Internationale Hilfsorganisationen
Rechts- und Steuerberatung für international tätige NGOs und NPOs
Viele große deutsche NPOs sind grenzüberschreitend aktiv – europaweit oder weltweit. Fundraising, Öffentlichkeitsarbeit, Projektplanung und Verwaltung erfolgen zwar häufig am deutschen Sitz. Die eigentlichen Aktivitäten entfalten sie allerdings meist im Ausland:
- Hilfslieferungen in Katastrophengebiete,
- Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Kriegsgebieten,
- Aufbau von Bildungsangeboten und
- sonstige Projekte in Entwicklungsländern
sind nur Beispiele des intensiven globalen Engagements gemeinnütziger Hilfsorganisationen aus Deutschland. Vielfach planen auch Charities aus dem Ausland ihre Aktivitäten vor allem in Osteuropa und in Afrika über Tochter-NPOs mit Sitz in Deutschland.

Operative Tätigkeit: Hilfspersonen in der internationalen Entwicklungshilfe
Internationale Hilfsorganisationen sind entweder selbst operativ im In- und vor allem Ausland aktiv, oder sie beschränken sich darauf, rein fördernd zu wirken, d.h. Gelder und sonstige Mittel (z.B. Sachmittel, aber auch Dienstleistungen) an andere Empfängerorganisationen und Projektpartner im In- und Ausland weiterzuleiten, die die Projekte dann in eigener Regie umsetzen.
Gemeinnützige Organisationen, die ihre Projekte in eigener Verantwortung durchführen, bedienen sich dafür in aller Regel diverser Dienstleister. Insbesondere Projekte im Ausland sind ohne Expertenkenntnisse vor Ort meist nur unter Schwierigkeiten umzusetzen. Eine solche Zusammenarbeit mit Externen ist rechtlich, vor allem gemeinnützigkeitsrechtlich, vergleichsweise unproblematisch, solange die NPO den Dienstleister entsprechend vertraglich bindet und ihn als sog. Hilfsperson einschaltet.
Fördernde Tätigkeit: Mittelweiterleitungen in der Entwicklungshilfe
Gemeinnützige Organisationen, die ihre Gelder und sonstige Mittel an Dritte weiterleiten, die sodann die eigentliche Projektarbeit übernehmen und die Mittel einsetzen, stehen hingegen regelmäßig vor rechtlichen, vor allem gemeinnützigkeitsrechtlichen Herausforderungen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Es fehlt eine Regelung in der Satzung der NPO, die eine Mittelweiterleitung zulässt: Die gemeinnützige Organisation darf dann höchstens 50 Prozent ihrer Mittel an Dritte weiterleiten – und auch nur innerhalb Deutschlands. Leitet sie mehr als 50 Prozent weiter oder leitet sie Mittel ins Ausland, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, was auch haftungsrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen haben kann.
- Es existiert eine Satzungsregelung, die eine Mittelweiterleitung zulässt: Die gemeinnützige Organisation kann ihre Mittel grundsätzlich in unbegrenzter Höhe an Dritte innerhalb und außerhalb Deutschlands weiterleiten.
Um unnötige Risiken zu vermeiden, sollten gemeinnützige Hilfsorganisationen daher unbedingt auf eine korrekte Satzungsgestaltung achten, die die gewünschte Mittelweiterleitung gestattet.
Mittelweiterleitung innerhalb Deutschlands und ins Ausland
Eine Weiterleitung innerhalb Deutschlands setzt voraus, dass die Empfängerorganisation selbst als gemeinnützig anerkannt ist, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Nur wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist das entbehrlich.
Auch bei Mitteilweiterleitungen ins Ausland muss der ausländische Empfänger nicht steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Steuergesetze sein. Das wäre auch nur selten der Fall. Es gelten stattdessen andere Voraussetzungen:
- Ähnliche Rechtsform: Die Rechtsform der ausländischen Organisation muss der einer deutschen Körperschaft oder Personenvereinigung entsprechen. Es bedarf dazu eines sog. Typenvergleichs, wofür eine intensive Prüfung der Gründungsdokumente der ausländischen Organisation erforderlich ist.
- Hypothetische Begünstigung: Die Tätigkeit der Empfängerorganisation muss hypothetisch in Deutschland steuerbegünstigt sein (Kontrollfrage: Wäre die Tätigkeit in Deutschland steuerbegünstigt, wenn sie hier ausgeübt würde?). Der Nachweis lässt sich häufig mit Projektbeschreibungen, Tätigkeitsnachweisen, Verträgen, Presseerklärungen und Prospekten führen.
Um ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, sollten gemeinnützige Organisationen, die ihre Mittel an andere Empfänger weiterreichen, dies außerdem immer nur auf Grundlage eines sorgfältig erstellten Mittelweiterleitungsvertrags tun, in dem sie die Empfängerorganisation darauf verpflichten, die erhaltenen Mittel nur für die von der gebenden Organisation vorgegebenen Zwecke zu nutzen sowie einen Verwendungsnachweis zu führen.
Unsere Leistungen für internationale Hilfsorganisationen
Seit Jahren beraten und begleiten wir international tätige Hilfsorganisationen in allen Fragen des internationalen Gemeinnützigkeits- und Steuerrechts. Gerne sind wir auch Ihr Ansprechpartner für Ihre internationalen Projekte und bieten Ihnen sämtliche rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen aus einer Hand – unsere internationale Vernetzung macht es möglich.
Unsere Leistungen für internationale Hilfsorganisationen sind vielfältig und umfassen z.B.:
- Entwurf von Verträgen für den Einsatz von Hilfspersonen/Dienstleistern im In- und Ausland
- Gestaltung von Mittelweiterleitungsvereinbarungen, vor allem für Weiterleitungen ins Ausland, zum Schutz der Gemeinnützigkeit und zur Haftungsvermeidung
- Beratung und Gestaltung von Fördermittelvereinbarungen und Zuschussbescheiden zur Finanzierung der Projekte der NPO
- (Umsatz-)steuerliche Beratung zu Fördermitteln und öffentlichen Zuschüssen
- Beratung zu vergaberechtlichen Fragestellungen beim Einsatz von externen Dienstleistern
- Beratung zur Gestaltung von Verwendungsnachweisen für die öffentliche Hand oder sonstige Geldgeber
- Satzungsgestaltung
- Kooperation mit unseren ausländischen Partnerkanzleien zur Klärung von ausländischen Rechts- und Steuerfragen
- Beratung und Vertretung gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Klageverfahren
- Begutachtung von rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen
- Laufende Zuarbeit auf Zuruf bei allen rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen im Alltagsgeschäft großer Hilfsorganisationen – von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulässigkeit der geplanten Mittelverwendung.
Ihr Berater für internationale Hilfsorganisationen
Unsere Anwälte und Steuerberater helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).
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