Rechtsberatung für Betriebskitas und betriebsnahe Kitas

Betriebskitas und betriebsnahe Kitas

Bedarf an Betriebskitas ungebrochen

Eine gute Kinderbetreuung ist von zentraler Bedeutung für unsere Gesellschaft. Denn beruflich aktiv sein können Eltern nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Kinder gut versorgt sind. Da immer noch Frauen den Löwenanteil der Kindererziehung schultern, ist eine gute Kleinstkinderbetreuung auch eine Frage der Geschlechtergerechtigkeit. Der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz unterstreicht die Bedeutung des Themas. 

Der gesetzliche Anspruch auf einen Kitaplatz ist allerdings nur ein erster Schritt und löst nicht alle Probleme. Trotz erheblicher Investitionen der öffentlichen Hand fehlen immer noch viele Betreuungsplätze. Expertenstudien zufolge wird die Versorgungslücke in Zukunft eher noch größer werden. Der Bedarf nach Plätzen ist also ungebrochen hoch, auch nach Betriebskitaplätzen. Die Förderbedingungen und die steuerlichen Rahmenbedingungen bereiten Betreibern von Betriebskitas und betriebsnahen Kitas allerdings erhebliche Schwierigkeiten.

Beratung zu Verträgen von Betriebskitas

Betriebskitas: Win-Win-Win

Staat und Gesellschaft sind auf private Kitabetreiber angewiesen. Dazu zählen insbesondere auch Betreiber von Betriebskitas bzw. von betriebsnahen Kitas, also Kitabetriebe, die einem Unternehmen nahestehen oder mit einem oder mehreren Unternehmen kooperieren. Sie räumen dem/den Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern im Voraus das Recht ein, eine bestimmte Anzahl von Kitaplätzen belegen zu dürfen. 

Die Kooperationen zwischen Kitabetreibern und Unternehmen sind meist Win-Win-Win-Situationen:  

  • Vorteil für die Gesellschaft und die Kommunen: Mehr Kitaplätze reduzieren die Versorgungslücke und reduzieren den Druck auf die staatlichen Kitas
  • Vorteil für den Betriebskitabetreiber: der Kooperationspartner (teil-)finanziert den Aufbau der Kita und den laufenden Betrieb
  • Vorteil für das kooperierende Unternehmen: verstärkte Mitarbeiterbindung durch Angebot der Kinderbetreuung an die Mitarbeiter

Staatliche Förderung für Kitabetreiber

Angesichts der Vorteile für den Staat liegt es nahe, dass Betriebskitas umfassend in das staatliche Förderprogramm für Kitas einbezogen sind. Die Förderbedingungen variieren allerdings von Bundesland zu Bundesland und zum Teil von Kommune zu Kommune erheblich.

Bundesweit tätige Kitabetreiber müssen daher einen Flickenteppich von Fördervoraussetzungen im Blick behalten: Teilweise ist für die staatliche Unterstützung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und die Anerkennung als gemeinnützig erforderlich. Andere Bundesländer verzichten darauf. Einzelne Kommunen wiederum weichen teilweise von den landesweiten Bedingungen ab und verfolgen ihr eigenes Modell für die betriebliche Kinderbetreuung. Auch die Höhe der staatlichen Förderung ist bundesweit uneinheitlich geregelt. Oft erhält ein reiner Betriebskitabetreiber eine niedrigere Förderung als eine öffentliche Kita.

Kommunale Förderung für Kitas: Beispiel Frankfurt

Häufig geben die örtlichen Jugendämter oder die Kommunen Quoten für die Belegung der Kita-Plätze mit „Stadtkindern“ vor. Die Stadt Frankfurt unterscheidet z.B. zwischen einer Betriebskita mit mindestens 25 Prozent Stadtteilöffnung und einer pauschalierten 100-Prozent-Förderung sowie einer reinen Betriebskita ohne Stadtteilöffnung und einer reduzierten 80-Prozent-Förderung. In beiden Fällen wird von der Stadt Frankfurt die Gemeinnützigkeit des Trägers, abweichend zum Landesrecht, als Fördervoraussetzung eingefordert.

Betriebskita - Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht

Steuerliche Herausforderungen für Betriebskitas

Betriebskitabetreiber stehen damit in einigen Kommunen vor der Herausforderung, die Gemeinnützigkeit nachweisen zu müssen, weil sie nur dann an der staatlichen Förderung teilhaben können. Gleichzeitig verlangt das Steuerrecht/Gemeinnützigkeitsrecht von ihnen, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie nur dann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden können. Diese Anerkennung als gemeinnützig ist in Fällen, in denen eine Kita sich mit ihrem Angebot an ein Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter und deren Kinder richtet, allerdings fraglich – jedenfalls dann, wenn die Kita ausschließlich Betriebskinder aufnimmt oder die Quote der „Betriebskinder“ im Vergleich zu den „Stadtkindern“ sehr hoch ist. 

In diesen Fällen geraten Kitabetreiber in ein Dilemma: Obwohl sie die staatlichen Quoten und Förderbedingungen erfüllen, droht ihnen möglicherweise der Entzug der Gemeinnützigkeit (so zuletzt FG Düsseldorf v. 28.10.2019), was wiederum in den Fällen, in denen die Förderbedingungen die Gemeinnützigkeit des Trägers voraussetzen, zur Folge hat, dass ihnen die staatliche Förderung gestrichen wird.

Betriebsprüfung in Kindergarten und Kita

Ein weiterer Schwerpunkt von Betriebsprüfungen bei gemeinnützigen Kitabetreibern liegt in der Überprüfung der Leistungsbeziehungen zwischen dem gemeinnützigen Kitabetreiber und einem mit diesem kooperierenden gewerblichen Unternehmen, das häufig diverse Serviceleistungen erbringt. Entweder existieren rein vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien oder aber auch gesellschaftsrechtliche Verknüpfungen, z.B. wenn eine gewerbliche Mutter-GmbH 100 Prozent der Anteile an einer gemeinnützigen Kita-GmbH hält. In diesen Konstellationen ist zur Vermeidung gemeinnützigkeitsrechtlicher Probleme besonders darauf zu achten, dass die Leistungsbeziehungen angemessen ausgestaltet sind und insbesondere keine Gewinne aus der Gemeinnützigkeit in die Gewerblichkeit „abgezogen“ werden.

Unsere Beratungsleistungen für Kitas

  • Rechtsformwahl zu Beginn (v.a. Verein, gGmbH, Genossenschaft) und Umstrukturierungen und Umwandlungen (Formwechsel, Ausgliederungen, Abspaltungen etc.) 
  • Prüfung Ihres Geschäftsmodells zum Zweck der Sicherung der Gemeinnützigkeit
  • Verteidigung gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit
  • Verteidigung gegen die Verweigerung staatlicher Förderungen
  • Rechtliche und steuerliche Gestaltung der Verträge zwischen Kitaträger und Betrieb
  • Rechtliche und steuerliche Gestaltung der Verträge zwischen Kitaträger und gewerblichen Servicegesellschaften 
  • Laufende steuerliche und rechtliche Beratung des Betriebskitabetreibers im Tagesgeschäft
  • Laufende Steuerberatungsleistungen inkl. Buchhaltung, Steuererklärungen, Jahresabschlusserstellung
  • Laufende betriebswirtschaftliche Beratung

Ihr Anwalt für die Beratung von Betriebskitas

Ihre Ansprechpartner für sämtliche rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit betriebsnahen Kitas sind Ihnen gerne behilflich.

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 80).

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Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

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