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Kleinere Kindertageseinrichtungen, wie sie häufig von engagierten Eltern ins Leben gerufen werden, werden oft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben. Erreicht das anfangs überschaubare Projekt mit zunehmendem Erfolg eine gewisse Größe, kann sich diese Rechtsform im Nachhinein jedoch als Stolperstein erweisen. Zahlreiche Gründe sprechen ab einer bestimmten Größe (Mitarbeiterzahl, Zahl der betreuten Kinder, Anlagevermögen, Zahl der KiTa-Einrichtungen etc.) dafür, den e.V. in eine andere, passendere Rechtsform umzuwandeln, um das Projekt rechtssicher fortführen zu können.
Das Vereinsregister in Berlin hatte in den vergangenen Jahren KiTa-Vereine als wirtschaftlich tätige Vereine eingestuft, denen die Rechtsform des Idealvereins verboten ist. In der Folge waren viele KiTa-Vereine mit ihrer Löschung aus dem Vereinsregister konfrontiert.
Auch wenn der BGH das Löschungsverfahren einer KiTa eingestellt hat: Die Zukunft für KiTas in der Rechtsform des Vereins ist weiter ungewiss. Daher ist die Rechtsform der gGmbH besonders für KiTas interessant.
Im Bereich der Kinderbetreuung hält daher immer häufiger die Rechtsform der gGmbH Einzug – sowohl für Neugründungen als auch bei späteren Umwandlungen. Die KiTa-gGmbH bewährt sich vielfach als sinnvolle Alternative zum eingetragenen Verein. Letztlich kommt es bei der Wahl der richtigen Rechtsform jedoch auf die Umstände im Einzelfall an.
In bestimmten Fällen kann auch die eingetragene Genossenschaft die richtige Wahl sein. Sie empfiehlt sich insbesondere bei einer größeren Anzahl von Vereinsmitgliedern und einem hohen persönlichen Engagement der Mitglieder (Eltern) in der Kindertageseinrichtung. Gerne erörtern wir mit Ihnen die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und klären, ob für Ihre KiTa die gGmbH, die Genossenschaft oder im Einzelfall doch der e.V. am besten geeignet ist.
Diese Fragen beantwortet Fachanwalt Stefan Winheller im Video:
Für die Gründung von Kindertagesstätten und Kindergärten (übrigens unabhängig davon, ob als KiTa-Verein, KiTa-gGmbH oder KiTa-Genossenschaft) gelten besondere Regeln. Eine einfache Gewerbeanmeldung wie für die Gründung gewerblicher Unternehmen reicht für die Gründung einer KiTa bzw. eines Kindergartens nicht aus. Es bedarf vielmehr einer speziellen Betriebserlaubnis, deren Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Um später unnötige Kosten zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld der Gründung die Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorgaben einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und bei der Planung berücksichtigt werden.
Sollte Ihre KiTa bereits seit längerem in der Rechtsform des e.V. existieren und eine Umwandlung nötig sein, klären wir gerne mit Ihnen das mögliche weitere Vorgehen: Für viele Einrichtungen der Kinderbetreuung in Vereinsform kann es sich z.B. anbieten, einen Formwechsel in die Rechtsform der gGmbH in Erwägung zu ziehen. Ein solcher Formwechsel erlaubt es dem Verein, sein „Rechtskleid“ zu wechseln, ohne sich dabei seiner rechtlichen Beziehungen zu entledigen. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die vor der Umwandlung begründet wurden (insbesondere die geschlossenen Verträge), bleiben also vollständig erhalten. Gleiches gilt für das Vereinsvermögen und den Mitgliederbestand. Unter allen Umwandlungsmöglichkeiten stellt der Formwechsel damit die unkomplizierteste und zumeist kostengünstigste Variante dar.
Abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls existieren neben dem Formwechsel natürlich diverse weitere Alternativen, z.B.
die wir im Rahmen unserer Beratung berücksichtigen und gerne mit Ihnen besprechen werden.
Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche KiTa-Gründungen und Umwandlungen von KiTas in gGmbHs und Genossenschaften erfolgreich begleitet. Wir bringen die nötige Erfahrung und Sachkunde für eine reibungslose Umwandlung mit und sind auch Ihnen gerne bei Ihrem Gründungs- oder Umwandlungsvorhaben behilflich. Wenn Sie also eine KiTa-gGmbH oder KiTa-Genossenschaft gründen oder sich von einem erfahrenen Anwalt zum Recht und Steuerrecht der gemeinnützigen GmbH oder der gemeinnützigen Genossenschaft zum Zwecke des Betriebs einer KiTa oder eines Kindergartens beraten lassen möchten, melden Sie sich gerne bei uns.
Ihr Ansprechpartner ist Fachanwalt Johannes Fein (Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht). Kontaktieren Sie uns jederzeit per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80), so dass wir gemeinsam über Ihren individuellen Fall sprechen und die weiteren Schritte planen können.
28.07.2022 - Johannes Fein
gGmbHs: Abfindungen in Höhe des Nennwerts entsprechen der Gemeinnützigkeit