Kanzlei für kartellrechtliche Compliance

Kartellrechtliche Compliance und interne Kartellrechtskontrolle

Compliance Maßnahmen wirken bußgeldreduzierend

Das Kartellrecht zählt zu den Rechtsgebieten, in welchen Complianceprogramme bzw. Compliance-Management-Systeme die wohl größte Bedeutung haben. Die Einhaltung der kartellrechtlichen Regelungen ist für Unternehmen grundlegend, weil einerseits Verstöße hiergegen unter Umständen zu existenzgefährdenden Konsequenzen führen können, unmittelbares Handeln notwendig sein kann und stete Überwachung erforderlich ist sowie andererseits das Kartellrecht in besonderer Weise anfällig für Verstöße ist.

Hohe Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung

Erschwerend kommt hinzu, dass stets eine hohe Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen besteht, da der überwiegende Teil des kartellrechtlich relevanten bzw. problematischen Verhaltens nicht in kleinem Kreise hinter verschlossenen Türen stattfindet, sondern unternehmerisches Verhalten darstellt, an welchem unter Umständen Hunderte von Mitarbeitern in unterschiedlichen Unternehmen mitwirken, wie z.B. bei der Vorbereitung und dem Abschluss von Unternehmensverträgen oder im Rahmen von Vertriebsbeziehungen.

Anwalt für kartellrechtliche Compliance

GWB-Reform: Compliancemaßnahmen können zur Bußgeldreduzierung führen

Durch die am 19.01.2021 in Kraft getretene zehnte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden erstmalig sowohl vor als auch nach einer Zuwiderhandlung oder einem kartellrechtsrelevanten Verstoß getroffene Compliancemaßnahmen seitens des beschuldigten Unternehmens bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt (vgl. § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 GWB n.F.). Dies hat unweigerlich dazu geführt, dass die Bedeutung einer angemessenen Kartellrechtscompliance im Unternehmen nochmals deutlich zugenommen hat.

Abgrenzung zu Maßnahmen gegen Korruptionsprävention

Die einfache Überwachung beispielsweise von Buchhaltung und Zahlungsverkehr, wie bei der Korruptionsprävention, ist dabei keine ausreichende Maßnahme zur Verhinderung von Kartellrechtsverstößen. Zuwiderhandlungen wie z.B. Kartellabsprachen bedürfen eben gerade keiner finanziellen Mittel zur Beeinflussung Dritter, sondern beruhen oft auf rein mündlichen Absprachen, die nicht in schriftlichen oder elektronischen Unterlagen nachvollzogen werden können, da sie von den Beteiligten – vorsätzlich und somit im Wissen um die Rechtswidrigkeit der Absprachen – bewusst geheim gehalten und gerade nicht dokumentiert werden.

Interne Richtlinie erstellen

Unternehmen empfehlen wir dabei immer, eine unternehmensinterne Richtlinie zu entwickeln, um den Mitarbeitern eine schriftliche Verhaltensrichtlinie an die Hand zu geben. Anhand verschiedener Fallkonstellationen werden so die richtigen Verhaltensweisen oder mögliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen aufgezeigt.

Schulungen zur kartellrechtlichen Compliance unerlässlich

Um die Mitarbeiter eines Unternehmens hinsichtlich etwaiger – auch unbewusster – Kartellrechtsverstöße zu sensibilisieren, ist es unerlässlich, im Rahmen von allgemeinen Compliance-Schulungen eine separate Einheit für das Thema Kartellrechtscompliance vorzusehen, sodass in einem solchen Rahmen die gesetzlichen Grundlagen und Fallstricke nähergebracht werden können. Zu vermittelnde Lerninhalte sollten dabei insbesondere sein:

  • Unzulässige (geheime) Absprachen unter Wettbewerbern z.B. zu Preisen, Rabatten, Geschäftsbedingungen
  • Unzulässige Kunden- und Marktaufteilung unter Wettbewerbern
  • Submissionsabsprachen
  • Verhalten gegenüber Wettbewerbern bei Verbandstätigkeit und auf Messen etc.

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Mögliche Vorgehensweise bei interner Kartellrechtskontrolle bzw. Untersuchung

Bei der Durchführung interner kartellrechtlicher Kontrollen bzw. Untersuchungen ist zu beachten, dass die beteiligten Einheiten (Complianceabteilung bzw. Compliancefunktion, Revision und – sofern vorhanden – die Rechtsabteilung) eng mit den betroffenen Abteilungen bzw. Mitarbeitern zusammenarbeiten, um aus den Strukturen und Besonderheiten des Geschäfts sowie den Gesprächen mit den Verantwortlichen mögliche Hinweise auf kartellrechtliche Zuwiderhandlungen ans Tageslicht bringen zu können.

Mögliche Vorgehensweisen könnten dabei wie folgt aussehen:

  1. Durchführung einer Risikoanalyse hinsichtlich möglicher Geschäftsbereiche für sog. „Hardcore-Kartellabsprachen“ oder sonstiger Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Auswahl des entsprechenden Geschäftsbereichs bzw. der Abteilung für die Untersuchung
  3. Erörterungen der Geschäftsführung über die betreffende Abteilung hinsichtlich der Projekte, Vorgehensweisen und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Untersuchungsteam
  4. Mitarbeiterbefragungen (Auswahl nach besonders verletzungsanfälligen Stellungen)

Unsere Leistungen in der kartellrechtlichen Compliance

WINHELLER unterstützt Sie bei allen Themen rund um das Kartellrecht, insbesondere bei

  • Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen und Regelwerke
  • Untersuchung und Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen
  • Implementierung von Compliancemaßnahmen hinsichtlich kartellrechtlicher Vorgaben

Ihr Anwalt für die kartellrechtliche Compliance

Sie möchten in Ihrem Unternehmen Kartellrechtsverstößen vorbeugen? Sie möchten eine kartellrechtliche Kontrolle durchführen? Wir unterstützen Sie gern!

Ihre Experten für die kartellrechtliche Compliance erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 30). Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und Ihre Fragen!