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Zollpräferenz

Was sind Zollpräferenzen?

Der Begriff der Zollpräferenzen oder auch Handelspräferenzen beschreibt die Vorzugsbehandlung von Waren aus bestimmten Ländern oder Regionen. Diese Handelsvorzüge bestehen in geringeren oder vollständig erlassenen Zöllen. Für Exporteure, die regelmäßig über die EU-Außengrenzen hinweg Waren transportieren (lassen), sind etwaige Präferenzen besonders relevant.

Wann bestehen Zollpräferenzen?

Zollpräferenzen sind Teil der außenwirtschaftlichen Handelspolitik. Es handelt sich um zollrechtliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern. Diese Vereinbarungen werden Präferenzabkommen genannt. Präferenzabkommen können sowohl einseitig als auch gegenseitig bestehen. Einseitige Zollpräferenzen räumt die EU 167 Entwicklungsstaaten kollektiv im Rahmen des sogenannten „Allgemeinen Präferenzsystems“ (APS) ein.

Zollanwalt berät zu Zollpräferenzen

Welche Arten von Zollpräferenzen gibt es?

Das Zollrecht unterscheidet zwischen zwei Varianten von Zollpräferenzen: den Freiverkehrspräferenzen und den Ursprungspräferenzen. Eine Freiverkehrspräferenz liegt vor, sofern die Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammt. Das bedeutet, dass die Ware im Ausfuhrland bereits verzollt wurde und der Ausführer diese nun in das Partnerland überführen kann, ohne erneut Zoll entrichten zu müssen. Freiverkehrspräferenzen bestehen häufig im Rahmen einer Zollunion.

Die Ursprungspräferenz stellt hingegen auf die Herkunft der Ware ab. Bestimmte Waren, die in einem Land produziert werden, das mit Deutschland ein Präferenzabkommen geschlossen hat, kommen in den Genuss dieser zollrechtlichen Vorzüge, wenn sie die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (sog. Ursprungsregel).

Welche Voraussetzungen sind für eine Zollpräferenz nachzuweisen?

Ein Exporteur, der sich auf eine Zollpräferenz berufen will, muss nachweisen, dass die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (Präferenznachweis). Dazu gehört erstens der Nachweis über die Präferenzursprungseigenschaft und zweitens über die Einhaltung der Ursprungsregeln. Exporteure sollten bereits vor der Warensendung überprüfen, welche Ursprungsregeln für ihre Ware gelten. Diese können in der elektronischen Auskunftsdatenbank „Warenursprung und Präferenzen online“ (WuP online) des Zolls eingesehen werden.

Wie erbringt man den Nachweis für eine Präferenz?

Den Nachweis muss der Ausführer schriftlich in Form einer von der zuständigen Zollstelle ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung erbringen. Für Warensendungen, die einen Warenwert von 6.000 Euro unterschreiten, reicht jedoch eine sogenannte Ursprungserklärung aus, die der Ausführer auf die Rechnung der Warensendung zu drucken hat. Wichtig ist, dass die Ursprungserklärung in der Sprache des Empfangslandes abgefasst und vom Ausführer unterschrieben ist. Vorlagen für den Wortlaut der Ursprungserklärungen der jeweiligen Länder bzw. Ländergruppen können als PDF auf der Website des Zolls heruntergeladen werden. Eine weitere Mitwirkung der Zollstelle ist dann nicht mehr erforderlich.

Eine Warenverkehrsbescheinigung bei einem Warenwert von über 6.000 Euro ist ausnahmsweise nicht mehr erforderlich, wenn dem Exporteur der Status „Ermächtigter Ausführer“ eingeräumt wurde. Diese Privilegierung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Für Exporteure mit diesem Status reicht auch bei Übersteigen der 6.000-Euro-Grenze die Ursprungserklärung aus.

Zollanwalt berät zu Zollpräferenzen

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