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Frankfurt am Main, 22. Oktober 2015 - Besteuerung von Bitcoin: Der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das entschied heute der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Entscheidung des EuGH schafft endlich Klarheit und eröffnet den Unternehmen die Möglichkeit, ohne Umsatzsteuerlast Bitcoins anzunehmen und zu verkaufen.
Die EuGH-Richter folgten damit der Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott und entschieden sich gegen die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Ansicht, Bitcoin-Handel zu besteuern. Da die Finanzämter in Deutschland die Umsätze jedoch bisher als umsatzsteuerpflichtig behandelt haben, wären mögliche bereits ergangene Steuerbescheide rechtswidrig. Je nach Sachlage können bereits entrichtete Steuern daher zurückverlangt werden.
WINHELLER zeigt sich darüber erfreut: „Bitcoin-Unternehmen können jetzt aufatmen! Die Entscheidung des EuGH klärt nun endlich die in der EU umstrittene Frage, ob der Verkauf von Bitcoins umsatzsteuerpflichtig ist. Insbesondere auch für den deutschen Standort ist die Entscheidung von immenser Bedeutung. Deutsche Finanzämter haben Verkäufe von Bitcoins bislang als umsatzsteuerpflichtig angesehen und zum Teil sogar den gesamten Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Praxis hat viele Unternehmer davon abgehalten, Deutschland als Standort ihrer BitcoinUnternehmen zu wählen, obwohl Deutschland eigentlich ihr Favorit war. Aber auch Unternehmen, die Bitcoin nur als Zahlungsmittel annehmen und anschließend verkaufen wollten, scheuten aufgrund der ungeklärten Umsatzsteuerfrage davor zurück.“
Rechtsanwalt Stefan Winheller und Rechtsanwältin Olga Stepanova informieren zu Blockchain, Datenschutz und Steuern.