Anwalt für ICOs

Initial Coin Offering (ICO)

Rechts- und Steuerberatung für Ihr ICO

Bitcoin ist derzeit noch die prominenteste virtuelle Währung. Sie startete als Open-Source-Projekt des anonymen Entwicklers Satoshi Nakamoto und wird auch heute noch von Freiwilligen weiterentwickelt. 

Die Entwickler der virtuellen Währung Ether (Projekt Ethereum) haben dagegen von Anfang an auf ein anderes und komplett neues Modell der Projektfinanzierung gesetzt: das Initial Coin Offering (ICO).

Initial Coin Offering Anwalt

ICO Planung | rechtliche Aspekte | Ausland

Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum:

  • Was muss ich bei einem ICO beachten?
  • Welche Schritte sind nötig, um ein ICO zu platzieren?
  • Inwiefern lassen sich durch Einbindung einer gemeinnützigen Stiftung Steuern sparen?
  • Warum sind für Emittenten unter Umständen umsatzsteuerliche Vorschriften im Ausland relevant
  • Gestaltet sich ein ICO im Ausland unkomplizierter?

Initial Coin Offering als innovative Finanzierungsmethode

Bei einem ICO werden Einheiten (Token) einer virtuellen Währung verkauft, die sich noch in einer sehr frühen Phase der Entwicklung oder sogar noch im Status eines theoretischen White Papers befinden. Der Verkauf erfolgt üblicherweise gegen Bitcoin (btc) oder Ether (eth) und nicht in staatlicher Währung wie Euro oder US-Dollar.

Die Erlöse kommen den Projektentwicklern zugute und sollen eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Fortentwicklung der angebotenen virtuellen Währung sichern. Das bisher größte ICO, der Verkauf des EOS-Tokens, brachte den Entwicklern virtuelle Währungen im Gegenwert von mehr als 4,2 Mrd. US-Dollar ein (Quelle: decrypt.co).

Ausgabe von Tokens reguliert?

Ein ICO hat somit durchaus Ähnlichkeiten mit einem traditionellen Börsengang eines Unternehmens (sog. IPO), verbunden mit Elementen der Schwarmfinanzierung („Crowd Investing“).

Auch viele deutsche Blockchain-Startups interessieren sich für die Durchführung eines ICO, weshalb sich die Frage stellt, wie ein ICO nach deutschem Recht aufsichtsrechtlich zu bewerten ist. Dabei stehen insbesondere die Fragen eines Erlaubnisvorbehalts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die nach einer möglichen Prospektpflicht für in einem ICO angebotene Token im Vordergrund.

Inwiefern der auszugebende Token durch die BaFin reguliert wird, bestimmt sich nach dessen technischer Ausgestaltung im Einzelfall. Die Bundesanstalt unterscheidet dabei drei Kategorien von Token:

  • Currency Token / Payment Token (wie Bitcoin): Ihnen kommt ausschließlich Zahlungsmittelfunktion zu.
  • Security Token / Equity Token (wertpapierähnliche Token oder Investment Token): Sie verleihen mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts wie Aktien, Genussscheine oder ähnliches.
  • Utility Token (App Token, Nutzungstoken): Token, die nur im Netzwerk des Emittenten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden können.

Payment Token

Der Begriff der Payment Token umfasst die ursprünglichen virtuellen Währungen wie Bitcoin oder Litecoin. Die BaFin hat diese Währungen bereits früh als Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingestuft:

  • Damit ist zwar nicht die Ausgabe solcher Token im Rahmen eines ICOs reguliert. Wohl aber unterfallen der Handel, die Anlagevermittlung und -beratung sowie weitere sekundäre Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorbehalt der BaFin. Hiervon sind beispielsweise
    • Handelsplattformen,
    • Wechselstuben und
    • die Betreiber von Bitcoingeldautomaten

erfasst.

Equity Token und Security Token

Equity Token (oder auch Security Token) sind Token, die wie klassische Instrumente der Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung strukturiert sind. Dabei nutzen diese Token die Vorteile der Blockchain wie die leichte und nachvollziehbare Übertragbarkeit, um diese Finanzierungsinstrumente in die digitale Welt zu überführen. Equity Token unterliegen damit grundsätzlich derselben Regulierung wie diese klassischen Finanzinstrumente.

In Betracht kommt zum Beispiel eine Einstufung des Token als Wertpapier. Dies ist dann der Fall, wenn der Token vier grundsätzliche Eigenschaften erfüllt:

  • Übertragbarkeit des Token
  • Handelbarkeit des Token seiner Art nach auf den Finanzmärkten
  • Verkörperung von mitgliedschaftlichen Beteiligungs- oder schuldrechtlichen Vermögensrechten im Token
  • kein reines Zahlungsinstrument  

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jeden Token im Einzelfall zu prüfen. Klassischerweise fallen Token hierrunter, wenn sie als Aktien oder Anleihen ausgestaltet sind. Auch reine Schuldversprechen auf entsprechende Rechte (z.B. „Phantom Stocks“) reichen für eine Einstufung als Wertpapier grundsätzlich aus. Wird der Token als Wertpapier eingestuft, ist für seine Emission in Deutschland ein genehmigter Wertpapierprospekt bzw. ein Wertpapierinformationsblatt erforderlich. Zudem unterliegt der Handel mit den Token dem Wertpapierhandelsgesetz sowie weiteren, insbesondere europäischen Normen wie der Marktmissbrauchsverordnung.

Neben die Wertpapiergesetze tritt noch das Vermögensanlagengesetz. Hierunter fallen insbesondere Token die, ohne Wertpapier zu sein, dem Anleger Rendite versprechen oder in Aussicht stellen. Genussrechte, partiarische Darlehen und stille Gesellschaften wären hierfür Beispiele. Ähnlich wie bei Wertpapieren benötigt auch die Ausgabe von Token als Vermögensanlage einen Vermögensanlagenprospekt und/oder ein Vermögensanlageninformationsblatt.

Hier haben wir mehr zum Security Token für Sie zusammengefasst.

Utility Token

Utility Token, die als reines Nutzungsrecht einer realwirtschaftlichen Leistung ausgestaltet sind, unterliegen demgegenüber meist keiner Regulierung. Hier kommt es jeweils sehr auf die individuelle Ausgestaltung im Einzelfall an. Sowohl das White Paper als auch das Token Sale Agreement sollten daraufhin geprüft werden, dass möglichst keine Renditeerwartungen geweckt und keine Mitspracherechte eingeräumt werden.

Um einer Aufsichtspflicht zu entgehen, muss das Tokenkonzept in jedem Detail stimmig sein. Unterliegt ein Utility Token nicht der Aufsicht, sollte der Emittent vor dem Start des ICOs zudem die steuerlichen Folgen prüfen und eine möglichst steuerreduzierende Vorgehensweise wählen.

Deutsche Regulierung auch für ausländische Entwickler zu beachten

Wer ein ICO durchführen möchte, kann das deutsche Aufsichtsrecht auch nicht dadurch umgehen, dass der Sitz der die Token anbietenden Gesellschaft z.B. in der Schweiz liegt. Denn die BaFin geht in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass ein Inlandsbezug einer Emission und damit die Geltung der deutschen Aufsichtsgesetze auch dann gegeben ist, wenn der Emittent zwar im Ausland sitzt, sich aber zielgerichtet an den deutschen Markt und deutsche Anleger wendet.

Dies kann schon dann zu bejahen sein, wenn die Webseite für das ICO auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt oder aktiv in deutschsprachigen Internetforen beworben wird.

Webinar "ICO-Struktur" | Best-Practice-Fälle

Rechtssicheres ICO durch sorgfältige rechtliche Vorbereitung

Der hier und da in der Blockchain-Gemeinde zu hörende Glaube, ICOs seien eine unregulierte Möglichkeit der schnellen Kapitalbeschaffung, ist in dieser Allgemeinheit somit nicht zutreffend.

Das Vermögensanlagengesetz sieht jedoch verschiedene Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen die Prospektpflicht und die weiteren Pflichten für den ICO-Anbieter ganz oder teilweise umgangen werden können: 

  • Durch eine sorgfältige Gestaltung des ICO-Vorhabens durch rechtswirksame ICO-Bedingungen und Beachtung der weiteren gesetzlichen Regeln im Vorfeld kann ein ICO nach deutschem Recht professionell und vor allem rechtssicher durchgeführt werden.
  • Auch steuerliche Aspekte des ICOs sollten Sie nicht außer Acht lassen.
  • Bei der Besteuerung der Umsätze im Zusammenhang mit ICOs stehen Ihnen unsere Experten für die Besteuerung von Kryptowährungen jederzeit zur Verfügung.

Ihr Anwalt für Initial Coin Offerings

Sie möchten in ein ICO investieren oder selbst einen Coin anbieten? Unsere Ansprechpartner zum Thema Initial Coin Offering (ICO) stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 28).

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