Eine Frau geht durch eine moderne Häuserschlucht

Arbeitszeit & Arbeitszeiterfassung | Anwalt berät

Was Arbeitgeber und gemeinnützige Organisationen wissen müssen

Wann beginnt eigentlich die Arbeitszeit – schon beim Umziehen, erst am Schreibtisch oder bereits an der Pforte? Und wie genau müssen Sie all das dokumentieren? Wer die Antworten kennt, spart sich teure Fehler und unnötigen Streit mit Beschäftigten und Behörden.

Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit: der rechtliche Rahmen

Hinter dem Alltagsbegriff „Arbeitszeit“ verbergen sich juristisch zwei unterschiedliche Fragen, die man sorgfältig auseinanderhalten sollte.

Die erste Frage ist arbeitsschutzrechtlich: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) versteht unter Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Diese Definition entscheidet darüber, ob die zulässige Höchstarbeitszeit von grundsätzlich acht Stunden werktäglich eingehalten wird, ob Pausen und die elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen gewahrt sind – und sie bildet die Grundlage der Aufzeichnungspflicht.

Ein Auge dass durch eine Sanduhr schaut

Die zweite Frage ist vergütungsrechtlich: Ob eine bestimmte Zeitspanne auch bezahlt werden muss, richtet sich nicht nach dem ArbZG, sondern nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 611a BGB).

Beides fällt oft, aber eben nicht immer zusammen. Eine Zeit kann arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit sein, ohne zwingend gesondert vergütet zu werden – und umgekehrt sagt eine fehlende Vergütung nichts darüber aus, ob eine Zeit bei den Höchstgrenzen des ArbZG mitzählt. Wer diese beiden Ebenen verwechselt, trifft schnell falsche Entscheidungen. Punktuell spielt zusätzlich das Sozialversicherungsrecht hinein, etwa bei der Frage, welche Zeiten beitragsrelevant sind – dazu weiter unten mehr.

Ab wann zählt die Arbeitszeit im Betrieb und im Homeoffice?

Der Weg zur Arbeit ist keine Arbeitszeit

Die Fahrt von zu Hause zum Betrieb gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Sie ist weder Arbeitszeit im Sinne des ArbZG noch vergütungspflichtig – unabhängig davon, ob die Beschäftigten mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad kommen und wie lange sie unterwegs sind.

Im Betrieb: Ankommen, Rüsten, Loslegen

Die Arbeitszeit beginnt regelmäßig dann, wenn die Beschäftigten mit der eigentlichen Tätigkeit starten oder dem Arbeitgeber am vorgesehenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Tätigkeiten, die der Arbeitgeber anordnet und die unmittelbar mit der Arbeit zusammenhängen – etwa das Hochfahren von Systemen oder vorbereitende Rüstzeiten/Umkleidezeiten –, zählen dabei mit. Reines „Sich-fertig-Machen“ vor Arbeitsbeginn gehört dagegen noch nicht dazu.

Im Homeoffice: der Schreibtisch als Betrieb

Für das Homeoffice gilt nichts grundlegend anderes: Die Arbeitszeit beginnt, sobald die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird. Einen „Arbeitsweg“ gibt es hier nicht, das morgendliche Fertigmachen ist aber ebenso wenig Arbeitszeit wie im Betrieb. Wichtig ist: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt unabhängig vom Arbeitsort. Auch mobile Arbeit und Homeoffice müssen erfasst werden.

Wann sind Wegzeiten auch Arbeitszeit?

Fährt eine Beschäftigte von zu Hause direkt zu einem Kunden, wechselt sie im Außendienst zwischen Einsatzorten, tritt eine Dienstreise an oder pendelt zwischen zwei Standorten ihres Arbeitgebers, stellt sich die Frage, ob und wie diese Fahrten mitzählen. Weil dieses Thema eigene, feine Abgrenzungen kennt, behandeln wir es ausführlich in unserem Beitrag 

Dort finden Sie die Details zu Dienstreisen, Außendienst und Fahrten zum ersten bzw. vom letzten Kunden.

Wege auf dem Betriebsgelände

Anders liegt es bei Wegen, die erst auf dem Betriebsgelände zurückgelegt werden. Ist die Beschäftigte bereits „angekommen“ und folgt einer Weisung des Arbeitgebers, kann der Weg zum eigentlichen Arbeitsplatz zur Arbeitszeit gehören – etwa der Gang vom vorgeschriebenen Umkleideraum zur Werkbank (dazu gleich mehr). Auf weitläufigen Geländen mit mehreren Gebäuden kommt es darauf an, ab welchem Punkt die Beschäftigten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Der Weg zur Kantine in der Mittagspause zählt dagegen in aller Regel nicht: Die Ruhepause ist per Definition keine Arbeitszeit, die Beschäftigten können frei über sie verfügen und den Arbeitsplatz verlassen. Genau deshalb ist die Pause auch grundsätzlich unbezahlt.

Zählen Umkleidezeiten als Arbeitszeit?

Gerade in Pflege, Sozialwirtschaft, Bildung und im Handwerk ist das Umziehen ein Dauerthema. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) arbeitet hier mit dem Gedanken der Fremdnützigkeit: Dient das Umkleiden ausschließlich einem fremden Bedürfnis – nämlich dem des Arbeitgebers – und nicht zugleich einem eigenen Interesse der Beschäftigten, ist es Teil der geschuldeten Arbeitsleistung.

Praktisch sind vor allem zwei Konstellationen zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit führend:

  • Vorgeschriebenes Umkleiden im Betrieb: Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung und muss sie zwingend im Betrieb angelegt werden, ist das Umkleiden regelmäßig Arbeitszeit. Denn die Weisung schließt aus, die Kleidung schon zu Hause anzuziehen.
  • Besonders auffällige Dienstkleidung: Kleidung, die die Beschäftigten in der Öffentlichkeit erkennbar einem Beruf oder einer Branche zuordnet, würde man privat nicht tragen. Nach dem BAG genügt hierfür bereits ein deutliches Firmenlogo oder eine typische Berufskleidung – etwa der weiße Kittel im Gesundheitsbereich. Auf die Farbe kommt es nicht an.

Zur Arbeitszeit gehört in diesen Fällen auch der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück. Kann die vorgeschriebene Kleidung dagegen unauffällig zu Hause angezogen und auf dem Weg getragen werden (hierzu gehört auch der Businessanzug oder das Businesskostüm), ist das Umkleiden Privatsache.

Wichtige Feinheit: Dass Umkleiden „Arbeit“ ist, bedeutet nicht automatisch, dass es zusätzlich zu vergüten ist. Ein Tarifvertrag kann die gesonderte Vergütung von Umkleidezeiten wirksam ausschließen oder pauschalieren. Auch eine arbeitsvertragliche Regelung ist möglich – sie muss allerdings klar und transparent sein und darf die Vergütung im Ergebnis nicht unter den Mindestlohn drücken. Über Betriebsvereinbarungen geht dies dagegen nur in Ausnahmefällen. Hier zeigt sich erneut, dass Arbeitsschutz und Vergütung zwei getrennte Ebenen sind.

Praxisbeispiel: In einer Pflegeeinrichtung müssen Mitarbeitende aus Hygienegründen im Haus die gestellte Dienstkleidung anlegen. Das An- und Ablegen sowie der Weg zwischen Umkleide und Station sind hier regelmäßig Arbeitszeit im Sinne des ArbZG – ob sie zusätzlich zu vergüten sind, kann von einem anwendbaren Tarifvertrag oder von arbeitsvertraglichen Regelungen, im Einzelfall von einer Betriebsvereinbarung abhängen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was heute schon gilt

Viele Verantwortliche warten auf „das neue Gesetz“. Doch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits heute.

Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C-55/18, „CCOO“): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem sich die täglich geleistete Arbeitszeit messen lässt. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) für Deutschland gefolgert: Bereits nach geltendem Recht – hergeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung – sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.

Das bedeutet einen deutlichen Schritt über die bisherige Mindestregelung hinaus. Bislang schreibt § 16 Abs. 2 ArbZG ausdrücklich nur vor, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit festzuhalten. Erfasst werden muss nach heutigem Stand aber die gesamte geleistete Arbeitszeit, nicht nur die Überstunden.

Ebenso wichtig ist, was das BAG nicht entschieden hat: Die Erfassungspflicht dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, nicht der Klärung von Vergütungsfragen. An der Beweislast im Überstundenprozess ändert sie nichts. Die Aufzeichnung ist also kein „Selbstläufer“ für Lohnansprüche – wohl aber ein wichtiges Beweismittel und ein Prüfstein bei Kontrollen.

Wie muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden – Papier, Excel oder App?

In welcher Form muss Arbeitszeit erfasst werden? Die beruhigende Nachricht vorweg: Das geltende Recht schreibt keine bestimmte Form vor. Weder das Arbeitszeitgesetz noch der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 verlangen aktuell eine elektronische oder digitale Erfassung. Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, wie aufgezeichnet wird, und dem Arbeitgeber insoweit Spielraum belassen.

Maßgeblich sind daher die Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof formuliert hat: Das System muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Übersetzt in die Praxis bedeutet das:

  • Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – so, dass sich Überstunden und die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten nachvollziehen lassen.
  • Zulässig sind grundsätzlich verschiedene Wege: handschriftliche Stundenzettel, Tabellen (z. B. Excel) oder elektronische Zeiterfassungssysteme und Apps. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern dass die Aufzeichnung korrekt, vollständig und überprüfbar ist.
  • Die Eingabe darf an die Beschäftigten delegiert werden (etwa bei Vertrauensarbeitszeit). Die Verantwortung, dass tatsächlich, richtig und regelmäßig erfasst wird, bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Er muss die Nutzung des Systems sicherstellen und darf sich nicht auf ein bloßes „Angebot“ zurückziehen.
  • Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Für die nach dem Arbeitszeitgesetz zu dokumentierenden Zeiten gilt bereits heute eine Mindestaufbewahrung von zwei Jahren.

Strengere Sonderregeln in bestimmten Fällen

Unabhängig von der allgemeinen Erfassungspflicht verlangt § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) eine besonders konkrete Dokumentation – allerdings nicht für alle, sondern nur für zwei Gruppen: für alle Minijobber (geringfügig Beschäftigte; ausgenommen Minijobs in Privathaushalten) sowie für sämtliche Beschäftigte – auch Vollzeitkräfte – in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (u. a. Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition/Transport/Logistik, Gebäudereinigung sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe; der Branchenkatalog wurde zum 1. Januar 2026 angepasst). In diesen Fällen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren; für Beschäftigte oberhalb bestimmter Entgeltgrenzen bestehen Ausnahmen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung).

Wichtig zur Einordnung: Der Mindestlohn selbst gilt praktisch für alle Beschäftigten – die besondere Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG trifft aber nur die genannten Gruppen und tritt neben die allgemeine, aus der Rechtsprechung folgende Erfassungspflicht.

Was passiert, wenn ich kein Zeiterfassungssystem habe?

Viele Verantwortliche gehen davon aus: „Solange es kein ausdrückliches Zeiterfassungsgesetz gibt, kann mir nichts passieren.“ Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Zwar trifft es zu, dass für den bloßen Verstoß gegen die allgemeine, aus dem Arbeitsschutzrecht abgeleitete Erfassungspflicht derzeit kein unmittelbares Bußgeld vorgesehen ist. Die tatsächlichen Risiken liegen aber woanders – und sie sind real:

  • Behördliche Anordnung mit Bußgeldpfad: Die Arbeitsschutzbehörde kann die Einführung eines Erfassungssystems bzw. die Vorlage der Aufzeichnungen anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG, § 17 ArbZG). Wird eine solche vollziehbare Anordnung missachtet, drohen Bußgelder nach § 25 ArbSchG (bis zu 25.000 Euro); bei beharrlicher Wiederholung kann sogar eine Straftat im Raum stehen.
  • Direkte Bußgelder für die dahinterliegenden Verstöße: Wer keine belastbaren Daten hat, kann die Einhaltung von Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten nicht nachweisen. Verstöße hiergegen sowie gegen die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeit über acht Stunden, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind schon heute Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG). In den Sonderfällen des § 17 MiLoG (Minijobs, § 2a-SchwarzArbG-Branchen) kommt ein eigener Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro hinzu.
  • Nachteile im Streit mit Beschäftigten: Kommt es zum Streit über Überstunden oder Vergütung, fehlt ohne Aufzeichnungen das wichtigste Beweismittel. Zwar kehrt die Erfassungspflicht die Beweislast nach der Rechtsprechung nicht automatisch um – fehlende Daten erschweren es dem Arbeitgeber aber erheblich, Behauptungen zu entkräften.
  • Konflikt mit dem Betriebsrat: Der Betriebsrat kann die Einführung eines Erfassungssystems von sich aus verlangen und notfalls über die Einigungsstelle durchsetzen. Wer untätig bleibt, verliert Gestaltungsspielraum.
  • Nachforderungen bei Prüfungen: In Betriebs- und Zollprüfungen können fehlende Aufzeichnungen zu Schätzungen der Arbeitszeit und damit zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder Mindestlohn samt Säumniszuschlägen führen. Bei schwerwiegenden Mindestlohnverstößen droht zudem der zeitweise Ausschluss von öffentlichen Aufträgen – für viele gemeinnützige Träger ein besonders empfindlicher Punkt.

Unterm Strich: Nicht die fehlende „Stechuhr“ selbst wird bestraft, sondern das, was ohne sie sichtbar (oder gerade unbeweisbar) wird. Wer jetzt sauber aufzeichnet, vermeidet diese Kette an Folgerisiken.

Worauf Sie bei Zeiterfassung und Zeiterfassungssystemen achten müssen

Wer ein Erfassungssystem einführt oder Zeiterfassungsterminals aufstellt, sollte drei Themen von Anfang an mitdenken:

  • Mitbestimmung des Betriebsrats: Bei technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung überwachen können, hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Nach dem BAG kann er die konkrete Ausgestaltung der Erfassung sogar initiativ verlangen. Ohne saubere Betriebsvereinbarung drohen Konflikte und Verzögerungen.
  • Datenschutz: Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Die Erfassung muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen – von der Zweckbindung über die Aufbewahrung bis zur Löschung. Biometrische Verfahren wie Fingerabdruck-Terminals sind besonders rechtfertigungsbedürftig und häufig nicht erforderlich.
  • Verlässlichkeit und Verantwortung: Das System muss objektiv, manipulationssicher und zugänglich sein; die Daten sind geordnet aufzubewahren. Die eigentliche Eingabe darf an die Beschäftigten delegiert werden – die Verantwortung, dass korrekt und vollständig erfasst wird, bleibt aber beim Arbeitgeber.

Geht Vertrauensarbeitszeit noch – trotz Arbeitszeiterfassung?

Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig – aber nicht mehr ohne Dokumentation. Bei diesem Modell verzichtet der Arbeitgeber auf die Kontrolle von Lage und Verteilung der Arbeitszeit und vertraut darauf, dass die vereinbarte Leistung erbracht wird. Das ändert nichts daran, dass die tatsächlich geleistete Zeit erfasst werden muss – etwa, indem die Beschäftigten sie selbst eintragen.

Der Sinn dahinter: Nur mit verlässlichen Aufzeichnungen lässt sich überhaupt erkennen, ob Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung schließen sich also nicht aus – sie müssen nur sinnvoll miteinander verzahnt werden.

Typische Irrtümer rund um Arbeitszeit und Zeiterfassung

  • „Der Arbeitsweg ist Arbeitszeit.“
    Tatsächlich ist der Weg von zu Hause zur Arbeit grundsätzlich Privatsache – weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig.
  • „Was Arbeitszeit ist, muss automatisch bezahlt werden.“ 
    Nicht zwingend. Ob Zeit zu vergüten ist, richtet sich nach Vertrag und Tarif, in Grenzen nach Betriebsvereinbarung. Arbeitsschutz und Vergütung sind zwei Paar Schuhe.
  • „Umziehen ist immer Privatsache.“ 
    Bei vorgeschriebener, im Betrieb anzulegender oder besonders auffälliger Kleidung ist das Umkleiden regelmäßig Arbeitszeit.
  • „Wir müssen erst erfassen, wenn das neue Gesetz kommt.“ 
    Die Pflicht besteht bereits heute; der Entwurf würde sie nur konkretisieren.
  • „Vertrauensarbeitszeit ist dann nicht mehr möglich“ 
    Falsch: Das Modell bleibt möglich, die Arbeitszeiterfassung als Gesundheitsschutzmechanismus ist auch hier möglich und verpflichtend.
  • „Es genügt, die Überstunden zu erfassen.“ 
    Zu erfassen ist die gesamte Arbeitszeit, nicht nur die über acht Stunden hinausgehende.

Checkliste: So machen Sie Ihre Arbeitszeiterfassung rechtssicher

  1. Erfassen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – vollständig, nicht nur Überstunden.
     
  2. Beziehen Sie alle Arbeitsorte ein: Betrieb, mobiles Arbeiten und Homeoffice.
     
  3. Klären Sie Sonderfälle vorab: Umkleide-, Wege- und Bereitschaftszeiten – und ob sie zu vergüten sind.
     
  4. Wählen Sie ein objektives, verlässliches und zugängliches System, sorgen Sie für Manipulationssicherheit und geordnete Aufbewahrung.
     
  5. Beteiligen Sie den Betriebsrat frühzeitig und beachten Sie den Datenschutz (DSGVO).
     
  6. Halten Sie die Grenzen des ArbZG ein – Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten. Die Erfassung soll deren Einhaltung sichtbar machen.
     
  7. Legen Sie Ihre Regeln in Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag klar und einheitlich fest.

Wie kann WINHELLER Sie unterstützen?

WINHELLER berät als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei seit vielen Jahren Unternehmen sowie – mit besonderem Schwerpunkt – gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Bildungsträger und soziale Einrichtungen. Unsere Fachanwältinnen für Arbeitsrecht kennen die Besonderheiten dieser Branchen und verbinden arbeitsrechtliche Expertise mit unserem Know-how im Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Fälle rund um Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung betreuen wir regelmäßig.

Konkret unterstützen wir Sie insbesondere bei:

  • Arbeitszeit- und Zeiterfassungsmodellen – von Vertrauensarbeitszeit über Homeoffice bis zu Schicht-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten.
  • Der rechtssicheren Einführung von Zeiterfassungssystemen – inklusive Betriebsvereinbarung, Verhandlung mit Betriebsräten und datenschutzkonformer Ausgestaltung.
  • Abgrenzungsfragen zu Umkleide-, Wege- und Bereitschaftszeiten und deren Vergütung – auch im Zusammenspiel mit Tarifregelungen.
  • Der Vermeidung von Haftungs- und Bußgeldrisiken sowie der Vorbereitung auf Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden.
  • Der Verzahnung arbeitsrechtlicher Fragen mit gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Besonderheiten speziell für NPOs und Bildungsträger.

Ihr Anwalt für Fragen zur Arbeitszeit/-erfassung

Ob Zeiterfassungssystem, Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice oder die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten: Unsere Fachanwältinnen für Arbeitsrecht beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Arbeitszeitmodelle.

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