Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen
Rechts- und Steuerberatung für Nonprofits
Natur, Tierwelt und Umwelt können sich nicht gegen Eingriffe des Staates vor Gericht wehren. Diese Aufgabe übernehmen stattdessen Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen. Durch ihren Einsatz schützen sie diese wichtigen Güter der Allgemeinheit, die auch im Grundgesetz (Art. 20a GG) genannt werden, vor Eingriffen Dritter oder des Staates.
Die große Bedeutung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes zeigt sich auch im Steuerrecht: Natur-, Umwelt- und Tierschutz sind als gemeinnützige Zwecke anerkannt. Mit der Gemeinnützigkeit gehen allerdings auch Einschränkungen einher, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten der Organisationen.
Wie politisch dürfen Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen sein?
Natur-, Umwelt- und Tierschutz sind bereits per se politische Themen, die in der Öffentlichkeit diskutiert werden. An diesen Debatten beteiligen sich selbstverständlich auch die Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen selbst. Dabei müssen sie sich allerdings der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts bewusst sein, damit sie ihre Gemeinnützigkeit nicht aufs Spiel setzen.
Entscheidend ist, dass mögliche politische Äußerungen stets der eigentlichen Zweckverwirklichung untergeordnet sind und ihr dienen. Die politische Aktivität darf nicht zum Selbstzweck der Organisation erstarken. Wann dies der Fall wäre, ist nicht eindeutig im Gesetz geregelt. Der Bundesfinanzhof hat sich allerdings bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt und den Rahmen zulässiger politischer Betätigung vorgezeichnet. Organisationen im Bereich des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes sollten diese Vorgaben kennen.
National und international tätige Naturschutzorganisationen
Umwelt-, Natur- und Tierschutz kennen keine Grenzen. Große Umweltschutzorganisationen sind daher nicht nur national, sondern grenzüberschreitend tätig. Sie führen ihre Projekte im Ausland entweder selbstständig durch oder verlassen sich insoweit auf Partnerorganisationen im Ausland. In beiden Fällen bedarf das Auslandsengagement einer besonderen rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Begleitung, um Haftungsrisiken zu reduzieren und das Projekt zum Erfolg zu führen.
Provokation ja, Straftaten nein
Tier- und Umweltschutz bedürfen häufig einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit. Manche Organisationen schrecken dabei auch nicht vor sehr provokativen Maßnahmen zurück. Gelegentlich überschreiten Aktivisten dabei auch den Bereich des rechtlich Zulässigen, z.B. wenn Tierschützer rechtswidrig in Ställe von Landwirten eindringen, um Videomaterial zu den dort vorherrschenden Bedingungen zu erstellen.
Das Gesetz ist klar: Wer Straftaten begeht, kann nicht gemeinnützig sein. In der Praxis sind die Umstände allerdings meist nicht so klar, wie es auf den ersten Blick scheint. Vielfach ist es z.B. gar nicht möglich, das Handeln der einzelnen Aktivisten der jeweiligen Organisation zuzurechnen. Nur im Fall einer solchen erfolgreichen Zurechnung wäre es folgerichtig, der Organisation die Gemeinnützigkeit zu entziehen.
Verbandsklagebefugnis von Naturschutzorganisationen: ein scharfes Schwert
Grundsätzlich kann in Deutschland nur derjenige Klage bei Gericht einreichen, der in seinen eigenen Rechten verletzt wurde. Güter der Allgemeinheit, wie Natur, Umwelt und Tierreich, sind aber gerade nicht einzelnen Organisationen vorbehalten. Eine Klagebefugnis solcher Organisationen müsste daher an sich ausscheiden.
Um Naturschutzorganisationen dennoch die Möglichkeit zu geben, die Verletzung allgemeiner Schutzgüter, wie der Natur, der Umwelt und der Tierwelt, auch gerichtlich zu verfolgen, hat der Gesetzgeber die sog. Verbandsklagebefugnis eingeführt. Sie kommt allerdings nur bestimmten Organisationen zugute. Im Wesentlichen ist Voraussetzung für die Zuerkennung der Verbandsklagebefugnis, dass eine Organisation groß genug ist, d.h. eine gewisse Mitgliederzahl sowie eine gewisse Leistungsfähigkeit vorweisen kann.
Unsere Leistungen für Natur- und Umweltschutzorganisationen
Wir sind seit vielen Jahren für nationale und internationale Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Ob zu Fragen der Gemeinnützigkeit, zur Beantragung von Verbandsklagebefugnissen, zu internationalen Kooperationen, in Sachen Satzungsgestaltung, Umstrukturierung oder Compliance – unser erfahrenes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten unterstützt Sie gerne in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen.
Wir helfen Ihnen z.B. in folgenden Bereichen:
- Satzungsgestaltung
- Durchführung und Begleitung von Mitgliederversammlungen
- Beantragung und Verteidigung der Gemeinnützigkeit Ihrer Organisation
- Compliancefragen und Implementierung eines geeigneten Compliance-Management-Systems, z.B. im Hinblick auf den Schutz der Gemeinnützigkeit und die Vermeidung von strafrechtlichen Problemen
- Prüfung, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Verbandsklagebefugnis bei Ihrer Organisation vorliegen
- Beantragung von Verbandsklagebefugnissen bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden
- Laufende Steuerberatung, z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
- Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
- Laufende Beratung der Geschäftsführung oder des Vorstands in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen des Tagesgeschäfts
- Prozessvertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
- Durchführung und Begleitung von Umstrukturierungen
- Internationale Kooperationen und Mittelweiterleitungen
- Begutachtung, z.B. von vereinsrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen
Ihr Anwalt für Naturschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen
Sie vertreten eine Naturschutzorganisation und möchten sich rechtssicher aufstellen? Sie möchten eine Verbandsklagebefugnis auf Landes- oder Bundesebene für Ihre Organisation beantragen? Sie sind unsicher, ob bestimmte Aktivitäten die Gemeinnützigkeit Ihrer Organisation gefährden? Das Finanzamt hat Ihrer Organisation die Gemeinnützigkeit entzogen? Unsere Experten im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter.
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).
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