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Nonprofit-Organisationen nutzen die vier Sphären der Gemeinnützigkeit, um ihre Einnahmen zu klassifizieren. Auch eine gGmbH kann aus insgesamt bis zu vier verschiedenen Einkünfte- bzw. Tätigkeitssphären bestehen:
Jede gemeinnützige Körperschaft – also auch die gGmbH – muss einen ideellen Bereich aufweisen. Die übrigen Sphären sind nicht zwingend, werden aber gesetzlich zur Mittelbeschaffung zugelassen.
Der ideelle Bereich betrifft diejenigen Tätigkeiten, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Die durch diese Tätigkeit der gGmbH erzielten Einnahmen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erzielt. Sie sind unentgeltlich und deshalb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Typische Einnahmen sind
Die Ausgaben im ideellen Bereich fallen im Zusammenhang mit der eigentlichen Zweckverfolgung der gGmbH an. Sie können aufgrund ihres Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bestimmte Ausgaben, insbesondere allgemeine Verwaltungskosten, können aber sowohl der ideellen Sphäre als auch einer anderen Sphäre zuzuordnen sein und deshalb zumindest anteilig berücksichtigt werden (sog. gemischt veranlasste Aufwendungen).
Die zweite Sphäre einer gGmbH kann die Vermögensverwaltung sein. Diese liegt dann vor, wenn Vermögen, z.B. Kapital oder Grundbesitz, genutzt wird und hierdurch Erträge erwirtschaftet werden. In dieser Sphäre werden also insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Zu den typischen Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung gehören deshalb
Typische Ausgaben sind hierbei
Ebenso wie der ideelle Bereich ist auch die Vermögensverwaltung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der in einem engen Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit steht und deshalb auch steuerlich begünstigt ist. Zweckbetriebe dienen unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Gesellschaftszwecke der gGmbH. Folgende Zweckbetriebe werden besonders häufig in der Rechtsform der gGmbH betrieben:
Der ebenfalls steuerbegünstigte Zweckbetrieb setzt eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit voraus, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Im Bereich der Umsatzsteuer gilt meistens der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).
Tritt die gGmbH in Wettbewerb mit anderen nicht begünstigten Betrieben und handelt es sich hierbei weder um einen Zweckbetrieb noch um Vermögensverwaltung, so liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. In dieser Sphäre muss die gGmbH eine selbstständige Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist und der Erzielung von Einnahmen dient, ausführen. Diese Einkünfte sind dann stets gewerbliche Einkünfte.
Typische steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind z.B.:
Selbst wenn mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorliegen, werden diese als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Eine Besteuerung der dort angefallenen Gewinne erfolgt aber erst, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer den Betrag von 35.000 Euro im Jahr übersteigen (Freigrenze). Diese Besteuerungsgrenze betrifft jedoch nur die Gewerbe- bzw. Körperschaftsteuer nicht jedoch die Umsatzsteuer.
Sie fragen sich, zu welcher Sphäre die Tätigkeiten Ihrer gGmbH gehören? Gerne können Sie sich an uns wenden. Insbesondere helfen wir Ihnen, abzugrenzen, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt oder aber die Tätigkeit noch zur steuerfreien Betätigung gehört.
Selbstverständlich sind wir Ihnen ebenfalls behilflich, das Vorliegen eines Zweckbetriebes gegenüber dem Finanzamt darzustellen und abzugrenzen, insbesondere dann, wenn das Finanzamt z.B. während einer Betriebsprüfung Ausgaben nicht anerkennen bzw. eine andere Sphäreneinteilung vornehmen möchte.
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum gGmbH-Besteuerung und den vier Sphären sind
Sie erreichen uns per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
28.07.2022 - Johannes Fein
gGmbHs: Abfindungen in Höhe des Nennwerts entsprechen der Gemeinnützigkeit
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