Kanzlei für Gründung einer Genossenschaft

Gründung einer Genossenschaft

Für wen eignet sich die Genossenschaft?

Die Wurzeln des Genossenschaftsrechts reichen zurück bis ins Mittelalter. Am Hauptmotiv für die Gründung einer Genossenschaft hat sich bis heute jedoch nichts geändert: Einzelpersonen, gemeinnützige Träger und mittelständische Unternehmen wollen einerseits ihre Selbständigkeit bewahren, sich andererseits aber zu einer starken (sozial-)wirtschaftlichen Organisation zusammenschließen, mit der sie am Markt auftreten können wie größere Einheiten.

Hierfür bietet das Genossenschaftsrecht einen optimalen Rahmen. Es stellt für Gründer zwei attraktive Rechtsformen zur Verfügung: die eingetragene Genossenschaft (eG) auf der Grundlage des deutschen Genossenschaftsgesetzes und die europäische Genossenschaft (Societas Europaea Cooperativa, SCE).

Gründung einer Genossenschaft

Welche Arten von Genossenschaften gibt es?

In der Praxis kommen vor allem die folgenden Arten von Genossenschaften vor:

  • Wohnungsgenossenschaften / Wohnungsbaugenossenschaften
  • Energiegenossenschaften
  • Konsumgenossenschaften
  • Produktions- und Arbeitsgenossenschaften (z.B. Genossenschaften im Handwerk)
  • Einkaufs- und Absatzgenossenschaften (z.B. auch landwirtschaftliche Genossenschaften)
  • Dienstleistungsgenossenschaften (z.B. IT-Dienstleistungsgenossenschaften, Ärztegenossenschaften etc.)
  • Kreditgenossenschaften (z.B. die Volks- und Raiffeisenbanken)

Die meisten Genossenschaften sind nicht gemeinnützig. Da Genossenschaften aber auch soziale Zwecke verfolgen können, gibt es daneben auch zahlreiche gemeinnützige Genossenschaften (z.B. Kindergärten, Schulen, sonstige soziale Dienste).

Besonderheiten der Genossenschaft

Das Ziel bei der Gründung einer Genossenschaft ist nicht in erster Linie das Erwirtschaften einer Kapitalrendite. Die (natürliche oder juristische) Person als Mitglied steht im Mittelpunkt der Genossenschaft, nicht (wie bei der GmbH oder der AG) die Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung. In der Regel gilt in einer Genossenschaft daher das Prinzip „ein Kopf, eine Stimme“, ähnlich wie es aus dem Vereinswesen bekannt ist. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft vermittelt dem einzelnen Mitglied außerdem interessante Geschäftschancen oder den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen.

Die Genossenschaft ähnelt daher einerseits einem Verein, der demokratisch durch seine Mitglieder beherrscht wird, die üblicherweise alle das gleiche Stimmrecht haben. Durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ähnelt eine Genossenschaft andererseits dem typischen Auftreten einer Kapitalgesellschaft. Genossenschaften bezeichnet man daher gelegentlich auch passend als „wirtschaftliche Vereine“.

Die Gründung einer Genossenschaft bietet sich immer dort an, wo sich starke Persönlichkeiten zusammenschließen wollen, deren Einbindung für die gemeinsame Aufgabe wichtig ist. Gleichzeitig können sich alle Beteiligten ein großes Maß an Selbständigkeit bewahren.


Wir unterstützen #GenoDigitalJetzt. Die Initiative engagiert sich für eine digitale Renaissance von Genossenschaften und hat hierzu eine Petition gestartet. Zahlreiche Gründer, Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaften, Vertreter von Parteien, Verbänden, Netzwerken und anderen Organisationen sowie Juristen und Wirtschaftsprüfer, die mit Genossenschaften zusammenarbeiten, engagieren sich bereits. #GenoDigitalJetzt fordert u.a. den digitalen Genossenschaftsbeitritt, die digitale Gründung, Prüfung, Eintragung sowie digitale und hybride Generalversammlungen.


Benötigt man für die Gründung einer Genossenschaft einen Businessplan?

Die Ausarbeitung eines aussagekräftigen Businessplans ist bei jedem Gründungsvorhaben ratsam. Die Verantwortlichen können sich dann im Tagesgeschäft an den formulierten Plänen orientieren und das Erreichen der ausgearbeiteten unternehmerischen Ziele in regelmäßigen Abständen kontrollieren.

Anders als z.B. bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft wird das Gründungsvorhaben bei einer Genossenschaft von einem Genossenschaftsverband auf Herz und Nieren geprüft. Erst nach positiver Stellungnahme durch den Genossenschaftsverband in Form eines sog. Gründungsgutachtens kann die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister überhaupt in Angriff genommen werden. Aus diesem Grund ist die Gründung einer Genossenschaft ohne entsprechende Planung von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Unsere Anwälte für Genossenschaftsrecht unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung eines solchen Businessplans für Ihre Genossenschaft, der ein positives Gründungsgutachten des zuständigen Prüfungsverbandes nach sich ziehen wird. In der Regel stimmen wir uns mit dem Prüfungsverband bereits frühzeitig ab, so dass die spätere Gründungsprüfung nur noch Formsache ist und Sie keine bösen Überraschungen durch ein negatives Gutachten erleben.

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Gründung einer Genossenschaft durch Neugründung oder Umwandlung

Der klassische Weg in die Genossenschaft ist die Neugründung. Dafür sind in der Regel folgende Schritte durchzuführen:

  1. Gestaltung der Satzung im Entwurf
  2. Wichtig bei gemeinnützigen Genossenschaften: Frühzeitige Detail-Abstimmung des Satzungsentwurfs mit dem zuständigen Finanzamt
  3. Mitgliedschaft im Prüfungsverband und Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband (Gründungsgutachten)
  4. Anmeldung der Genossenschaft und Eintragung in das Genossenschaftsregister

Vielfach erfolgt die Gründung von Genossenschaften allerdings nicht als Neugründung, sondern im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen. So werden beispielsweise oft Vereine in Genossenschaften umgewandelt (sog. Formwechsel).

Mitgliedschaft der Genossenschaft im Prüfungsverband

Das Genossenschaftsrecht verlangt, dass sich Genossenschaften einem genossenschaftlichen Prüfungsverband anschließen. Bereits im Rahmen der Gründung Ihrer Genossenschaft stellen wir daher gerne den Kontakt zu einem Genossenschaftsverband her, bei dem Ihre Genossenschaft Mitglied werden kann.

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