WINHELLER Pressemitteilungen

22.09.2015 - Keine Gemeinnützigkeit für Crowdfunding-Plattform Kickstarter Inc.

Brauchen wir eine spezielle Social Business-Rechtsform?

Frankfurt am Main, 22.09.2015 - Das Unternehmen Kickstarter Inc. hatte kürzlich angekündigt, seine Rechtsform in die einer „Public Benefit Corporation (PBC)“ nach US-amerikanischem Recht zu ändern. Die deutschsprachigen Medien haben diese Meldung umgehend aufgegriffen – meist dahingehend, dass Kickstarter nun gemeinnützig werde. Nach Auffassung der im Gemeinnützigkeitsrecht tätigen Kanzlei WINHELLER ist das ein grobes juristisches Missverständnis. Kickstarter wird nicht gemeinnützig, weder nach US-amerikanischen Verständnis („Tax Exempt Organizations“ gem. Internal Revenue Code § 501[c][3]), noch nach der deutschen Auffassung von einer gemeinnützigen Organisation (§§ 51 ff. Abgabenordnung [AO]). Denn zentrales Kriterium für die Zuerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus‘ (und damit für umfassende Steuerbefreiungen) ist, dass keine Gewinne an die Investoren ausgeschüttet werden. Dass Gewinne erwirtschaftet werden, spielt entgegen einem häufig anzutreffenden Missverständnis allerdings keine Rolle.

Hätte sich Kickstarter tatsächlich in eine gemeinnützige Körperschaft umgewandelt, wäre das vor diesem Hintergrund äußerst nachteilig für die Investoren gewesen. Denn trotz aller  Begeisterung für die „gute Sache“ finanzieren Investoren Unternehmen in aller Regel noch immer in erster Linie deswegen, weil sie sich davon einen vernünftigen Return on Investment versprechen. Wäre Kickstarter wirklich gemeinnützig, wäre das Unternehmen für Investoren, die auf das Erwirtschaften einer  Rendite aus sind, in keiner Weise mehr interessant. Richtig ist, dass das Unternehmen eine Rechtsform gewählt hat, die eine Kombination aus dem „guten Zweck“ und der Möglichkeit, Dividenden auszuschütten, ermöglicht: eben die der PBC, einer in den USA recht jungen Unternehmensform. Als solche genießt Kickstarter keine steuerliche Privilegierung und ist und bleibt eine gewerbliche Unternehmung – eine „For Profit Corporation“ statt einer gemeinnützigen „Charitable Organization“ bzw. „Non Profit Organization“. Die Besonderheit: Als PBC verschreibt sich Kickstarter zusätzlich gewissen sozialen Werten und verpflichtet sich ferner, 5% seiner Gewinne zu spenden.

„In den Medien wird einerseits fälschlich suggeriert, das Unternehmen habe sich selbstlos dem Gemeinwohl verschrieben“, kommentiert dies WINHELLER-Namenspartner Rechtsanwalt Stefan Winheller. „Andererseits ist aber der Rechtsformwechsel von Kickstarter auf seine Weise sehr sinnvoll: Es ist verdienstvoll, wenn sich ein grundsätzlich gewinnorientiertes Unternehmen selbst der Verpflichtung unterwirft, auch gesellschaftlichen und sozialen Zwecken zu dienen. Dass ein in der Crowdfunding-Szene bekanntes Unternehmen wie Kickstarter diesen Schritt geht, kann dem Social Business-Gedanken nur förderlich sein. Auch hierzulande würde sich eine solche Rechtsform für all diejenigen Unternehmen bestens eignen, die den Social Business-Gedanken fördern.“

„Angesprochen sind hier alle, die bewusst auf die Gemeinnützigkeit und ihre Steuervergünstigungen sowie die damit einhergehenden zahlreichen administrativen Verpflichtungen verzichten und in einer gewerblichen Rechtsform (z. B. als GmbH) ihren Geschäften nachgehen“, so Winheller weiter, „aber nicht das Streben nach Gewinn in den Vordergrund rücken, sondern mit ihrem Wirken vor allem soziale Ziele verfolgen.“ Ein prominentes Beispiel dafür sei die Yunus Social Business GmbH. Für die Zukunft wünscht sich der Gemeinnützigkeitsspezialist eine differenzierte Diskussion. Deren Kern sollte die Frage bilden, ob das deutsche Gemeinnützigkeits- und Gesellschaftsrecht den Social Business-Gedanken bereits hinreichend abbildet oder ob auch das dt. Recht einer speziellen Social Business-Rechtsform bedarf. 

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