Nachfolge mit USA-Bezug

Nachfolgeplanung mit USA-Bezug

Herausforderungen für deutsche und amerikanische Erblasser

Eine Nachfolgeplanung mit Bezug zu den USA kann herausfordernd sein. Zumindest sollte sie im Vorfeld gut durchdacht und geplant werden. Ein Bezug zu den USA kann z.B. schon dann entstehen, wenn ein Erblasser oder Schenker mit Wohnsitz in Deutschland (aus Sicht der USA ein „non-resident alien“) Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke) in den USA besitzt oder wenn ein US-Staatsbürger, der in Deutschland lebt, in beiden Staaten Vermögensgegenstände hat oder wenn umgekehrt ein deutscher Staatsbürger in den USA lebt und wiederum in beiden Staaten Vermögensgegenstände hält.  

Nachfolgeplanung mit USA-Bezug

Vermögensnachfolge USA-Deutschland: Bund vs. Bundesstaaten

Zusätzlich verkompliziert wird die Vermögensnachfolge mit USA-Bezug dadurch, dass nicht nur die Rechtssysteme zwischen Deutschland und den USA miteinander konkurrieren, sondern dass die USA kein einheitliches Rechtssystem im Bereich des Erbrechts und des internationalen Privatrechts kennen. Stattdessen müssen stets die Rechtsordnungen des Bundes und der einzelnen Bundesstaaten sowie des Districts Columbia miteinander in Einklang gebracht werden. Grundsätzlich gehen die meisten Staaten in den USA davon aus, dass bewegliche Vermögensgegenstände dem Erbstatut des letzten Domizils („domicile“) des Erblassers unterliegen, unbewegliche Vermögensgegenstände wie Immobilien aber dem Erbstatut des Orts der Belegenheit des Vermögens.

Nachlassspaltung bei US-Immobilien: Deutsches und amerikanisches Erbrecht im Konflikt

Daher kann es insbesondere in Hinblick mit der Vererbung von in den USA belegenen Immobilien zu einer sog. Nachlassspaltung im Verhältnis zu Deutschland kommen. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt aus deutscher Sicht stets deutsches Erbrecht zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).  

Sofern zum Nachlass in den USA belegenes unbewegliches Vermögen gehört, unterliegt dieses zwar aus US-Sicht dem Recht am Ort der Belegenheit, d.h. dem Recht der USA. Nach deutschem internationalem Privatrecht werden jedoch auch US-Immobilien eines Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aus deutscher bzw. europäischer Sicht nach deutschem Erbrecht vererbt, weil das Kollisionsrecht die Verweisung des US-Rechts nicht annimmt. Praktische Probleme können sich hier insbesondere bei der Abwicklung des Nachlasses ergeben, da die Immobilien nur nach US-Recht faktisch übertragen werden können.

Mit geschickter Testamentsgestaltung Problemen bei der Abwicklung vorbeugen

Vor diesem Hintergrund sollte bei jeder Nachfolgeplanung im Einzelfall überlegt werden, ob nicht flankierend Testamente nach beiden Rechtsordnungen, die aufeinander abgestimmt werden, errichtet werden. Zudem können aus deutscher Sicht für deutsche Staatsangehörige auch testamentarische Rechtswahlen (Art. 22 EuErbVO) von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da nicht alle Staaten der USA eine testamentarische Rechtswahl des Erbstatuts eines ausländischen Staats anerkennen.

Testamentsgestaltung mit US-Bezug: Rechtswahl und doppelte Absicherung

Im Mittelpunkt einer Nachfolgeplanung mit US-Bezug stehen natürlich immer auch (erbschaft-)steuerliche Überlegungen. Aus Sicht der USA unterliegt der unbeschränkten Erbschaftsteuer mit dem Weltvermögen nur der Nachlass eines Erblassers, der US-Staatsbürger („US citizen“) oder in den USA ansässig war („resident“). Auf die Staatsangehörigkeit oder Steueransässigkeit der Begünstigten kommt es damit aus Sicht der USA nicht an. Der beschränkten US-Erbschaftsteuerpflicht unterliegt bestimmtes in den USA belegenes Vermögen (z.B. Grundstücke, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften). Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Schenkungsteuer. Allerdings ist „intangible property“ (bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter) von der Schenkungsteuer ausgenommen. Der Freibetrag für die Erbschaftsteuer für US-Staatsbürger ist relativ hoch (13,99 Mio. US-Dollar im Jahr 2025). Dafür ist aber auch der Steuersatz der Erbschaftsteuer mit bis zu 40 Prozent hoch. Ist der Ehegatte des Erblassers oder Schenkers auch ein US citizen, kann ein besonderer Freibetrag gewährt werden, nach dem der Vermögensübergang steuerfrei sein kann.  

Im Verhältnis zu Deutschland kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, insbesondere wenn Erblasser/Schenker oder die Begünstigten einen Wohnsitz in Deutschland haben. Eine Doppelbesteuerung soll zwar das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA(E)) zwischen Deutschland und den USA vermeiden. Allerdings sieht das DBA nur eine Anrechnung der jeweils im anderen Staat anfallenden Steuern vor und keine Freistellung, so dass im Ergebnis die Besteuerung nach dem höheren Steuerniveau erfolgt.

Kluge Gestaltung gefragt: Trustgestaltung und Vermögensübergang

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, genau zu prüfen, welche Vermögensgegenstände der Besteuerung unterliegen würden und wie ein steueroptimierter Vermögensübergang erfolgen kann. Gerade für einen US-Staatsbürger, der doppelansässig ist und dessen Hauptvermögen (das über dem US-Freibetrag liegt) in den USA belegen ist, kann auch eine Nachfolgeplanung, in der die Begünstigungen des US-Rechts in Anspruch genommen werden, günstig sein. Erfolgt die Nachfolge durch eine Trustgestaltung in den USA, kann die Vermögensüberführung in den Trust ggf. steuerneutral erfolgen. Auch aus deutscher Sicht kann die Vermögensausgestaltung des Trusts mit bestimmten Vermögensgegenständen erbschaft- und schenkungsteuerlich neutral erfolgen, wenn der Trusterrichter nach dem DBA seinen Lebensmittelpunkt in den USA hat oder wenn er noch nicht länger als zehn Jahre in Deutschland lebt.  

Dabei müssen allerdings auch mögliche Steuerfolgen für spätere Begünstigte des Trusts, die selbst nicht in den USA wohnen, hinsichtlich der laufenden Auskehrungen berücksichtigt werden.  

Insgesamt zeigt sich: Jeder Fall liegt anders. Eine frühzeitige Prüfung und Klärung ist jedenfalls von großer Bedeutung, um spätere sehr hohe Steuernachteile zu verhindern. Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre individuelle Situation. 

WINHELLER berät zu Testamentsfragen mit USA-Bezug

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