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Geschäftsreisende und Urlauber bringen häufig Souvenirs oder Reisemitbringsel aus dem Ausland mit. Hin und wieder enden Reisen mit einer Ernüchterung bei der Rückreise, nämlich dann, wenn der Zollbeamte einen Verstoß feststellt und unter Umständen sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet.
Um die Reisemitbringsel abgabenfrei
nach Deutschland einzuführen, gibt es neben bestimmten Voraussetzungen noch festgelegte Mengen- und Wertgrenzen bei diesen Waren zu beachten.
Eine Voraussetzung ist, dass die Waren bzw. Reisemitbringsel als mitgeführt gelten müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Waren im selben Transportmittel wie der Reisende befinden. Nicht mitgeführte Waren sind solche, deren Versendung im Voraus oder nachträglich erfolgt.
Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass die Waren bloß zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch dienen oder für Haushaltsangehörige oder als Geschenk gedacht sind. Ein gewerblicher Zweck darf den Waren nicht zugrunde liegen. In der Regel wird der gewerbliche Zweck anhand der eingeführten Menge abgeleitet, wobei es hier auf den Einzelfall ankommt.
Es bestehen bestimmte Mengen- und Wertgrenzen für
Für Energieerzeugnisse wie Benzin oder Dieselkraftstoff und für Genussmittel wie Tabakwaren oder Kaffee gilt die Besonderheit, dass diese für eine abgabenfreie Einfuhr nach Deutschland ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sein müssen.
Die Mengen- und Wertgrenzen gelten jedoch nur dann, wenn eine Versteuerung der betroffenen Waren bereits in dem erworbenen EU-Mitgliedstaat stattfand. Andere Reisefreimengen gelten bei einer Reise innerhalb der EU durch ein Nicht-EU-Transitland wie der Schweiz.
Die wichtigsten Freimengen sind:
Andere Reisefreimengen gelten für bestimmte Personengruppen wie die Bewohner einer grenznahen Stadt zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, für Grenzarbeitnehmer oder Personen, die beruflich darauf angewiesen sind, mehrmals die Ein- und Ausreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat vorzunehmen.
Zudem sind die Wertgrenzen der Waren mit dem Warenwert und der darauf anfallenden ausländischen Umsatzsteuer zu berechnen. Ein Zusammenzählen der Wertgrenzen für die Reisemitbringsel von mehreren Personen ist nicht möglich.
Außerdem kann die Reisefreimenge nur ein einziges Mal während einer Reise geltend gemacht werden. Eine Reise ist dann beendet, wenn der Reisende sein Urlaubsziel in Deutschland erreicht oder wenn er aus seinem Urlaubsort zurückkehrt.
Bei Bargeld sowie Aktien und anderen Wertpapieren gilt eine Grenze von 10.000 Euro. Im Blogtext „Reisen mit Bargeld: Darauf sollten Sie achten“ erfahren Sie mehr.
Liegt eine Überschreitung der Reisefreimenge durch die Einführung der Waren vor, so fallen Einfuhrabgaben an. Die Berechnung der Einfuhrabgaben erfolgt bei der Zollstelle, bei der die Waren mündlich anzumelden sind. Eine Warenanmeldung bei der Bundespolizei ist ebenfalls möglich.
Wichtig ist bei der Anmeldung insbesondere das Vorzeigen der Quittungen für die anzumeldenden Waren, damit dem Zoll der genaue Wert der Waren für die Berechnung der Einfuhrabgaben bekannt wird. Ansonsten erfolgt eine Wertermittlung oder Schätzung des Wertes durch die Zollbehörde.
Zu verzollende Waren sind bei den Zollbehörden mündlich anzumelden. Wer mit zollpflichtigen Waren den grünen Ausgang am Flughafen passiert, gibt damit zu erkennen, dass er nicht in Besitz von zollpflichtigen Waren ist. Hat der Reisende jedoch trotz zollpflichtiger Waren den grünen Ausgang genommen, so erwartet ihn eine Strafe, der sogenannte Zollzuschlag, neben den Einfuhrabgaben als Steuernachzahlung.
Beträgt die Steuernachzahlungssumme mehr als 130 Euro, so ist mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu rechnen. Bleibt der Steuernachzahlungsbetrag unter 130 Euro, so stellt dies eine bloße Ordnungswidrigkeit dar.
Die Berechnung der Abgaben findet nach jeder einzelnen Steuerart gesondert statt. Die Einfuhrabgaben setzen sich beispielsweise aus
zusammen.
Es ist jedoch auch eine Heranziehung eines pauschalierten Abgabensatzes für die Berechnung der Einfuhrabgaben möglich. Die Berechnung der Einfuhrabgaben nach dem pauschalierten Abgabensatz erfolgt bei einem Warenwert bis zu 700 Euro. Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent. Für die Anwendung dieses Abgabensatzes müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Berechnung der Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif und den einzelnen Steuergesetzen in Betracht.
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