info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Die Förderung von Wissenschaft und Forschung bildet seit jeher den Grundstein für den Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Gesetzgeber steuerliche Anreize setzt und die Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkennt. Bei Fragen der Mittelverwendung und Finanzierung müssen gemeinnützige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen jedoch einige Fallstricke beachten, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Insbesondere das Thema Auftragsforschung sorgt in der Praxis oft für Diskussionen mit dem Finanzamt.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen genießen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit vor allem folgende finanzielle und steuerliche Vorteile:
Forschen die Einrichtungen im Interesse einzelner Personen oder Unternehmen, spricht man von sog. Auftragsforschung. Problematisch hieran ist, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Forschung im Interesse der Allgemeinheit gemeinnützig und somit als sog. Zweckbetrieb steuerlich begünstigt ist.
Die Auftragsforschung hingegen ist nicht begünstigt und unterliegt als sog. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der regulären Besteuerung. Die resultierende Steuerbelastung behindert die Einrichtungen jedoch in ihrer Forschungsarbeit. Dies ist weder vom Gesetzgeber noch von den Einrichtungen gewollt.
Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und eine steuerlich begünstigte Auftragsforschung ermöglicht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Überschreiten der 50-Prozent-Grenze hat folgende Konsequenzen:
In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere die Abgrenzung von schädlichen zu unschädlichen Einnahmen Schwierigkeiten bereiten kann. So kann beispielsweise häufig eine forschende Tätigkeit (gemeinnützige Forschung) nur schwer von der Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse (Auftragsforschung) abgegrenzt werden. Es ist in der Praxis also nicht immer klar, ob Zahlungen als Zuwendungen zu behandeln sind oder doch tatsächlich Entgelte für die Auftragsforschung darstellen.
Um die Gemeinnützigkeit der Einrichtung zu sichern, bietet es sich häufig an, dass Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ihre Auftragsforschung auf eine gewerbliche(!) Tochtergesellschaft ausgliedern. Die Einrichtung gründet also eine Tochtergesellschaft, die die Auftragsforschung durchführt und mit ihren Leistungen voll steuerpflichtig ist.
Eine solche Strukturierung hat folgende Vorteile:
Wir sind für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene aktiv. Ob zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zu Umstrukturierungen oder zu sonstigen wirtschaftsrechtlichen Fragen – als breit aufgestelltes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten wir Ihre Einrichtung in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen.
Unser Leistungskatalog ist vielfältig und umfasst z.B.:
Sie führen eine Wissenschafts- und Forschungseinrichtung und sind sich unsicher, wie sich die Auftragsforschung auf den Gemeinnützigkeitsstatus Ihrer Einrichtung auswirkt? Sie suchen rechtliche und steuerliche Unterstützung für eine Umstrukturierung? Sie benötigen arbeitsrechtliche Hilfe, z.B. im Hinblick auf die Gestaltung der Verträge mit Ihren Forschern und Wissenschaftlern oder zu Fragen der Arbeitnehmerüberlassung? Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Ihre Ansprechpartner bei WINHELLER sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
Rechtsanwalt Alexander Vielwerth nimmt an der Statement-Runde zu pro und contra der Wahl der genossenschaftlichen Rechtsform teil.