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Eine gute Kinderbetreuung ist von zentraler Bedeutung für unsere Gesellschaft. Denn beruflich aktiv sein können Eltern nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Kinder gut versorgt sind. Da immer noch Frauen den Löwenanteil der Kindererziehung schultern, ist eine gute Kleinstkinderbetreuung auch eine Frage der Geschlechtergerechtigkeit. Der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz unterstreicht die Bedeutung des Themas.
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz ist allerdings nur ein erster Schritt und löst nicht alle Probleme. Trotz erheblicher Investitionen der öffentlichen Hand fehlen immer noch viele Betreuungsplätze. Expertenstudien zufolge wird die Versorgungslücke in Zukunft eher noch größer werden. Der Bedarf nach Plätzen ist also ungebrochen hoch, auch nach Betriebskitaplätzen. Die Förderbedingungen und die steuerlichen Rahmenbedingungen bereiten Betreibern von Betriebskitas und betriebsnahen Kitas allerdings erhebliche Schwierigkeiten.
Staat und Gesellschaft sind auf private Kitabetreiber angewiesen. Dazu zählen insbesondere auch Betreiber von Betriebskitas bzw. von betriebsnahen Kitas, also Kitabetriebe, die einem Unternehmen nahestehen oder mit einem oder mehreren Unternehmen kooperieren. Sie räumen dem/den Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern im Voraus das Recht ein, eine bestimmte Anzahl von Kitaplätzen belegen zu dürfen.
Die Kooperationen zwischen Kitabetreibern und Unternehmen sind meist Win-Win-Win-Situationen:
Angesichts der Vorteile für den Staat liegt es nahe, dass Betriebskitas umfassend in das staatliche Förderprogramm für Kitas einbezogen sind. Die Förderbedingungen variieren allerdings von Bundesland zu Bundesland und zum Teil von Kommune zu Kommune erheblich.
Bundesweit tätige Kitabetreiber müssen daher einen Flickenteppich von Fördervoraussetzungen im Blick behalten: Teilweise ist für die staatliche Unterstützung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und die Anerkennung als gemeinnützig erforderlich. Andere Bundesländer verzichten darauf. Einzelne Kommunen wiederum weichen teilweise von den landesweiten Bedingungen ab und verfolgen ihr eigenes Modell für die betriebliche Kinderbetreuung. Auch die Höhe der staatlichen Förderung ist bundesweit uneinheitlich geregelt. Oft erhält ein reiner Betriebskitabetreiber eine niedrigere Förderung als eine öffentliche Kita.
Häufig geben die örtlichen Jugendämter oder die Kommunen Quoten für die Belegung der Kita-Plätze mit „Stadtkindern“ vor. Die Stadt Frankfurt unterscheidet z.B. zwischen einer Betriebskita mit mindestens 25 Prozent Stadtteilöffnung und einer pauschalierten 100-Prozent-Förderung sowie einer reinen Betriebskita ohne Stadtteilöffnung und einer reduzierten 80-Prozent-Förderung. In beiden Fällen wird von der Stadt Frankfurt die Gemeinnützigkeit des Trägers, abweichend zum Landesrecht, als Fördervoraussetzung eingefordert.
Betriebskitabetreiber stehen damit in einigen Kommunen vor der Herausforderung, die Gemeinnützigkeit nachweisen zu müssen, weil sie nur dann an der staatlichen Förderung teilhaben können. Gleichzeitig verlangt das Steuerrecht/Gemeinnützigkeitsrecht von ihnen, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie nur dann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden können. Diese Anerkennung als gemeinnützig ist in Fällen, in denen eine Kita sich mit ihrem Angebot an ein Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter und deren Kinder richtet, allerdings fraglich – jedenfalls dann, wenn die Kita ausschließlich Betriebskinder aufnimmt oder die Quote der „Betriebskinder“ im Vergleich zu den „Stadtkindern“ sehr hoch ist.
In diesen Fällen geraten Kitabetreiber in ein Dilemma: Obwohl sie die staatlichen Quoten und Förderbedingungen erfüllen, droht ihnen möglicherweise der Entzug der Gemeinnützigkeit (so zuletzt FG Düsseldorf v. 28.10.2019), was wiederum in den Fällen, in denen die Förderbedingungen die Gemeinnützigkeit des Trägers voraussetzen, zur Folge hat, dass ihnen die staatliche Förderung gestrichen wird.
Ein weiterer Schwerpunkt von Betriebsprüfungen bei gemeinnützigen Kitabetreibern liegt in der Überprüfung der Leistungsbeziehungen zwischen dem gemeinnützigen Kitabetreiber und einem mit diesem kooperierenden gewerblichen Unternehmen, das häufig diverse Serviceleistungen erbringt. Entweder existieren rein vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien oder aber auch gesellschaftsrechtliche Verknüpfungen, z.B. wenn eine gewerbliche Mutter-GmbH 100 Prozent der Anteile an einer gemeinnützigen Kita-GmbH hält. In diesen Konstellationen ist zur Vermeidung gemeinnützigkeitsrechtlicher Probleme besonders darauf zu achten, dass die Leistungsbeziehungen angemessen ausgestaltet sind und insbesondere keine Gewinne aus der Gemeinnützigkeit in die Gewerblichkeit „abgezogen“ werden.
Ihre Ansprechpartner für sämtliche rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit betriebsnahen Kitas sind Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Thomas Dehesselles und Rechtsanwalt Alexander Vielwerth. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80). Gerne sind wir Ihnen behilflich.