Rücklagenbildung bei gemeinnützigen GmbHs
Auch für gemeinnützige GmbHs ist im Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschrieben, dass Mittel zügig verwendet werden müssen. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor. Um langfristige Projekte umzusetzen und finanzielle Beweglichkeit sicherzustellen, sollten gemeinnützige GmbHs die möglichen Gestaltungsspielräume nutzen. Dabei sind die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass alle gemeinnützige Organisationen unabhängig von der Rechtsform ihre Mittel zeitnah für die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwenden müssen. Zeitnah heißt in diesem Fall, dass die Mittel innerhalb von drei Jahren verbraucht werden müssen.
Sie können auch für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen verwendet werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie beispielsweise dem Kauf von medizinischen Geräten oder dem Bau eines Altenheims. Oft lassen sich größere Investitionen aber nicht innerhalb von drei Jahren realisieren. Für diese und andere Fälle dürfen gemeinnützige Organisationen sogenannte Rücklagen bilden.
Unterschiedliche Arten von Rücklagen
Als Ausnahme vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen
- Projektrücklagen und Betriebsmittelrücklagen,
- Wiederbeschaffungsrücklagen und freie Rücklagen,
- Rücklagen aus Überschüssen der Vermögensverwaltung,
- Rücklagen zum Erwerb von Gesellschafterrechten,
- Rücklagen aus sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln und
- Rücklagen außerhalb von § 62 der Abgabenordnung (AO)
verschiedenen Anforderungen, die sich oft nicht aus dem Gesetz ergeben. Viele Details sind in Verwaltungsanweisungen und Urteilen festgelegt, sodass immer sorgfältig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Rücklage erfüllt sind.
Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften
Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft? Mitunter ist eine zeitnahe Mittelverwendung nicht möglich, dann können Nonprofit-Organisationen ihre Gelder durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder Tochter-gGmbH langfristig binden - gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation. Mehr dazu
Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.
Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.
Folgen bei falscher Rücklagenbildung
Ärger mit dem Finanzamt droht den Verantwortlichen einer gGmbH, wenn Rücklagen
- falsch gebildet,
- schlecht dokumentiert oder
- nicht rechtzeitig aufgelöst
werden und diese gemeinnützigkeitsschädlichen Fehler nicht mehr korrigiert werden können.
Die Bandbreite möglicher Konsequenzen reicht von der Fristsetzung, die Mittel zu verwenden, bis hin zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Damit guter Rat dann nicht teuer wird, empfehlen wir, sich rechtzeitig zu informieren. Unsere Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht beraten Sie rund um das Thema Rücklagenbildung und Mittelverwendung.
Ihr Anwalt für Fragen zur Rücklagenbildung
Sie haben Fragen zum gGmbH-Recht sowie zur Rücklagenbildung? Wir haben die perfekten Ansprechpartner für Sie!
Sie erreichen uns per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).
Bleiben Sie up-to-date!
Vorträge, Seminare und Webinare
Sie benötigen Unterstützung?
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.
Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 24