Rechtsberatung für gemeinnützige Forschungseinrichtungen

Gemeinnützige Forschungseinrichtungen

Rechtsberatung für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung bildet seit jeher den Grundstein für den Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Gesetzgeber steuerliche Anreize setzt und die Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkennt.

Bei Fragen der Mittelverwendung und Finanzierung müssen gemeinnützige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen jedoch einige Fallstricke beachten, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Insbesondere das Thema Auftragsforschung sorgt in der Praxis oft für Diskussionen mit dem Finanzamt.

Gemeinnützigkeit für Forschungseinrichtungen

Welche Vorteile bietet die Gemeinnützigkeit für Forschungseinrichtungen?

Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen genießen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit vor allem folgende finanzielle und steuerliche Vorteile: 

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Bestimmte Leistungen der Einrichtung unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent
  • Ausstellung von Spendenbescheinigungen wird möglich; Spender können diese nutzen, um ihre Spenden als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen; dadurch hoher steuerlicher Anreiz für Spender
  • Gemeinnützigkeit als eine Art „Gütesiegel“; öffentliche Zuschüsse und Fördergelder werden häufig exklusiv nur an gemeinnützige Einrichtungen vergeben

Problemfeld Auftragsforschung

Forschen die Einrichtungen im Interesse einzelner Personen oder Unternehmen, spricht man von sog. Auftragsforschung. Problematisch hieran ist, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Forschung im Interesse der Allgemeinheit gemeinnützig und somit als sog. Zweckbetrieb steuerlich begünstigt ist.

Die Auftragsforschung hingegen ist nicht begünstigt und unterliegt als sog. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der regulären Besteuerung. Die resultierende Steuerbelastung behindert die Einrichtungen jedoch in ihrer Forschungsarbeit. Dies ist weder vom Gesetzgeber noch von den Einrichtungen gewollt.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Auftragsforschung steuerlich begünstigt?

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und eine steuerlich begünstigte Auftragsforschung ermöglicht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Beim Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung handelt es sich um eine Körperschaft: Als Träger kommen damit insbesondere GmbHs, Vereine und Stiftungen in Betracht.
  • Die Trägerkörperschaft finanziert sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung: Eine überwiegende Finanzierung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der Einnahmen der Trägerkörperschaft aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung stammen (unschädliche Einnahmen). Einnahmen, die nicht aus diesen Quellen stammen, also insbesondere Entgelte für die Auftragsforschung, sind sog. schädliche Einnahmen. Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass keine Einrichtungen steuerlich begünstigt werden, die überwiegend Auftragsforschung betreiben.

Finanzierung durch Auftragsforschung | Gemeinnützigkeitsrecht beachten

Was passiert bei Überschreitung der 50-Prozent-Grenze bei den Einnahmen?

Ein Überschreiten der 50-Prozent-Grenze hat folgende Konsequenzen: 

  • Kommt der Auftragsforschung nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur Forschung im Interesse der Allgemeinheit zu, begründet die Auftragsforschung einen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der gewöhnlichen Besteuerung unterliegt. Die Einrichtung als solche bleibt jedoch gemeinnützig.
  • Kommt der Auftragsforschung hingegen eine übergeordnete Bedeutung zu, kann das Finanzamt der Einrichtung insgesamt die Gemeinnützigkeit entziehen.

Problem: Abgrenzung von schädlichen zu unschädlichen Einnahmen von Forschungseinrichtungen

In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere die Abgrenzung von schädlichen zu unschädlichen Einnahmen Schwierigkeiten bereiten kann. So kann beispielsweise häufig eine forschende Tätigkeit (gemeinnützige Forschung) nur schwer von der Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse (Auftragsforschung) abgegrenzt werden. Es ist in der Praxis also nicht immer klar, ob Zahlungen als Zuwendungen zu behandeln sind oder doch tatsächlich Entgelte für die Auftragsforschung darstellen.

Lösung: Gründung einer Tochtergesellschaft der Forschungseinrichtungen

Um die Gemeinnützigkeit der Einrichtung zu sichern, bietet es sich häufig an, dass Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ihre Auftragsforschung auf eine gewerbliche(!) Tochtergesellschaft ausgliedern. Die Einrichtung gründet also eine Tochtergesellschaft, die die Auftragsforschung durchführt und mit ihren Leistungen voll steuerpflichtig ist.    

Eine solche Strukturierung hat folgende Vorteile:

  • Die schädlichen Einnahmen werden in der Tochtergesellschaft gebündelt. Auf Ebene der Muttereinrichtung stellt sich daher das Abgrenzungsproblem von schädlichen zu unschädlichen Einnahmen nicht mehr. 
  • Alternativ betreibt die Mutter bis zur Grenze von 50 Prozent Auftragsforschung im Rahmen ihres steuerbegünstigten Zweckbetriebs. Die Auftragsforschung, die über die 50-Prozent-Grenze hinausgeht, wird durch die Tochtergesellschaft betrieben. 
  • Die Gemeinnützigkeit der Mutter ist somit dauerhaft gesichert.
  • Damit die Tochtergesellschaft überhaupt in der Lage ist, Auftragsforschung zu betreiben, wird sie regelmäßig von der Mutter Personal und Geräte gestellt bekommen. Insoweit auflaufende Kosten sind bei der Tochter steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben und senken die Steuerlast der Tochter. 
  • Die von der Tochtergesellschaft an die Muttereinrichtung ausgeschütteten Dividenden können möglicherweise der steuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Dadurch kann steuerfrei zusätzliche Liquidität für die Mutter generiert werden. Allerdings sehen die Finanzbehörden das kritisch. So hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem Erlass vom 02.04.2020 festgestellt, dass Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft und die Entgelte für überlassenes Personal und Geräte zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Muttereinrichtung zählen. Insoweit bedarf das Gestaltungsmodell also einer Einzelfallprüfung und -klärung. 

Unsere Beratungsleistungen für gemeinnützige Forschungseinrichtungen

Wir sind für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene aktiv. Ob zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zu Umstrukturierungen oder zu sonstigen wirtschaftsrechtlichen Fragen – als breit aufgestelltes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten wir Ihre Einrichtung in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen. 

Unser Leistungskatalog ist vielfältig und umfasst z.B.:

  • Beratung zur Abgrenzung von Grundlagen- und Auftragsforschung
  • Steuerliche Optimierungsberatung
  • Durchführung und Begleitung von Umstrukturierungen, insbesondere Ausgliederungen
  • Steuerberatung für Forschungseinrichtungen und Wissenschaftseinrichtungen, z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren

Ihr Anwalt für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

Sie führen eine Wissenschafts- und Forschungseinrichtung und sind sich unsicher, wie sich die Auftragsforschung auf den Gemeinnützigkeitsstatus Ihrer Einrichtung auswirkt? Sie suchen rechtliche und steuerliche Unterstützung für eine Umstrukturierung? Sie benötigen arbeitsrechtliche Hilfe, z.B. im Hinblick auf die Gestaltung der Verträge mit Ihren Forschern und Wissenschaftlern oder zu Fragen der Arbeitnehmerüberlassung? Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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