Rechtsberatung für Krankenhäuser und Kliniken

Krankenhäuser und Kliniken

Bundesweite Beratung im Steuerrecht und Gemeinnützigkeitsrecht

Krankenhäuser leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Daher setzt der Gesetzgeber steuerliche Anreize, indem er die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege als gemeinnützig anerkennt. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit sind jedoch nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten verbunden. 

Auch die Grenzziehung zwischen gemeinnützig und gewerblich ist nicht immer einfach: Viele Krankenhäuser bieten z.B. Behandlungen an, die medizinisch nicht zwingend erforderlich, jedoch finanziell lukrativ sind. Es stellt sich dann die Frage, ob dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind.

Anwalt für gemeinnütziges Krankenhaus

Welche Rechtsform ist für gemeinnützige Krankenhäuser besonders geeignet?

In der Praxis entscheiden sich viele Krankenhausträger für die gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Rechtsform. Für die gGmbH sprechen vor allem steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Argumente: 

  • Die gGmbH ist „genauso“ gemeinnützig wie z.B. ein gemeinnütziger Verein, d.h. sie ist umfassend steuerlich begünstigt mit allen damit einhergehenden steuerlichen Vorteilen (vor allem: steuerfreier Zweckbetrieb, Spendenempfangsberechtigung, umsatzsteuerliche Privilegien).
  • Die gGmbH schließt die persönliche Haftung der Gesellschafter aus und begrenzt die Haftung auf den jeweiligen in der gGmbH liegenden Krankenhausbetrieb.
  • In der gGmbH lässt sich die Satzung relativ flexibel gestalten und an die Bedürfnisse der Gesellschafter anpassen.
  • Die gGmbH eignet sich als Rechtsform sowohl für neue Krankenhausprojekte als auch für Restrukturierungen (Ausgliederungen, Umwandlungen etc.) in bestehenden Unternehmens-/Stiftungs-/Vereinsstrukturen.
  • Die Gesellschafter behalten – anders als beim Verein – umfassende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschicke des Klinikbetriebs. 

Krankenhausbehandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind

Der Betrieb von Krankenhäusern ist kostenintensiv, die Finanzierungssituation schwierig. In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Betrieb eines Krankenhauses nur dann steuerbegünstigt bleibt, wenn 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden bzw. kein höheres Entgelt berechnet wird. Gemeinnützige Krankenhäuser dürfen somit Behandlungen, die medizinisch nicht zwingend notwendig, aber lukrativ sind, nur in einem beschränkten Umfang erbringen. Missachten Krankenhäuser diese Vorgabe, 

  • droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt;
  • drohen hohe Steuernachzahlungen sowie die persönliche Haftung der Verantwortlichen, da sowohl das Finanzamt als auch die Klinik selbst die Verantwortlichen auf rückständige Steuerzahlungen bzw. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Welche Besonderheiten sollten Krankenhäuser bei der Umsatzsteuer beachten?

Grundsätzlich sind Behandlungsleistungen durch Krankenhäuser, unabhängig davon, ob diese von kommunalen oder Privatkliniken erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings müssen die Leistungen einem therapeutischen Zweck dienen, also medizinisch notwendig sein. Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, unterfallen der Umsatzsteuer.

In der Praxis gibt es daher häufig Streit mit dem Finanzamt darüber, ob ein therapeutischer Zweck vorliegt und die Leistung somit von der Umsatzsteuer befreit ist. Um nicht im Nachhinein – vor allem nach einer Betriebsprüfung – Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen, empfehlen wir deshalb, stets sorgfältig vorab zu prüfen, ob den angebotenen Leistungen ein therapeutischer Zweck zugeschrieben werden kann.

Vorteile von Service-Tochtergesellschaften

Viele Krankenhäuser gründen Tochtergesellschaften, auf die sie bestimmte Aufgaben, wie etwa Gebäude- und Wäschereinigung, auslagern. Diese Servicegesellschaften sind in den meisten Fällen nicht steuerbegünstigt. Dennoch kann die Errichtung von Tochter-Servicegesellschaften für einen Krankenhausträger vorteilhaft sein:  

  • Es können umsatzsteuerliche Organschaften mit den Tochtergesellschaften begründet werden. Dadurch unterfallen die Leistungen zwischen der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften nicht mehr der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbelastung der beteiligten Gesellschaften wird somit erheblich reduziert.
  • Sofern in den Tochtergesellschaften unterschiedliche Tarifverträge gelten, reduziert das die Lohnkosten.  
  • Haftungsträchtige Bereiche können auf Tochtergesellschaften ausgegliedert werden. Im Ernstfall ist die Muttergesellschaft aufgrund der Haftungsbeschränkung der Tochtergesellschaften vor Haftungsansprüchen Dritter geschützt.

Unsere Beratungsleistungen für Krankenhäuser und Kliniken

Zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zu Umstrukturierungen, zum Arbeitsrecht oder zum Gesundheitsdatenschutzrecht – als breit aufgestelltes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten wir Ihre Einrichtung in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen. 

Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:

  • Durchführung und Begleitung von Umstrukturierungen, insbesondere Rechtsformwechsel und Ausgliederungen
  • Laufende Steuerberatung, z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Begründung von umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaften
  • Abgrenzung der steuerfreien von steuerpflichtigen Krankenhausbehandlungsleistungen
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
  • Entwicklung von Legal- und Tax-Compliance-Management-Systemen
  • Beratung im Datenschutz und Stellung von externen Datenschutzbeauftragten
  • Laufende Zuarbeit auf Zuruf bei allen rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zweckbetrieb. 
  • Begutachtung von rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen

Ihr Anwalt für Krankenhäuser und Kliniken

Sie leiten ein Krankenhaus oder eine Klinik und möchten den Betrieb steuerlich optimieren? Sie benötigen Hilfe in umsatzsteuerlichen Fragen? Sie möchten die Rechtsform der gGmbH für ihre Klinik nutzen? Sie benötigen arbeitsrechtliche Hilfe, z.B. im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverträge mit Ihrem Krankenhauspersonal? Sie führen neue Techniken ein und fragen sich, inwieweit das datenschutzrechtlich zulässig ist? Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

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