Rechtsberatung für Museen und Kultureinrichtungen

Museen und Kultureinrichtungen

Rechts- und Steuerberatung für Museen und Co.

Museen und sonstige Kunst- und Kultureinrichtungen sind wichtige Orte für die Identität, Geschichte und das Selbstverständnis einer Gesellschaft. Sie fördern nicht nur den gesellschaftlichen Zusammenhalt, sondern stellen durch den Kulturtourismus auch einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar.

Die Förderung von Kunst und Kultur ist vom Gesetzgeber auch als gemeinnützig und damit partiell steuerbegünstigt anerkannt. Der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit kultureller Einrichtungen sind allerdings einige Grenzen gesetzt, die beachtet werden müssen, um unnötige finanzielle Risiken zu vermeiden.

Rechtsberatung Museum

Welche Vorteile bietet die Gemeinnützigkeit für Museen und Kultureinrichtungen?

Folgende steuerliche Vorteile können Museen sowie sonstige Kunst- und Kultureinrichtungen bei ihnen zuerkannter Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen:

  • Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit die Einrichtung keinen sog. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (z.B. Museumscafe)
  • Eintrittsgelder unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent
  • Ausstellung von Spendenbescheinigungen, die die Gönner nutzen können, um ihre Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen; dadurch entsteht ein hoher steuerlicher Anreiz für Spender
  • Die Gemeinnützigkeit ist regelmäßig auch Voraussetzung für die Möglichkeit der Einrichtungen, Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand zu erhalten.

Welche Tätigkeiten von Museen sind steuerlich begünstigt?

Nicht alle Tätigkeiten von Museen und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen sind steuerlich begünstigt. Dabei ist vor allem zwischen dem sog. Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden:

  • Zweckbetrieb: Dabei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur steht. Beispiele für Zweckbetriebe im Kulturbereich sind etwa Eintrittsgelder. Die Einnahmen von Zweckbetrieben, z.B. durch Eintrittsgelder, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von lediglich 7 Prozent.
     
  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Die Aktivitäten eines solchen Betriebs fördern nicht vorrangig den gemeinnützigen Zweck der Einrichtung, sondern sollen Einnahmen generieren. Beispiele hierfür sind etwa der Verkauf von Speisen und Getränken oder der Verkauf von Souvenirs in Museumsshops. Diese Einnahmen unterliegen dem Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent. Übersteigen die Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine gewisse Freigrenze pro Jahr, unterliegen Gewinne der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

In der Praxis müssen sich Betriebsprüfer und Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob Einnahmen zum steuerbegünstigen Zweckbetrieb oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Für die betroffenen Organisationen geht es dabei häufig um viel Geld. Denn werden Einnahmen fälschlicherweise dem Zweckbetrieb zugeordnet, obwohl sie zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, drohen hohe Steuernachzahlungen. Die steuerliche Einordnung der Tätigkeiten sollte daher stets ein Steuerexperte vornehmen – um zwar vor Aufnahme der Tätigkeit.

Können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Gemeinnützigkeit einer Kultureinrichtung gefährden?

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung gefährden, insbesondere in den folgenden beiden Fällen: 

  • Wirtschaftliche Betätigung wird zum Hauptzweck der Einrichtung: Nach dem sog. Ausschließlichkeitsgebot darf eine Einrichtung ausschließlich ihren gemeinnützigen Zweck, hier die Förderung von Kunst und Kultur, verfolgen. Wirtschaftliche Betätigungen dürfen daher nicht so weit gehen, dass sie zu einem Hauptzweck der Einrichtung erstarken. Die Grenzziehung ist schwierig und bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
     
  • Ausgleich von Verlusten: Erwirtschaftet ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Verluste, dürfen diese nicht mit Geldern aus anderen Sphären ausgeglichen werden. 

Sollte einer der beiden genannten Fälle dennoch eintreten, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und in der Folge hohe Steuernachzahlungen sowie die persönliche Haftung der Verantwortlichen, da sowohl das Finanzamt als auch die Einrichtung selbst die Verantwortlichen auf rückständige Steuerzahlungen bzw. auf Schadensersatz in Haftung nehmen können.

Lösung: Ausgründung einer Tochtergesellschaft

Große Kultureinrichtungen mit intensiven wirtschaftlichen Betätigungen (z.B. im Bereich Merchandising) sind gut beraten, sich über eine Ausgliederung dieser wirtschaftlichen Aktivitäten Gedanken zu machen. Folgende Vorteile sind damit verbunden:

  • Die Ausgliederung verringert den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung in der Kultureinrichtung/Mutterorganisation und bewahrt so die Gemeinnützigkeit der Einrichtung. 
  • Die Haftungsbeschränkung der Tochtergesellschaft schützt die Verantwortlichen der Einrichtung vor einer persönlichen Haftung, da Fehler auf Ebene der Tochtergesellschaft nicht auf die Einrichtung durchschlagen.
  • Dennoch behält die Einrichtung die volle Kontrolle. Denn die Verantwortlichen der Einrichtung können der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft bindende Weisungen erteilen.

Unsere Beratungsleistungen für Museen und Kultureinrichtungen

Wir sind seit langem für Museen, Kunst- und Kultureinrichtungen jeglicher Couleur beratend tätig. Ob zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zu Umstrukturierungen oder zum Arbeitsrecht – als breit aufgestelltes Expertenteam aus Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten wir Ihre kulturelle Einrichtung in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen, z.B. in den folgenden Bereichen:

  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
  • Laufende Zuarbeit nach Bedarf bei allen rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulässigkeit der Mittelverwendung.
  • Unterstützung bei der Beschränkung der Vorstandshaftung
  • Hilfe bei der Dokumentation von Vorstandsentscheidungen
  • Begutachtung von rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen

Ihr Anwalt für Museen und andere Kunst- und Kultureinrichtungen

Sie führen ein Museum oder eine andere Kunst- und Kultureinrichtung und benötigen Hilfe zur richtigen steuerlichen Einordnung von Einnahmen? Sie suchen rechtliche und steuerliche Unterstützung für eine Umstrukturierung? Sie benötigen arbeitsrechtliche Hilfe, z.B. im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern? Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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