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Krankenhäuser leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Daher setzt der Gesetzgeber steuerliche Anreize, indem er die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege als gemeinnützig anerkennt. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit sind jedoch nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten verbunden.
Auch die Grenzziehung zwischen gemeinnützig und gewerblich ist nicht immer einfach: Viele Krankenhäuser bieten z.B. Behandlungen an, die medizinisch nicht zwingend erforderlich, jedoch finanziell lukrativ sind. Es stellt sich dann die Frage, ob dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind.
In der Praxis entscheiden sich viele Krankenhausträger für die gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Rechtsform. Für die gGmbH sprechen vor allem steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Argumente:
Der Betrieb von Krankenhäusern ist kostenintensiv, die Finanzierungssituation schwierig. In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Betrieb eines Krankenhauses nur dann steuerbegünstigt bleibt, wenn 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden bzw. kein höheres Entgelt berechnet wird. Gemeinnützige Krankenhäuser dürfen somit Behandlungen, die medizinisch nicht zwingend notwendig, aber lukrativ sind, nur in einem beschränkten Umfang erbringen. Missachten Krankenhäuser diese Vorgabe,
Grundsätzlich sind Behandlungsleistungen durch Krankenhäuser, unabhängig davon, ob diese von kommunalen oder Privatkliniken erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings müssen die Leistungen einem therapeutischen Zweck dienen, also medizinisch notwendig sein. Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, unterfallen der Umsatzsteuer.
In der Praxis gibt es daher häufig Streit mit dem Finanzamt darüber, ob ein therapeutischer Zweck vorliegt und die Leistung somit von der Umsatzsteuer befreit ist. Um nicht im Nachhinein – vor allem nach einer Betriebsprüfung – Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen, empfehlen wir deshalb, stets sorgfältig vorab zu prüfen, ob den angebotenen Leistungen ein therapeutischer Zweck zugeschrieben werden kann.
Viele Krankenhäuser gründen Tochtergesellschaften, auf die sie bestimmte Aufgaben, wie etwa Gebäude- und Wäschereinigung, auslagern. Diese Servicegesellschaften sind in den meisten Fällen nicht steuerbegünstigt. Dennoch kann die Errichtung von Tochter-Servicegesellschaften für einen Krankenhausträger vorteilhaft sein:
Zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zu Umstrukturierungen, zum Arbeitsrecht oder zum Gesundheitsdatenschutzrecht – als breit aufgestelltes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten wir Ihre Einrichtung in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen.
Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
Sie leiten ein Krankenhaus oder eine Klinik und möchten den Betrieb steuerlich optimieren? Sie benötigen Hilfe in umsatzsteuerlichen Fragen? Sie möchten die Rechtsform der gGmbH für ihre Klinik nutzen? Sie benötigen arbeitsrechtliche Hilfe, z.B. im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverträge mit Ihrem Krankenhauspersonal? Sie führen neue Techniken ein und fragen sich, inwieweit das datenschutzrechtlich zulässig ist? Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Ihre Ansprechpartner bei WINHELLER sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
Rechtsanwalt Alexander Vielwerth nimmt an der Statement-Runde zu pro und contra der Wahl der genossenschaftlichen Rechtsform teil.