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Viele große deutsche NPOs sind grenzüberschreitend aktiv – europaweit oder weltweit. Fundraising, Öffentlichkeitsarbeit, Projektplanung und Verwaltung erfolgen zwar häufig am deutschen Sitz. Die eigentlichen Aktivitäten entfalten sie allerdings meist im Ausland:
sind nur Beispiele des intensiven globalen Engagements gemeinnütziger Hilfsorganisationen aus Deutschland. Vielfach planen auch Charities aus dem Ausland ihre Aktivitäten vor allem in Osteuropa und in Afrika über Tochter-NPOs mit Sitz in Deutschland.
Internationale Hilfsorganisationen sind entweder selbst operativ im In- und vor allem Ausland aktiv, oder sie beschränken sich darauf, rein fördernd zu wirken, d.h. Gelder und sonstige Mittel (z.B. Sachmittel, aber auch Dienstleistungen) an andere Empfängerorganisationen und Projektpartner im In- und Ausland weiterzuleiten, die die Projekte dann in eigener Regie umsetzen.
Gemeinnützige Organisationen, die ihre Projekte in eigener Verantwortung durchführen, bedienen sich dafür in aller Regel diverser Dienstleister. Insbesondere Projekte im Ausland sind ohne Expertenkenntnisse vor Ort meist nur unter Schwierigkeiten umzusetzen. Eine solche Zusammenarbeit mit Externen ist rechtlich, vor allem gemeinnützigkeitsrechtlich, vergleichsweise unproblematisch, solange die NPO den Dienstleister entsprechend vertraglich bindet und ihn als sog. Hilfsperson einschaltet.
Gemeinnützige Organisationen, die ihre Gelder und sonstige Mittel an Dritte weiterleiten, die sodann die eigentliche Projektarbeit übernehmen und die Mittel einsetzen, stehen hingegen regelmäßig vor rechtlichen, vor allem gemeinnützigkeitsrechtlichen Herausforderungen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Um unnötige Risiken zu vermeiden, sollten gemeinnützige Hilfsorganisationen daher unbedingt auf eine korrekte Satzungsgestaltung achten, die die gewünschte Mittelweiterleitung gestattet.
Eine Weiterleitung innerhalb Deutschlands setzt voraus, dass die Empfängerorganisation selbst als gemeinnützig anerkannt ist, d.h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Nur wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist das entbehrlich.
Auch bei Mitteilweiterleitungen ins Ausland muss der ausländische Empfänger nicht steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Steuergesetze sein. Das wäre auch nur selten der Fall. Es gelten stattdessen andere Voraussetzungen:
Um ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, sollten gemeinnützige Organisationen, die ihre Mittel an andere Empfänger weiterreichen, dies außerdem immer nur auf Grundlage eines sorgfältig erstellten Mittelweiterleitungsvertrags tun, in dem sie die Empfängerorganisation darauf verpflichten, die erhaltenen Mittel nur für die von der gebenden Organisation vorgegebenen Zwecke zu nutzen sowie einen Verwendungsnachweis zu führen.
Seit Jahren beraten und begleiten wir international tätige Hilfsorganisationen in allen Fragen des internationalen Gemeinnützigkeits- und Steuerrechts. Gerne sind wir auch Ihr Ansprechpartner für Ihre internationalen Projekte und bieten Ihnen sämtliche rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen aus einer Hand – unsere internationale Vernetzung macht es möglich.
Unsere Leistungen für internationale Hilfsorganisationen sind vielfältig und umfassen z.B.:
Unsere Anwälte und Steuerberater helfen Ihnen gerne weiter. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Fein. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).