per Telefon (069 76 75 77 80).

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