GmbH‑Steuern: Auf Gewinn weniger Steuern zahlen
Steuern in der GmbH auf den Gewinn können in Einzelfällen auf ca. 26% gesenkt werden – künftig ggf. sogar auf bis zu ca. 21%. Zum Vergleich: Privatpersonen versteuern ihre Einkünfte mit bis zu fast 48%.
GmbH‑Gewinn: Warum oft rund 50% Steuern anfallen
Eine „normale“ GmbH zahlt zunächst Steuern auf Gesellschaftsebene: 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie – je nach Hebesatz – im Durchschnitt rund 14 - 17% Gewerbesteuer. Damit liegt die Gesamtbelastung auf Ebene der GmbH häufig bei etwa 30% des Gewinns, bevor überhaupt etwas an die Gesellschafter fließt.
Wird der verbleibende Gewinn anschließend an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt regelmäßig 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Zusammengerechnet liegt die Gesamtsteuerbelastung auf den ursprünglich erzielten Gewinn somit wirtschaftlich schnell im Bereich von rund 45 - 50%, abhängig vom Sitz der GmbH und der persönlichen Situation der Anteilseigner.
GmbH ‑Steuern senken: Hebel auf Gesellschafts‑ und Gesellschafterebene
Wer die Steuerlast seiner GmbH senken möchte, sollte stets beide Ebenen – GmbH und Gesellschafter – im Blick behalten. In der Praxis bieten sich insbesondere folgende Hebel an:
- Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH (also keine oder geringere Ausschüttungen), um die Besteuerung zunächst auf rund 30% zu begrenzen.
- Sitz der GmbH in einer „Gewerbesteuer-Oase“: Die Gemeinden legen den Gewerbesteuerhebesatz selbständig fest. Es gibt Gemeinden in Deutschland, die einen günstigen Hebesatz anbieten, z.B. einen Satz von 280% statt – wie üblich – 400% oder mehr. Ein Gewerbesteuerhebesatz von 280% bedeutet umgerechnet einen Steuersatz von ca. 9,8% (statt, wie häufig, 14 - 17%). Kommt die Körperschaftsteuer von aktuell 15% hinzu, liegt die Gesamtbelastung bei ca. 25% bzw. bei ca. 26% inklusive Soli. Der Gesetzgeber möchte die Körperschaftsteuer übrigens in den nächsten Jahren senken – ab 2028 jedes Jahr um 1%-Punkt auf nur noch 10% im Jahr 2032.
- Gezielte Ausschüttungsplanung über mehrere Jahre, um individuelle Freibeträge und die Progression optimal zu nutzen.
- Prüfung des Teileinkünfteverfahrens bei Gesellschaftern, die zu mindestens 1% beteiligt und beruflich für die GmbH tätig sind (60% der Dividende unterliegen dann dem persönlichen Steuersatz, Werbungskosten sind abziehbar).
- Gestaltung mit einer Holding‑GmbH: Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften sind überwiegend steuerfrei, sodass Gewinne aus der operativen GmbH, die an die Holding-GmbH ausgeschüttet werden, auf Holding‑Ebene nahezu steuerneutral reinvestiert werden können. Je nach Geschäftsmodell, Gewinnhöhe und Entnahmebedarf lässt sich so bereits ohne komplizierte Steuergestaltungen eine deutlich geringere Gesamtsteuerquote als 50% erreichen.
Typisch stille Beteiligung: Gewinnverlagerung in den 25‑%‑Bereich
Ein häufig diskutiertes Gestaltungsinstrument ist die typisch stille Beteiligung an der GmbH. Der stille Gesellschafter stellt der GmbH Kapital zur Verfügung und erhält im Gegenzug eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung, tritt aber nach außen nicht in Erscheinung.
Steuerlich gilt bei der typischen stillen Beteiligung:
- Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist auf Ebene der GmbH grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie mindert damit den körperschaft‑ und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.
- Gewerbesteuerlich werden allerdings 25% des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet, sodass keine vollständige Entlastung eintritt.
- Der typische stille Gesellschafter erzielt – sofern die Beteiligung zum Privatvermögen gehört – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen grundsätzlich der 25‑%‑Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
In der Theorie lässt sich mit einer sehr hohen Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters die Steuerlast der GmbH stark reduzieren und ein Großteil der Gewinne auf die Ebene des stillen Gesellschafters verlagern, wo die pauschale Abgeltungsteuer von 25% greift. Ob eine solche Struktur tatsächlich akzeptiert wird, hängt allerdings maßgeblich von der Angemessenheit der Gewinnbeteiligung und der bilanziellen sowie vertraglichen Ausgestaltung ab.
Risiken und Grenzen von „25% statt 50%“
Gestaltungen mit stillen Beteiligungen werden von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung aufmerksam beobachtet. Bei zu hohen Gewinnbeteiligungen eines typisch stillen Gesellschafters drohen insbesondere:
- Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen fehlender Fremdüblichkeit oder aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung.
- Gewerbesteuerliche Mehrbelastungen durch Hinzurechnungen sowie Diskussionen zur Qualifikation der Einkünfte des stillen Gesellschafters (Privat‑ vs. Betriebsvermögen).
- Risiko der Umqualifizierung in eine atypisch stille Mitunternehmerschaft mit völlig anderer steuerlicher Einordnung.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies: „25% statt 50%“ ist kein pauschal abrufbares Steuersparmodell, sondern lediglich eine Option im Rahmen einer sorgfältig abgestimmten Gesamtstruktur. Im Vordergrund stehen sollten wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen (z.B. Holding, sachgerechte Ausschüttungsplanung, ggf. Einbindung von Familienangehörigen) und keine rein steuerlich motivierten Konstruktionen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Unsere Beratungsleistungen rund um GmbH‑Steuern
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen für Geschäftsführer, Gesellschafter und Family-Offices, wie sich die Steuerbelastung einer GmbH auf Gewinn‑ und Gesellschafterebene nachhaltig senken lässt. Dabei betrachten wir insbesondere klassische Instrumente wie Thesaurierung, Holding-Strukturen und Ausschüttungsplanung ebenso wie, sofern sinnvoll, ausgewählte Gestaltungen mit stillen Beteiligungen – stets mit Blick auf Praxisnähe, Rechtssicherheit sowie die persönliche Vermögens- und Nachfolgeplanung.
Ihr Steuerberater für GmbH‑Steuern
Als Steuerberater für die steueroptimierte Gestaltung von GmbH-Gewinnen, stillen Beteiligungen und Holding‑Strukturen steht Ihnen das interdisziplinäre Team von WINHELLER von der ersten Strukturüberlegung bis zur laufenden Compliance gern zur Verfügung. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu! Ihre Ansprechpartner für Steuerfragen von Unternehmen und Personengesellschaften erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).
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FAQ | Häufig gestellte Fragen zu GmbH ‑Steuern
Wie hoch ist die Steuerbelastung auf den Gewinn einer GmbH typischerweise?
In vielen Fällen liegt die Gesamtbelastung auf Gesellschafts‑ und Gesellschafterebene zusammen bei rund 45 - 50%, abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde und der persönlichen Situation des Gesellschafters.
Welche Steuern zahlt eine GmbH auf ihren Gewinn?
Die GmbH zahlt 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer von etwa 14 - 17% des Gewinns, je nach Hebesatz der Gemeinde. Die Körperschaftsteuer soll allerdings ab 2028 in Stufen von jeweils 1%-Punkt sinken auf nur noch 10% (im Jahr 2032). Die Gewerbesteuer wiederum kann in manchen Gemeinden auch niedriger als 14 %, sein (z.B. ca. 10%).
Wie kann ich als Gesellschafter die Steuerlast auf Ausschüttungen senken?
Möglichkeiten sind u.a. das Teileinkünfteverfahren bei bestimmten Gesellschaftern, eine Holding‑Struktur oder eine vorausschauende Ausschüttungsplanung über mehrere Jahre.
Was ist eine typisch stille Beteiligung an einer GmbH?
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit Kapital am Unternehmen und erhält eine Gewinnbeteiligung, tritt nach außen aber nicht in Erscheinung und erzielt in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer 25% + Soli).
Ist das Modell „25% statt 50% Steuern“ mittels einer stillen Beteiligung rechtssicher?
Die steuerliche Anerkennung hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Unangemessene Gewinnbeteiligungen führen häufig zu Korrekturen und Steuerrisiken. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.
