eine Skyline bei Nacht

Vorsteuerabzug beim Bitcoin-Mining: Was ist steuerlich möglich?

Bitcoin-Mining als Geschäftsmodell

Bitcoin-Mining ist längst nicht mehr nur ein technisches Experiment für IT-Enthusiasten. Immer mehr Unternehmen erkennen das wirtschaftliche Potenzial und investieren in Mining-Hardware, Strominfrastruktur und Wartung. Speziell auch Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien machen sich zunehmend Gedanken, wie sie mit den sinkenden oder teilweise negativen Einspeisevergütungen ins Stromnetz umgehen sollen. In manchen Fällen kann es sich anbieten, den gewonnenen Strom für Mining-Aktivitäten zu nutzen, statt die Anlagen stillzulegen.

Doch wie sieht es steuerlich aus? Vor allem: Ist für das Mining ein Vorsteuerabzug möglich?

Eine Bitcoin Münze unter der Erde

Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen beim Mining

Diese Frage ist für viele Unternehmer entscheidend, denn die Investitionen sind hoch. ASIC-Miner, Stromkosten und Wartungsverträge summieren sich schnell auf sechsstellige Beträge. Umso wichtiger ist die Klärung: Kann die gezahlte Umsatzsteuer auf diese Ausgaben als Vorsteuer geltend gemacht werden?

Mining: Technischer Hintergrund und Vergütungsmodell

Beim Mining wird Rechenleistung bereitgestellt, um neue Blöcke zur Bitcoin-Blockchain hinzuzufügen. Als Gegenleistung erhalten Miner sogenannte „Block-Rewards“ sowie freiwillige Transaktionsgebühren. Die Vergütung erfolgt entweder direkt (Solo-Mining) oder über einen Mining-Pool (Pool-Mining), bei dem sich mehrere Miner zusammenschließen.

Die häufigste Vergütungsform im Pool-Mining ist die Pay-per-Share-Methode (PPS). Dabei erhält der Miner eine anteilige Vergütung entsprechend seiner bereitgestellten Rechenleistung.

Umsatzsteuerliche Einordnung: Mining-Rewards nicht steuerbar

Nach aktueller Verwaltungsauffassung – insbesondere laut BMF-Schreiben vom 27.02.2018 – handelt es sich beim Mining um nicht steuerbare Vorgänge. Der Grund: Es fehlt an einem identifizierbaren Leistungsempfänger, wie ihn § 3 Abs. 9 UStG für eine steuerbare sonstige Leistung verlangt.

Auch beim Pool-Mining richtet sich die Leistung nicht an den Poolbetreiber, sondern an das dezentrale Blockchain-Netzwerk. Der Poolbetreiber übernimmt lediglich eine koordinierende Rolle. Die Vergütung entspricht technisch und wirtschaftlich dem des Solo-Minings. Daher gelten unseres Erachtens dieselben steuerlichen Grundsätze: Keine Umsatzsteuerbarkeit der Mining-Leistungen. Mit anderen Worten: Auf die zugeflossenen Bitcoin (BTC) muss der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuer abführen.

Vorsteuerabzug: Unter bestimmten Voraussetzungen beim Mining möglich

Gleichzeitig hat der Unternehmer unserer Auffassung nach aber trotzdem den Vorsteuerabzug. Da Mining nicht steuerbar ist, greift der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 UStG nicht.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist lediglich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung. Und dieser Zusammenhang ist beim Mining in der Regel gegeben: Ohne Miner-Hardware, Strom und Wartung wäre die Erbringung der Rechenleistung nicht möglich. Diese Kosten sind notwendige Betriebsausgaben und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mining-Tätigkeit.

Was ist mit dem Umtausch von Bitcoin?

Der spätere Umtausch von geschürften Bitcoins in Euro dient lediglich der Liquiditätssicherung und stellt keine eigenständige steuerfreie Leistung dar, die den Vorsteuerabzug ausschließen könnte – jedenfalls dann nicht, wenn der Unternehmer die geschürften Bitcoin langfristig hält und nur insoweit verkauft, als er die laufenden Kosten des Betriebs decken muss. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, fehlte es unseres Erachtens am unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsleistung und Ausgangsleistung. Denn der Verkauf der Bitcoins hat nichts mit den Eingangsleistungen zu tun. Letztere sind vielmehr nötig, um Bitcoin zu schürfen. Nur insoweit erkennen wir einen unmittelbaren Zusammenhang. Der spätere Verkauf der Bitcoins bedarf keiner teuren Investitionen, also keiner relevanten Eingangsleistungen.

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Bitcoin-Miner – ob Solo oder im Pool – können in der Regel die Vorsteuer aus ihren Investitionen geltend machen. Entscheidend ist, dass die Mining-Tätigkeit nicht steuerbar ist und ein direkter Zusammenhang zwischen den Investitionen (z.B. Hardware, Strom, Wartung) und der Mining-Leistung besteht.

Aber Achtung: Die steuerliche Einordnung basiert derzeit allein auf der  Verwaltungsauffassung des BMF – eine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland steht noch aus (das Bundesfinanzgericht in Österreich sieht es allerdings, wenn auch zum ETH-Mining, ähnlich, vgl. BFG vom 20.05.2025, RV/5100186/2024). Wer ein umfassendes Mining-Vorhaben plant, sollte daher frühzeitig steuerliche Klarheit schaffen – etwa durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt. So lassen sich Risiken minimieren und Investitionen besser planen.

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Häufig gestellte Fragen zur Vorsteuer beim Mining

Kann ich als Unternehmer die Vorsteuer für Mining-Hardware und Stromkosten geltend machen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Da Bitcoin-Mining nicht umsatzsteuerpflichtig ist, können die Vorsteuerbeträge für notwendige Eingangsleistungen wie Hardware, Strom und Wartung in der Regel abgezogen werden.

Warum ist das Mining umsatzsteuerlich nicht steuerbar?

Weil es keinen klar identifizierbaren Leistungsempfänger gibt, sondern die Leistung an das dezentrale Blockchain-Netzwerk erfolgt.

Muss ich auf die Mining-Erträge Umsatzsteuer zahlen?

Nein, die Mining-Rewards (z.B. Bitcoin) sind nach aktueller Verwaltungsauffassung nicht umsatzsteuerpflichtig.

Kann der späteren Umtausch der geschürften Bitcoins die Vorsteuerabzugsberechtigung beeinflussen?

Nein, der Umtausch zur Liquiditätssicherung gilt nicht als eigenständige Leistung und verhindert daher den Vorsteuerabzug nicht.