Kanzlei für Rücklagenbildung bei gemeinnützigen GmbHs

Rücklagenbildung bei gemeinnützigen GmbHs

 

 

Auch für gemeinnützige GmbHs ist im Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschrieben, dass Mittel zügig verwendet werden müssen. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor. Um langfristige Projekte umzusetzen und finanzielle Beweglichkeit sicherzustellen, sollten gemeinnützige GmbHs die möglichen Gestaltungsspielräume nutzen. Dabei sind die Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Rücklagenbildung bei gemeinnützigen GmbHs

Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass alle gemeinnützige Organisationen unabhängig von der Rechtsform ihre Mittel zeitnah für die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwenden müssen. Zeitnah heißt in diesem Fall, dass die Mittel innerhalb von drei Jahren verbraucht werden müssen.

Sie können auch für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen verwendet werden, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie beispielsweise dem Kauf von medizinischen Geräten oder dem Bau eines Altenheims. Oft lassen sich größere Investitionen aber nicht innerhalb von drei Jahren realisieren. Für diese und andere Fälle dürfen gemeinnützige Organisationen sogenannte Rücklagen bilden.

Unterschiedliche Arten von Rücklagen

Als Ausnahme vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen

  • Projektrücklagen und Betriebsmittelrücklagen,
  • Wiederbeschaffungsrücklagen und freie Rücklagen,
  • Rücklagen aus Überschüssen der Vermögensverwaltung,
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschafterrechten,
  • Rücklagen aus sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln und
  • Rücklagen außerhalb von § 62 der Abgabenordnung (AO)

verschiedenen Anforderungen, die sich oft nicht aus dem Gesetz ergeben. Viele Details sind in Verwaltungsanweisungen und Urteilen festgelegt, sodass immer sorgfältig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Rücklage erfüllt sind.

Vermögensbildung Stiftung und Tochter-gGmbH

Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften

Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft? Mitunter ist eine zeitnahe Mittelverwendung nicht möglich, dann können Nonprofit-Organisationen ihre Gelder durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder Tochter-gGmbH langfristig binden - gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation. Mehr dazu

Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht

Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.

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Folgen bei falscher Rücklagenbildung

Ärger mit dem Finanzamt droht den Verantwortlichen einer gGmbH, wenn Rücklagen

  • falsch gebildet,
  • schlecht dokumentiert oder
  • nicht rechtzeitig aufgelöst

werden und diese gemeinnützigkeitsschädlichen Fehler nicht mehr korrigiert werden können.

Die Bandbreite möglicher Konsequenzen reicht von der Fristsetzung, die Mittel zu verwenden, bis hin zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Damit guter Rat dann nicht teuer wird, empfehlen wir, sich rechtzeitig zu informieren. Unsere Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht beraten Sie rund um das Thema Rücklagenbildung und Mittelverwendung.

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