Grenzüberschreitender Carried Interest: Deutschland vs. USA
Carried Interest Einkünfte richtig versteuern
Carried Interest ist ein wichtiger Vergütungsbaustein bei internationalen Private-Equity- und Venture-Capital-Investments. Sobald Fondsstrukturen grenzüberschreitend zwischen Deutschland und den USA bestehen oder ein Wegzug in die USA im Raum steht, wird die steuerliche Behandlung schnell komplex. Wir erläutern, warum nach unserer Auffassung die richtige Einordnung der Fondsstruktur entscheidend dafür ist, welches Land besteuern darf und wie sich eine Doppelbesteuerung vermeiden lässt.
Carried-Interest-Besteuerung zwischen Deutschland und USA
Carried Interest bezeichnet den überproportionalen Gewinnanteil, den Initiatoren eines Fonds erhalten, wenn die Investments erfolgreich verlaufen. Typischerweise investieren diese Initiatoren selbst nur einen relativ kleinen Kapitalbetrag, tragen aber durch ihr Know-how, ihre Netzwerke und die strategische Steuerung („immaterielle Beiträge”) wesentlich zum Erfolg des Fonds bei. Im Gegenzug erhalten sie – häufig auch über ein sogenanntes Carry-Vehikel – einen im Verhältnis zu ihrer Kapitalbeteiligung deutlich höheren Gewinnanteil. Wirtschaftlich ist dieser Carried Interest nach unserer Auffassung ein Gewinnanteil, der in der Gesellschafterstellung „wurzelt” und keine klassische Tätigkeitsvergütung.
Nach deutschem Recht werden Carried-Interest-Zahlungen aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften (häufig in der Rechtsform von Limited Partnerships, sog. LPs) auf Ebene des Berechtigten durch § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert. Nach unserer Auffassung handelt es sich dabei um eine reine Rechtsfolgenfiktion: Die Vorschrift ordnet lediglich an, wie die Zahlung beim Empfänger einzuordnen ist, ohne die wirtschaftliche Herkunft als Gewinnanteil aus Kapitalanlagen zu verändern. Eine echte selbständige Tätigkeit – wie beispielsweise bei einem Arzt oder Anwalt – wird durch den Carried Interest nicht begründet. Gerade im internationalen Kontext, insbesondere im Verhältnis Deutschland–USA, kommt es daher nicht nur auf dieses nationale Etikett an, sondern in erster Linie auf die Frage, für welche Art von Leistung die Vergütung tatsächlich gezahlt wird, d.h. letztlich darauf, wie der Fonds aus deutscher Sicht einzuordnen ist und ob auf Fondsebene Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Internationales Steuerrecht und Carried-Interest-Rechtsprechung
Nach unserer Auffassung hat die jüngere Rechtsprechung die Weichen klar in Richtung Gewinnanteil gestellt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften ausdrücklich klargestellt, dass Carried-Interest-Zahlungen auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen und in der Gesellschafterstellung wurzeln (BFH, Urteil vom 16.04.2024, VIII R 3/21). Wir leiten aus dieser Rechtsprechung ab, dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG lediglich eine nationale Umqualifizierung auf Ebene des Empfängers vorsieht, die den Charakter des Carried Interest als Gewinnanteil auf Fondsebene nicht verändert.
Besonders wichtig für grenzüberschreitende Fälle ist ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zu Carried-Interest-Zahlungen aus den USA an einen in Deutschland ansässigen Berechtigten (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2024, 3 K 37/22). Das Gericht hebt hervor, dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine nationale Fiktion darstellt, die im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA nicht automatisch bestimmend ist.
Für die Anwendung des DBA-USA sind nach Auffassung des Gerichts vielmehr die tatsächlich verwirklichten Einkunftsarten auf Fondsebene maßgeblich, also insbesondere, ob es sich um Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder gewerbliche Gewinne handelt. Nur echte gewerbliche Tätigkeiten fallen unter Art. 7 DBA-USA (gewerbliche Gewinne), während Einkünfte aus Vermögensverwaltung regelmäßig über andere Einkunftsartikel erfasst werden (z.B. Veräußerungsgewinne, Dividenden, Zinsen). Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der BFH der Sichtweise des FG folgt.
Ein Beispiel: Carried Interest und Wegzug in die USA
Ein Praxisfall aus unserer Beratungspraxis zeigt, wie sensibel die steuerliche Einordnung im Zusammenhang mit einem Wegzug in die USA ist.
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Ein Mandant war über mehrere Jahre in Deutschland ansässig und an verschiedenen Limited Partnerships mit Sitz in den USA und auf den Cayman Islands beteiligt, die aus deutscher Sicht vom zuständigen Feststellungsfinanzamt als vermögensverwaltende Personengesellschaften eingestuft wurden. Die Carried-Interest-Zahlungen aus diesen LPs hatte unser Mandant in Deutschland als Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG erklärt. Nach unserer Auffassung war diese Behandlung vor dem Wegzug grundsätzlich zutreffend, weil das Besteuerungsrecht für die Gewinnanteile unter Berücksichtigung des DBA-USA bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Deutschland zustand.
Obgleich unser Mandant weiterhin in Deutschland wegen seines (zweiten) Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig blieb, verschob sich seine steuerliche Ansässigkeit wegen seines neuen Lebensmittelpunkts in den USA nach Art. 4 DBA-USA in seine neue Wahlheimat. Es stellte sich daher die Frage, welchem Staat die Besteuerungsrechte an den zukünftigen Carried-Interest-Zahlungen zustanden. Unter Zugrundelegung der oben beschriebenen Rechtsprechung und des DBA-USA vertreten wir die Auffassung, dass bei vermögensverwaltenden LP-Strukturen die tatsächlichen Einkünfte auf LP-Ebene ausschlaggebend sind. Da es sich hier um Einkünfte aus Vermögensverwaltung handelt, steht nach unserer Auffassung das Besteuerungsrecht bis zum Wegzugsstichtag Deutschland und ab dem Wegzugsstichtag ausschließlich den USA als neuem Ansässigkeitsstaat zu. Deutschland darf die Carried-Interest-Zahlungen nach dem Wegzug unseres Erachtens zwar noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen, aber nicht mehr besteuern. In der Praxis prüfen wir in solchen Konstellationen zudem sorgfältig, ob die ausländische Gesellschaft aus deutscher Sicht tatsächlich eine Personengesellschaft ist (insbesondere bei ausländischen Rechtsformen wie der LLC), ob sie ausschließlich vermögensverwaltend (oder ggf. gewerblich) tätig ist oder ob etwa komplexe Betriebsstätten- oder Entstrickungsfragen zu beachten sind.
Risiken für Fondsinitiatoren bei Carried Interest
Handelt es sich bei der Struktur nicht um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, sondern beispielsweise um gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG oder sogar um einen Investmentfonds i.S.d. InvStG, können sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegzug aus Deutschland erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben:
- Verlegt der Fondsinitiator seinen Wohnsitz ins Ausland und wird die bislang in Deutschland belegene Betriebsstätte steuerlich als mitverlagert angesehen, kann dies zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen. Hintergrund ist die sogenannte „Entstrickungsbesteuerung“, bei der anteilige, bislang nicht realisierte Kursgewinne an den von dem Fonds gehaltenen Zielunternehmen fiktiv als veräußert gelten und entsprechend auf Anlegerebene zu versteuern sind.
- Darüber hinaus kann auch eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden, wenn zwar eine Personengesellschaft vorliegt, diese jedoch aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung als sogenanntes „Sondervermögen“ sowie weiterer Merkmale die Voraussetzungen eines (Spezial-)Investmentfonds erfüllt. In diesem Fall können ebenfalls nicht realisierte Wertsteigerungen nach § 19 Abs. 3 InvStG bzw. § 49 Abs. 5 InvStG in Verbindung mit § 6 AStG steuerlich erfasst werden.
Aber auch ohne Wegzug ist die zutreffende steuerliche Einordnung der laufenden sowie bereits zugeflossenen Einkünfte von wesentlicher Bedeutung. Gerade bei Investmentfonds bestehen besondere steuerliche Regelungen, wonach bestimmte Erträge unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung als zugeflossen gelten und auf Ebene der Anleger zu deklarieren und zu versteuern sind (insbesondere sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“ bzw. die „Vorabpauschale“).
Einordnung der Fonds entscheidend für Besteuerung
Die jüngere Rechtsprechung bestätigt zwar die Behandlung des Carried Interest als Gewinnanteil aus Vermögensverwaltung, macht aber zugleich deutlich, dass nationale Fiktionen wie § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Abkommensrecht nur begrenzt durchschlagen. Für Sie als Investor, Unternehmer oder Erbe bedeutet das: Die genaue Struktur und Einordnung Ihres Fonds entscheidet darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und ob die Gefahr einer Doppelbesteuerung besteht.
Unser Praxistipp ist, die Weichen früh zu stellen: Zunächst sollte geklärt werden, ob die ausländische Fondsstruktur aus deutscher Sicht überhaupt als Personengesellschaft zu qualifizieren ist und ob sie tatsächlich ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Darauf aufbauend lässt sich die Besteuerung des Carried Interest in Deutschland und in den USA so strukturieren, dass die steuerliche Belastung minimiert und das Doppelbesteuerungsrisiko erheblich reduziert wird. Wo Unsicherheiten bestehen, kann eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt – etwa im Rahmen einer verbindlichen Auskunft oder eines fundierten Begleitschreibens – zusätzlichen Schutz und Klarheit bringen. In Ausnahmefällen kann in solchen Konstellationen auch ein (Spezial-) Investmentfonds im Sinne des § 1 InvstG vorliegen – mit weitreichenden steuerlichen Auswirkungen.
Unser Beratungsangebot bei grenzüberschreitendem Carried Interest
Haben Sie sich bereits gefragt, ob Ihr ausländischer Fonds aus deutscher Sicht tatsächlich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist und welche Folgen dies für Ihre Carried-Interest-Zahlungen hat? Möchten Sie klären, welchem Staat im Hinblick auf ihre Carried-Interest-Einkünfte das Besteuerungsrecht zusteht, insbesondere im Zusammenhang mit einem geplanten oder bereits vollzogenen Wegzug? Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Finanzamt, etwa durch eine verbindliche Anfrage oder ein Begleitschreiben zu Fragen einer möglichen Betriebsstätte, Entstrickung oder zur Anwendung des DBA? Wir unterstützen Sie mit unserem Private-Clients-Team gerne dabei, Ihre Fondsbeteiligungen rechtssicher einzuordnen, steuerliche Risiken zu minimieren und eine tragfähige Abstimmung mit der Finanzverwaltung zu erreichen.
Ihr Anwalt für Carried Interest
Unsere Ansprechpartner für Fragen zum internationalen Steuerrecht und zur Gestaltung Ihrer Verrechnungspreise stehen für Sie zur Verfügung. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 31) oder über unseren Online-Fragebogen zum internationalen Steuerrecht.
FAQ | Häufig gestellte Fragen zu Carried Interest
Was ist Carried Interest?
Carried Interest ist ein überproportionaler Gewinnanteil, den Fondsinitiatoren für ihren Beitrag zum Erfolg eines Investments erhalten.
Wie wird Carried Interest steuerlich eingeordnet?
Nach deutschem Recht gilt Carried Interest als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, auch wenn er wirtschaftlich als Gewinnanteil aus der Fondsbeteiligung zu verstehen ist.
Warum ist die Fondsstruktur für die Besteuerung wichtig?
Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, ob der Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich einzuordnen ist.
Welcher Staat darf Carried Interest besteuern?
Das Besteuerungsrecht richtet sich nach der steuerlichen Ansässigkeit und der Einordnung der Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Welche Besonderheiten gelten bei Wegzug in die USA?
Bei einem Wegzug kann sich das Besteuerungsrecht für Carried Interest von Deutschland auf die USA verlagern.
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