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Das Kartellrecht zählt zu den Rechtsgebieten, in welchen Complianceprogramme bzw. Compliance-Management-Systeme die wohl größte Bedeutung haben. Die Einhaltung der kartellrechtlichen Regelungen ist für Unternehmen grundlegend, weil einerseits Verstöße hiergegen unter Umständen zu existenzgefährdenden Konsequenzen führen können, unmittelbares Handeln notwendig sein kann und stete Überwachung erforderlich ist sowie andererseits das Kartellrecht in besonderer Weise anfällig für Verstöße ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass stets eine hohe Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen besteht, da der überwiegende Teil des kartellrechtlich relevanten bzw. problematischen Verhaltens nicht in kleinem Kreise hinter verschlossenen Türen stattfindet, sondern unternehmerisches Verhalten darstellt, an welchem unter Umständen Hunderte von Mitarbeitern in unterschiedlichen Unternehmen mitwirken, wie z.B. bei der Vorbereitung und dem Abschluss von Unternehmensverträgen oder im Rahmen von Vertriebsbeziehungen.
Durch die am 19.01.2021 in Kraft getretene zehnte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden erstmalig sowohl vor als auch nach einer Zuwiderhandlung oder einem kartellrechtsrelevanten Verstoß getroffene Compliancemaßnahmen seitens des beschuldigten Unternehmens bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt (vgl. § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 GWB n.F.). Dies hat unweigerlich dazu geführt, dass die Bedeutung einer angemessenen Kartellrechtscompliance im Unternehmen nochmals deutlich zugenommen hat.
Die einfache Überwachung beispielsweise von Buchhaltung und Zahlungsverkehr, wie bei der Korruptionsprävention, ist dabei keine ausreichende Maßnahme zur Verhinderung von Kartellrechtsverstößen. Zuwiderhandlungen wie z.B. Kartellabsprachen bedürfen eben gerade keiner finanziellen Mittel zur Beeinflussung Dritter, sondern beruhen oft auf rein mündlichen Absprachen, die nicht in schriftlichen oder elektronischen Unterlagen nachvollzogen werden können, da sie von den Beteiligten – vorsätzlich und somit im Wissen um die Rechtswidrigkeit der Absprachen – bewusst geheim gehalten und gerade nicht dokumentiert werden.
Um die Mitarbeiter eines Unternehmens hinsichtlich etwaiger – auch unbewusster – Kartellrechtsverstöße zu sensibilisieren, ist es unerlässlich, im Rahmen von allgemeinen Compliance-Schulungen eine separate Einheit für das Thema Kartellrechtscompliance vorzusehen, sodass in einem solchen Rahmen die gesetzlichen Grundlagen und Fallstricke nähergebracht werden können. Zu vermittelnde Lerninhalte sollten dabei insbesondere sein:
Unternehmen empfehlen wir dabei immer, eine unternehmensinterne Richtlinie zu entwickeln, um den Mitarbeitern eine schriftliche Verhaltensrichtlinie an die Hand zu geben. Anhand verschiedener Fallkonstellationen werden so die richtigen Verhaltensweisen oder mögliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen aufgezeigt.
Bei der Durchführung interner kartellrechtlicher Kontrollen bzw. Untersuchungen ist zu beachten, dass die beteiligten Einheiten (Complianceabteilung bzw. Compliancefunktion, Revision und – sofern vorhanden – die Rechtsabteilung) eng mit den betroffenen Abteilungen bzw. Mitarbeitern zusammenarbeiten, um aus den Strukturen und Besonderheiten des Geschäfts sowie den Gesprächen mit den Verantwortlichen mögliche Hinweise auf kartellrechtliche Zuwiderhandlungen ans Tageslicht bringen zu können.
Mögliche Vorgehensweisen könnten dabei wie folgt aussehen:
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