Kanzlei für Streit in der gGmbH & Entlassung Geschäftsführer

Streit in der gGmbH & Entlassung eines Geschäftsführers

Rechtsanwälte beraten gGmbHs, Gesellschafter und Geschäftsführer

Nicht nur bei gewinnorientierten GmbHs, sondern auch bei gemeinnützigen GmbHs (gGmbHs) kann es zu internen Streitigkeiten kommen. Spannungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern sind keine Seltenheit. Der Grund ist klar: Die Parteien haben unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie die (g)GmbH geführt werden soll.

Entlassung eines Geschäftsführers

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Jede GmbH – ganz gleich ob gemeinnützig oder nicht – muss zwingend eine Gesellschafterversammlung haben. Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Organ einer gGmbH. Sie entscheidet über alles, was wesentlich ist und kann dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen erteilen. Der Geschäftsführer wiederum ist verpflichtet, diesen Weisungen nachzukommen.

Zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung zählt daher u.a. auch die Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers und die laufende Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Streitige Gesellschafterversammlung

Nicht immer verlaufen Gesellschafterversammlungen harmonisch. Im Gegenteil: Oft sind sie Austragungsort für Gesellschafterkonflikte. Dies kommt in der Praxis vor allem bei gewerblichen GmbHs vor, weil und wenn die Gesellschafter mit ihren Gesellschaftsbeteiligungen unterschiedliche Interessen verfolgen. Aber auch in gemeinnützigen GmbHs kann es Streit über die Ausrichtung der gGmbH geben, etwa darüber, 

  • wie die gGmbH finanziert werden soll, 
  • welche Projekte gefördert werden oder 
  • wie die gemeinnützigen Ziele konkret verwirklicht werden sollen. 

Deshalb kommt es vor, dass einzelne Gesellschafter versuchen, beschlossene Maßnahmen zu verhindern, indem sie die Beschlüsse als fehlerhaft anzweifeln und ggf. dagegen klagen. Damit dies nicht zum Problem wird, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Beschlüsse und die Versammlungen unter Einhaltung aller satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben gefasst bzw. durchgeführt werden:

  • Zum einen muss die Einhaltung aller Formalitäten sichergestellt werden. Dazu gehört u.a. die Einberufungsfrist, also die Zeit zwischen Ladung und Gesellschafterversammlung. Die Zeitspanne darf nicht weniger als eine Woche betragen. Im Zweifel hilft ein Blick in den Gesellschaftsvertrag.
  • Zum anderen sollte zwingend darauf geachtet werden, dass Themen, zu denen Beschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlung ergehen, in der Tagesordnung korrekt formuliert werden. Wenn zum Beispiel ein Gesellschafter abberufen werden soll, sollte unbedingt der Tagesordnungspunkt (TOP) „Abberufung des Gesellschafters“ genannt und zusätzlich der Namen des Gesellschafters aufgeführt werden. Wird hingegen der konkrete Tagesordnungspunkt nicht eindeutig formuliert, können Gesellschafter die Beschlüsse mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich anfechten.
  • Zu Beginn der Gesellschafterversammlung ist außerdem unbedingt zunächst die Beschlussfähigkeit zu erörtern. Denn ist diese nicht gegeben (z.B. weil nicht alle Gesellschafter zur Versammlung eingeladen wurden), sind alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig.
  • Selbstverständlich müssen auch die Abstimmungen selbst ordnungsgemäß ablaufen.
  • Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Stolpersteine zu beachten. In kritischen Phasen kann es daher sinnvoll sein, sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Nur eine rechtssichere Durchführung der Gesellschafterversammlung macht die Beschlüsse unangreifbar.

Entlassung des Geschäftsführers

Doch nicht nur zwischen den Gesellschaftern, sondern auch zwischen den Gesellschaftern einerseits und dem Geschäftsführer andererseits kann es zu Spannungen kommen. Ist die Gesellschafterversammlung unzufrieden mit dem Geschäftsführer, hat sie die Möglichkeit, sich von diesem zu trennen.

Dazu ist zum einen die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung nötig, durch die die Organstellung des Geschäftsführers beendet wird. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Laut Gesetz kann dies jederzeit und auch ohne jeglichen Grund erfolgen. 

Etwas anderes gilt aber dann, wenn in der Satzung ein wichtiger Grund für die Abberufung vorausgesetzt wird. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine solche Regelung ist in vielen Satzungen zu finden.

Zudem muss der Geschäftsführervertrag gekündigt werden. Auch dafür ist ein Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung nötig. Dies erfolgt in der Praxis regelmäßig zeitgleich mit der formalen Abberufung.

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Fallstricke bei der Abberufung eines gGmbH-Geschäftsführers

Damit eine Trennung erfolgreich vollzogen werden kann, sollten gemeinnützige GmbHs einige Punkte beachten:

  • Rechtlich ist zwischen der gesellschaftsrechtlichen Organstellung einerseits und dem vertraglichen Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Die Organstellung regelt das GmbH-Gesetz. Die Vertragsschließung vereinbaren die Parteien untereinander. Der schuldrechtliche Anstellungsvertrag ist damit von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung getrennt.
  • Der Anstellungsvertrag und die Organstellung sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Daher ist es möglich, dass bei der Abberufung des Geschäftsführers als Geschäftsführer (Organ der GmbH) der Anstellungsvertrag bestehen bleibt. Dies führt dazu, dass trotz Abberufung die Gesellschaft dem Geschäftsführer das vertraglich vereinbarte Entgelt (Fixgehalt, ggf. Firmenwagen usw.) zahlen muss.
  • Die Abberufung als Geschäftsführer bedarf eines Abberufungsbeschlusses.
  • Die Abberufung lässt den Bestand des Geschäftsführerdienstvertrags (Anstellungsvertrags) grundsätzlich unberührt. Der Vertrag ist seinerseits zu kündigen. Maßstab für die außerordentliche Kündigung ist dabei § 626 BGB. Insbesondere die Einhaltung der Zweiwochenfrist ist wichtig. Auch für die Kündigung ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss nötig. 
  • Bei der Kündigung des Geschäftsführers ist die vereinbarte Form (häufig wird vertraglich die Schriftform vereinbart) einzuhalten. 
  • Oft bietet es sich an, den Geschäftsführer unter Urlaubsanrechnung freizustellen.

Eintragung ins Handelsregister nötig

Ist der Beschluss für die Abberufung des Geschäftsführers gerechtfertigt, muss ein entsprechender Eintrag ins Handelsregister erfolgen. Wird dies vergessen oder ignoriert, kann sich dies haftungsrechtlich negativ für den ausgeschiedenen Geschäftsführer auswirken, weil dieser immer noch im Handelsregister geführt wird. Auch für die gGmbH selbst kann dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nachteilig sein. Die Eintragung sollte also auf keinen Fall unterlassen werden.

Trennung vom Geschäftsführer: einfacher gesagt als getan

In der Praxis verläuft eine Trennung von einem Geschäftsführer häufig nicht so einfach und problemlos wie zunächst gedacht. Vor allem eine außerordentliche, fristlose Beendigung der Zusammenarbeit ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Denn der Geschäftsführer hat selbstverständlich die Möglichkeit, sowohl gegen seine Abberufung als auch gegen seine Kündigung gerichtlich vorzugehen.

WINHELLER berät (gemeinnützige) GmbHs

Haben Sie interne Streitigkeiten in Ihrer gGmbH? Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Anliegen. Zu unseren Beratungsleistungen gehören unter anderem:

  • Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen als Gesellschafter
  • Vertretung der Geschäftsführung in Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern 
  • Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern bzw. außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen entsprechende Abberufungsverlangen
  • Satzungsgestaltungen
  • Vorbereitung und rechtssichere Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Klagen sowie Abwehr von Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse
  • Prüfung der Zulässigkeit von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Ihr Anwalt bei gGmbH-Streitigkeiten und Abberufungen

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